5649/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken

 

 

Dipl. - Vw. Mag.. DDr. Stephan Tull ist im Besitze des hier wiedergegebenen Schreibens:

 

 

                        Zahl: 347.293/3 - II/7/98                       Wien, am 01. Oktober 1998

 

 

            Betr.: Mag. DDr. Stephan TU LL, 4840 Vöcklabruck,

                       Stülzstraße 6;

                       hier: Ersuchen um rechtliche Beurteilung eines

                                Druckwerkes.

 

            An Herrn

            Mag. DDr. TULL

           

            Stülzstraße 6

            4840Vöcklabruck

 

            Sehr geehrter Herr Mag. DDr. TULL!

            Das Bundesministerium für Inneres bestätigt den Eingang Ihres Schreibens vom

            29. 07. 1998, in dem Sie um rechtliche Beurteilung des Inhaltes eines Druckwerkes

            ersuchen.

 

            Das von Ihnen zitierte und vom Verlag

            offerierte Buch ist dem Bundesministerium für Inneres nicht bekannt.

           

            Unabhängig davon wird festgestellt, dass nach den Bestimmungen des

            Mediengesetzes die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken

            ausschließlich den Gerichten vorbehalten ist. Die Beantwortung Ihrer Frage fällt

            demnach nicht in den Geschäftsbereich des Bundesministerium für Inneres.

     In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres folgende

 

 

                                               A n f r a g e:

 

 

           Identifizieren Sie sich mit der Feststellung, daß “nach den Bestimmungen des Medienge -

           setzes die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken ausschließlich den

           Gerichten vorbehalten ist?" -

       

           Wenn nein, warum nicht?

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!!