5729/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr
betreffend “Haftung von Luftfahrtunternehmungen”
Am 17. Oktober 1998 trat nun die neue EU - Verordnung über die “Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei Unfällen” in Kraft. Sie gilt in Österreich direkt,
Umsetzungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Die unmittelbare Geltung dieser Verordnung
gründet sich auf Art. 189 EU - Vertrag.
Danach wird es für Fluggesellschaften aus EU - Ländern künftig keine finanzielle Begrenzung
der Haftung, aufgrund von Tod, körperlicher Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen
Schäden im Luftverkehr geben.
Damit wird für "Europäische Luftfahrtunternehmen” die Haftungsgrenze nach Art. 22/1 des
Warschauer Abkommens für Personenschäden aufgehoben und innerhalb der EU eine
Harmonisierung dieser Haftungsregeln erreicht.
Schadenersatzansprüche bei Flugunfällen sind hinsichtlich von Sachschäden weiterhin nach
dem sog. Warschauer Abkommen (WA) - das in Österreich im Gesetzesrahmen steht - zu
beantworten. Es sieht dabei vom Konsumentenschutzgesetz abweichende
Haftungsbeschränkungen vor, die auch für Verbrauchergeschäfte gelten!
Das Warschauer Abkommen (WA) gilt weltweit für jede internationale Beförderung von
Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.
Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtstiteln sind dabei ausgeschlossen.
Nach der Haftungsgrenze in Art. 22 WA haftet der Luftfrachtführer - bei Sachschäden - aber
nur bis zu einem Betrag von derzeit rund S 240,-- für das Kilogramm Gepäck. Damit wird im
Regelfall nicht einmal der Zeitwert des Reisegepäcks ersetzt.
Diese Haftungsbeschränkung kennt einige Ausnahmen:
- besondere Deklaration und erhöhtes Entgelt (Zuschlag) für die Flugfracht
- Nachweis der groben Fahrlässigkeit durch den Luftfrachtführer oder seinen
Erfüllungsgehilfen, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft.
Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft wird mit dieser o. g. Verordnung
“keinen durch Rechtsvorschriften, Übereinkünfte oder Verträge festgelegten finanziellen
Begrenzungen” unterworfen sein: Dies bedeutet eine umfassende Haftung des
Luftfrachtführers.
Diese neuen Regelungen sind Teil der Beförderungsbedingungen in dem Beförderungsvertrag
zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.
Sonderregelungen gibt es auch für Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der
Gemeinschaft:
Sofern diese Flüge nach, aus oder innerhalb der Gemeinschaft durchführen und die neuen
Haftungsregeln nicht anwenden, sind die Fluggäste in den Vertretungen des
Luftfahrtunternehmens, in Reisebüros oder an den Abfertigungsschaltern im Gebiet des
Mitgliedstaates ausdrücklich und eindeutig darüber zu informieren. Die Angabe der
Haftungsgrenze auf dem Beförderungsschein oder einem Äquivalent als Information ist nicht
ausreichend:
(Formblatt mit Beförderungsbedingungen ist notwendig.)
Bedauerlicherweise ist in der Verordnung die Aufklärungspflicht des Nicht - EU -
Luftfahrtunternehmens nicht stärker ausgebildet worden!
Die Europäische Union hat auf die niedrigen Haftungsgrenzen - die immer wieder
Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren - für den Bereich von "Personenschäden” reagiert
und eine Verordnung erlassen, die am 17. Oktober 1998 in Kraft getreten ist und
diesbezüglich neue - unbeschränkte - Haftungsregelungen gebracht hat.
Was bleibt, ist die nicht entsprechend geregelte Ersatzleistung für Sachschäden: diese sind
weiterhin nach dem WA zu beurteilen und sind kaum der Rede wert. Verbraucherpolitisch ist
es daher notwendig, durch Verhandlungen in der EU bzw. bei der Revision des Warschauer
Abkommens sicherzustellen, daß die Haftungsgrenzen für Sachschäden international ebenfalls
angehoben werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr nachstehende Anfrage:
1. In welcher Form wird die Einhaltung dieser VO (EG) Nr. 2027/97 bei EU -
Luftfahrtunternehmen sowie Nicht - EU - Luftfahrtunternehmen (z. B . Informationapflichten)
in Österreich sichergestellt und kontrolliert?
2. Gibt es Verhandlungen auf multilateraler Ebene (ICAO) oder ein einem anderen
internationalen Gremium um weltweit eine Anhebung der derzeit geltenden
Haftungsgrenzen für Personen - wie Sachschäden bei Unfällen zu erreichen? Welche
Initiativen sind Ihrerseits geplant?
3. Wenn ja, welche Sektion führt diese Verhandlungen und wie ist der Stand derselben?
4. Gibt es eine Überprüfung und Revision des “Warschauer Abkommens” auf internationaler
Ebene für eine einheitlichere und praktischere Lösung hinsichtlich der Haftung der
Luftfahrtunternehmen bei Unfällen bzw. bei sonstigen Schäden?
5. Wenn ja, welche Sektion führt diese Verhandlungen und wie ist der Stand derselben?
6. Welche diesbezüglichen Initiativen sind von Seiten der EU - Kommission zu erwarten?
7. Gibt es auf EU - Ebene Bestrebungen für zumindest Fluggesellschaften aus EU - Ländern
die Haftungsbegrenzung für Sachschäden abzuändern bzw. überhaupt zu streichen?
8. Werden Sie Maßnahmen ergreifen um zumindest die österreichischen
Luftfahrtsunternehmen zu bewegen die Haftungsgrenzen für Sachschäden anzupassen? öS
240.- pro Kilogramm für verlorengegangene oder zerstörte Gepäckstücke sind nicht mehr
akzeptabel.