5647/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

 

            der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

            und Kollegen

            an den Bundesminister für Inneres

            betreffend den fatalen Beweiszwang, dem der Bundesminister für Inneres

            derzeit unterliegt

 

 

         Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen haben am

12. Mai 1998 zu 4402/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend den Verdacht der falschen Beweisaussage (§ 289 StGB) des Gutachters o.

Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer bei der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land im Zusammenhang mitder Auflösung des Vereines “Dichterstein Offenhausen” gerichtet.

         Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, hat sich in seiner schriftlichen parlamen -

tarischen Anfragebeantwortung vom 18. Juni 1998 zu 4039/AB bestimmt gefunden, folgendes

mitzuteilen:

           

            “Außerdem lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich in dieser

            Angelegenheit keinerlei Anlaß für die Befassung einer Behörde der

            Strafjustiz sehe. Ich habe darüber hinaus auch nicht den geringsten

            Grund, an der Redlichkeit und Sachkunde des Herrn Univ. Prof. DDr. Heinz

            Mayer zu zweifeln.”

 

          Der genannte Gutachter, der Ordinarius für Verfassungs - und Verwaltungsrecht an der

Universität Wien ist, hat in seinem sog. ,,Rechtsgutachten” folgende Beweisaussagen gemacht:

 

            “1.) Bezüglich der vom obigen Verein herausgebrachten Schriften Robert

                   Trötschers:

 

            a)  “Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!”

 

            b)  “Wir gedenken ... Sammelband von Festvorträgen”

 

schreibt der Herr Gutachter auf Seite 5 des sogenannten “Rechtsgutachtens”:

 

            “Eine zusammenfassende Würdigung der Schrift zeigt, daß die dort

            niedergelegten Denkmuster einen Inhalt haben, der für den National -

            sozialismus charakteristisch und typisch war.”

 

        Ferner schreibt dieser Gutachter:

           

            “Eine zusammenfassende Würdigung der Schrift zeigt, daß die dort

            niedergelegten Denkmuster einen Inhalt haben, der für den National -

            sozialismus charakteristisch und typisch war.”

        Weiters schreibt der Gutachter auf Seite 6 des sogenannten “Rechtsgutachtens”:

 

            “Es kann kein ernster Zweifel bestehen, daß derartige Äußerungen das

            allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 Verbotsgesetz verletzen...”

 

        Der o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer war (abgesehen von der sachlichen Unrichtigkeit seiner

Aussage) gesetzlich nicht berechtigt, eine solche Beweisaussage zum Nachteil und großem

materiellen Schaden des genannten Vereines als Sachverständiger zu machen, da einer solchen

Aussage die Bestimmungen des Mediengesetzes entgegenstehen!

 

        In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesmini -

ster für Inneres folgende

 

 

                                               A n f r a g e:

 

 

         1.) Sind Sie bereit zu beweisen, daß tatsächlich kein Anlaß für die Befassung der Behörden

              der Strafjustiz gem. § 289 StGB mit der Person des Gutachters o. Univ. - Prof. DDr. Heinz

             Mayer und dessen sogenannten "Rechtsgutachten” besteht?

        

         2.) Was gedenken Sie vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes zu unternehmen?