5704/J XX.GP
des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Publizistikförderung
In der Ministerratssitzung vom 17.12. wurde die Publizistikförderung II beschlossen.
Bezüglich einer Förderung waren dabei vom zuständigen Beirat die Zeitschriften “akin" und
"TATblatt" nicht befürwortet worden. Neben diesen beiden Publikationen wurden auch die
beiden Zeitschriften “‚ZOOM” und “Die Linke” durch den Ministerrat von der Förderung
ausgenommen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Mit welcher Begründung wurden “TATblatt” und “akin” nicht vom Beirat empfohlen?
2) Mit welcher Begründung wurden “ZOOM” und “Die Linke” vom Ministerrat aus der
Förderung ausgenommen?
3) Aus welchen Gründen werden die Benachrichtigungen über die Nichtförderung nicht
begründet?
4) In seiner bisherigen ständigen Judikatur kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis,
daß ein Bescheid im Sinne des Art. 144 Abs 1 B - VG dann vorliegt, wenn die Erledigung
gegenüber individuell bestimmten Personen - mögen es natürliche oder juristische sein -
eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt,
wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von
Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Diese Bedingungen liegen bei den “Mitteilungen” über
den Beschluß des Ministerrates (in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde) vor. Warum
werden diese “Mitteilungen” nicht als “Bescheide” gekennzeichnet und mit entsprechender
Begründung und Manduktion versehen, wie es die §§ 58 ff AVG vorsehen?