5704/J XX.GP

 

des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundeskanzler

betreffend Publizistikförderung

 

In der Ministerratssitzung vom 17.12. wurde die Publizistikförderung II beschlossen.

Bezüglich einer Förderung waren dabei vom zuständigen Beirat die Zeitschriften “akin" und

"TATblatt" nicht befürwortet worden. Neben diesen beiden Publikationen wurden auch die

beiden Zeitschriften “‚ZOOM” und “Die Linke” durch den Ministerrat von der Förderung

ausgenommen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1) Mit welcher Begründung wurden “TATblatt” und “akin” nicht vom Beirat empfohlen?

 

2) Mit welcher Begründung wurden “ZOOM” und “Die Linke” vom Ministerrat aus der

    Förderung ausgenommen?

 

3) Aus welchen Gründen werden die Benachrichtigungen über die Nichtförderung nicht

    begründet?

 

4) In seiner bisherigen ständigen Judikatur kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis,

     daß ein Bescheid im Sinne des Art. 144 Abs 1 B - VG dann vorliegt, wenn die Erledigung

     gegenüber individuell bestimmten Personen - mögen es natürliche oder juristische sein -

     eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt,

     wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von

     Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Diese Bedingungen liegen bei den “Mitteilungen” über

     den Beschluß des Ministerrates (in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde) vor. Warum

     werden diese “Mitteilungen” nicht als “Bescheide” gekennzeichnet und mit entsprechender

     Begründung und Manduktion versehen, wie es die §§ 58 ff AVG vorsehen?