5729/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr

betreffend “Haftung von Luftfahrtunternehmungen”

 

Am 17. Oktober 1998 trat nun die neue EU - Verordnung über die “Haftung von

Luftfahrtunternehmen bei Unfällen” in Kraft. Sie gilt in Österreich direkt,

Umsetzungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Die unmittelbare Geltung dieser Verordnung

gründet sich auf Art. 189 EU - Vertrag.

 

Danach wird es für Fluggesellschaften aus EU - Ländern künftig keine finanzielle Begrenzung

der Haftung, aufgrund von Tod, körperlicher Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen

Schäden im Luftverkehr geben.

Damit wird für "Europäische Luftfahrtunternehmen” die Haftungsgrenze nach Art. 22/1 des

Warschauer Abkommens für Personenschäden aufgehoben und innerhalb der EU eine

Harmonisierung dieser Haftungsregeln erreicht.

 

Schadenersatzansprüche bei Flugunfällen sind hinsichtlich von Sachschäden weiterhin nach

dem sog. Warschauer Abkommen (WA) - das in Österreich im Gesetzesrahmen steht - zu

beantworten. Es sieht dabei vom Konsumentenschutzgesetz abweichende

Haftungsbeschränkungen vor, die auch für Verbrauchergeschäfte gelten!

 

Das Warschauer Abkommen (WA) gilt weltweit für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.

Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtstiteln sind dabei ausgeschlossen.

 

Nach der Haftungsgrenze in Art. 22 WA haftet der Luftfrachtführer - bei Sachschäden - aber

nur bis zu einem Betrag von derzeit rund S 240,-- für das Kilogramm Gepäck. Damit wird im

Regelfall nicht einmal der Zeitwert des Reisegepäcks ersetzt.

Diese Haftungsbeschränkung kennt einige Ausnahmen:

- besondere Deklaration und erhöhtes Entgelt (Zuschlag) für die Flugfracht

- Nachweis der groben Fahrlässigkeit durch den Luftfrachtführer oder seinen

Erfüllungsgehilfen, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft.

 

Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft wird mit dieser o. g. Verordnung

“keinen durch Rechtsvorschriften, Übereinkünfte oder Verträge festgelegten finanziellen

Begrenzungen” unterworfen sein: Dies bedeutet eine umfassende Haftung des

Luftfrachtführers.

Diese neuen Regelungen sind Teil der Beförderungsbedingungen in dem Beförderungsvertrag

zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.

 

Sonderregelungen gibt es auch für Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der

Gemeinschaft:

Sofern diese Flüge nach, aus oder innerhalb der Gemeinschaft durchführen und die neuen

Haftungsregeln nicht anwenden, sind die Fluggäste in den Vertretungen des

Luftfahrtunternehmens, in Reisebüros oder an den Abfertigungsschaltern im Gebiet des

Mitgliedstaates ausdrücklich und eindeutig darüber zu informieren. Die Angabe der

Haftungsgrenze auf dem Beförderungsschein oder einem Äquivalent als Information ist nicht

ausreichend: (Formblatt mit Beförderungsbedingungen ist notwendig.)

Bedauerlicherweise ist in der Verordnung die Aufklärungspflicht des Nicht - EU -

Luftfahrtunternehmens nicht stärker ausgebildet worden!

 

Die Europäische Union hat auf die niedrigen Haftungsgrenzen - die immer wieder

Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren - für den Bereich von "Personenschäden” reagiert

und eine Verordnung erlassen, die am 17. Oktober 1998 in Kraft getreten ist und

diesbezüglich neue - unbeschränkte - Haftungsregelungen gebracht hat.

 

Was bleibt, ist die nicht entsprechend geregelte Ersatzleistung für Sachschäden: diese sind

weiterhin nach dem WA zu beurteilen und sind kaum der Rede wert. Verbraucherpolitisch ist

es daher notwendig, durch Verhandlungen in der EU bzw. bei der Revision des Warschauer

Abkommens sicherzustellen, daß die Haftungsgrenzen für Sachschäden international ebenfalls

angehoben werden.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr nachstehende Anfrage:

 

1. In welcher Form wird die Einhaltung dieser VO (EG) Nr. 2027/97 bei EU -

    Luftfahrtunternehmen sowie Nicht - EU - Luftfahrtunternehmen (z. B . Informationapflichten)

    in Österreich sichergestellt und kontrolliert?

 

2. Gibt es Verhandlungen auf multilateraler Ebene (ICAO) oder ein einem anderen

    internationalen Gremium um weltweit eine Anhebung der derzeit geltenden

    Haftungsgrenzen für Personen -  wie Sachschäden bei Unfällen zu erreichen? Welche

    Initiativen sind Ihrerseits geplant?

 

3. Wenn ja, welche Sektion führt diese Verhandlungen und wie ist der Stand derselben?

 

4. Gibt es eine Überprüfung und Revision des “Warschauer Abkommens” auf internationaler

    Ebene für eine einheitlichere und praktischere Lösung hinsichtlich der Haftung der

    Luftfahrtunternehmen bei Unfällen bzw. bei sonstigen Schäden?

 

5. Wenn ja, welche Sektion führt diese Verhandlungen und wie ist der Stand derselben?

 

6. Welche diesbezüglichen Initiativen sind von Seiten der EU - Kommission zu erwarten?

 

7. Gibt es auf EU - Ebene Bestrebungen für zumindest Fluggesellschaften aus EU - Ländern

    die Haftungsbegrenzung für Sachschäden abzuändern bzw. überhaupt zu streichen?

8. Werden Sie Maßnahmen ergreifen um zumindest die österreichischen

    Luftfahrtsunternehmen zu bewegen die Haftungsgrenzen für Sachschäden anzupassen? öS

    240.- pro Kilogramm für verlorengegangene oder zerstörte Gepäckstücke sind nicht mehr

    akzeptabel.