5647/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend den fatalen Beweiszwang, dem der Bundesminister für Inneres
derzeit unterliegt
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen haben am
12. Mai 1998 zu 4402/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend den Verdacht der falschen Beweisaussage (§ 289 StGB) des Gutachters o.
Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer bei der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land im Zusammenhang mitder Auflösung des Vereines “Dichterstein Offenhausen” gerichtet.
Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, hat sich in seiner schriftlichen parlamen -
tarischen Anfragebeantwortung vom 18. Juni 1998 zu 4039/AB bestimmt gefunden, folgendes
mitzuteilen:
“Außerdem lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich in dieser
Angelegenheit keinerlei Anlaß für die Befassung einer Behörde der
Strafjustiz sehe. Ich habe darüber hinaus auch nicht den geringsten
Grund, an der Redlichkeit und Sachkunde des Herrn Univ. Prof. DDr. Heinz
Mayer zu zweifeln.”
Der genannte Gutachter, der Ordinarius für Verfassungs - und Verwaltungsrecht an der
Universität Wien ist, hat in seinem sog. ,,Rechtsgutachten” folgende Beweisaussagen gemacht:
“1.) Bezüglich der vom obigen Verein herausgebrachten Schriften Robert
Trötschers:
a) “Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!”
b) “Wir gedenken ... Sammelband von Festvorträgen”
schreibt der Herr Gutachter auf Seite 5 des sogenannten “Rechtsgutachtens”:
“Eine zusammenfassende Würdigung der Schrift zeigt, daß die dort
niedergelegten Denkmuster einen Inhalt haben, der für den National -
sozialismus charakteristisch und typisch war.”
Ferner schreibt dieser Gutachter:
“Eine zusammenfassende Würdigung der Schrift zeigt, daß die dort
niedergelegten Denkmuster einen Inhalt haben, der für den National -
sozialismus
charakteristisch und typisch war.”
Weiters schreibt der Gutachter auf Seite 6 des sogenannten “Rechtsgutachtens”:
“Es kann kein ernster Zweifel bestehen, daß derartige Äußerungen das
allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 Verbotsgesetz verletzen...”
Der o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer war (abgesehen von der sachlichen Unrichtigkeit seiner
Aussage) gesetzlich nicht berechtigt, eine solche Beweisaussage zum Nachteil und großem
materiellen Schaden des genannten Vereines als Sachverständiger zu machen, da einer solchen
Aussage die Bestimmungen des Mediengesetzes entgegenstehen!
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesmini -
ster für Inneres folgende
A n f r a g e:
1.) Sind Sie bereit zu beweisen, daß tatsächlich kein Anlaß für die Befassung der Behörden
der Strafjustiz gem. § 289 StGB mit der Person des Gutachters o. Univ. - Prof. DDr. Heinz
Mayer und dessen sogenannten "Rechtsgutachten” besteht?
2.) Was gedenken Sie vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes zu unternehmen?