5648/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres -
betreffend die Desavouierung der Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberöster -
reich
Im Bescheid der SD für das Bundesland für das Bundesland Oberösterreich vom 23.12 1998
zu Vr 308-40/98, mit dem der Verein “Dichterstein Offerhausen” aufgelöst wurde, heißt es auf den
Seiten 18 - 19:
“Das Rechtsgutachten von Prof. Mayer bezieht sich auf die unter lit b)
und C) bezeichneten Schriften.
Hinsichtlich der Schrift von Robert TRÖTSCHER kommt der Gutachter
zu dem Ergebnis, daß die dort niedergelegten Denkmuster einen Inhalt
hätten, der für den Nationalsozialismus charakteristisch und typisch
gewesen sein, nämlich ein biologisch - rassistisches Weltbild;
Überlegenheit des deutschen Volkes (der ‚eigenen Art‘); der Ableh -
nung der Rassenmischung und des Beschwörens der drohenden
Gefahr für das deutsche Volk. Nicht nur das verwendete Vokabular,
sondern auch die ständig wiederholende Beschwörung der Gefahren
für die deutsche Art und die Forderung nach ‚Reinhaltung des Blutes‘
würden diese Schrift deutlich als Propaganda - Schrift mit typisch
nationalsozialistischem Gehalt und einem dafür typischen kollektivi -
stischen Weltbild ausweisen.”
Hinsichtlich des Beitrags von Rolf Kosiek in der Schrift ‚Wir geden -
ken...‘ des Jahres 1991 kommt der Gutachter unter Anführung weiterer
Zitate aus dieser Schrift zum dem Schluß, daß die angeführten
Äußerungen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 Verbots -
gesetz verletzen würden. Die Ausführungen von Hoffmann werden in
einer Gesamtübersicht als eine fast poetisch verklärte Darstellung
typisch nationalsozialistischen Gedankengutes bezeichnet.
Mißt man den Inhalt der Schriften an den von der Judikatur
herausgearbeiteten Kriterien, kommt die Behörde ebenfalls zu dem
Schluß, daß in diesen Schriften eine Wiederbetätigung im Sinne des § 3
Verbotsgesetzes zum Ausdruck kommt. Die Behörde schließt sich dem
Gutachten von Prof. MAYER [also nicht einer strafrechtlichen Beurteilung
des Inhaltes der angeführten Medienwerke eines Gerichtes - Anmerkung
der
antragstellenden Abgeordneten] an.”
Der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines, Dipl. - Vw. Mag. DDr. Stephan TULL,
erhielt vom Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe
II/C, ein Schreiben vom 1. Oktober 1998 zu 347.293/3 - 11/7/98, in dem es heißt:
,,...wird festgestellt1 daß nach den Bestimmungen des Mediengesetzes
die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken aus-
schließlich den Gerichten vorbehalten Ist.”
Dr. TULL hat eine Ablichtung dieses Schreibens umgehend der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Oberösterreich übermittelt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres folgende
Anfrage:
1.) Wie beurteilen Sie unter Zugrundelegung dieser schriftlichen Anfrage die grobe Mißach -
tung der SD für das Bundesland OÖ der im Schreiben des BMI vom 1. Oktober 1998
geäußerten Feststellung, wonach die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von
Medienwerken auf Grund des Mediengesetzes ausschließlich den Gerichten vorbehalten
ist?
2.) Warum hat sich die SD für OÖ für die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Me -
dienwerken dem Gesetzesauftrag folgend nicht eines Gerichtes bedient?
3.) Werden Sie geeignete Maßnahmen gegen die SD für OÖ wegen deren bewußten Ver -
letzung des Mediengesetzes setzen? -
Wenn nein, warum nicht bzw. bedeutet das, daß auch Sie selbst das Mediengesetz miß-
achten wollen?