5737/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Smolle und Partner an den Bundesminister für Verkehr betreffend

zweisprachige topographische Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten.

 

Am 16.07.1997 haben 41 Antragsteller beim Amt der Kärntner Landesregierung einen Antrag

auf Anbringung von genau bezeichneten zweisprachigen Aufschriften auf Wegweisern zu in

der Verordnung der Bundesregierung vom 31.05.1977, mit der die slowenischen

Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 308/1977, bezeichneten Orten

eingebracht. Sie haben bescheidmäßige Erledigung beantragt und auch angeregt im Sinne der

Bestimmungen der Strafprozeßordnung zu überprüfen, ob allenfalls wegen der

Nichtanbringung der zweisprachigen Wegweiser der Verdacht einer strafbaren Handlung

vorliegt.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat eine Überprüfung durchgeführt (5 St 1729/97 t - 2), die

Strafanzeige aber zurückgelegt. Im Akt der Staatsanwaltschaft wird auch ein Erlaß des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 06.07.1990, Zahl: 930.595/1 - VI/9 -

90, zitiert, mit welchem angeordnet wurde, daß bei künftig notwendigen Erneuerungen von

Straßenverkehrszeichen auf Bundesstraßen, nicht nur auf Ortstafeln gern. § 53 Abs. 1 Z 1 7a,

17b StVO 1960, sondern auch auf Vorwegweisern und Wegweisern gem. § 53 Abs. 1 Z 13a -

d, 1 4a, 1 4b, 15a - c und 1 6b StVO 1960, topographische Bezeichnungen gem. Verordnung

der Bundesregierung vom 31.05.1977, BGBl. Nr. 306/77, in den Gebietsteilen, die in dieser

Verordnung bezeichnet sind, zweisprachig, also in slowenischer und deutscher Sprache,

anzubringen sind. Im Akt der Staatsanwaltschaft befindet sich weiters ein Schreiben des

Herrn Dipl. - Ing. Wilhelm Fortin, Unterabteilung 17 e des Amtes der Kärntner

Landesregierung, vorn 19.08.1992, in welchem darauf hingewiesen wird, daß die Anordnung

laut soeben zitiertern Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom

06.07.1990 für künftig notwendige Erneuerungen im Zuge der normalen Erhaltung gilt und

keine außerordentliche Aktion darstellen soll. Falls Ersatzschilder in den

Straßenbauamtsbereichen vorhanden sind, seien diese Schilder in erster Linie aufzubrauchen.

Den eingangs erwähnten Antragstellern wurde auf ihre Eingabe vorn 16.07.1997 hin bislang

kein Bescheid übermittelt, weshalb sie am 15.01.1999 einen Devolutionsantrag an den

Bundesminister für Verkehr stellten. Den Antragstellern wurde aber mit Schreiben des Amtes

der Kärntner Landesregierung vom 23.11.1998 eine ,,Rechtsauskunft” erteilt, wonach

niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, ob und auf welche Weise

Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden. Die Tätigkeiten des Straßenerhalters würden als

Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt.

Gem. Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien sind in den Verwaltungs - und

Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung Bezeichnungen

und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie in Deutsch zu

verfassen. Laut Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 sind Bezeichnungen und

Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes angebracht werden, sowohl in

deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen, in der Gemeinde Ebenthal im Gebiet

der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach, im Gebiet der ehemaligen

Gemeinde Windisch Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf, in der Gemeinde Zell, in der

Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und

Moos, in der Gemeinde Eisenkappel - Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in

der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde

Schwabegg.

 

Insbesondere auf Wegweisern und Vorwegweisern in der Gemeinde Ludmannsdorf/Bilcovs

und in den ehemaligen Gemeinden Schwabegg/Zvabek, Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk

und Radsberg/Radise befinden sich nach wie vor keine zweisprachigen Aufschriften.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende

 

ANFRAGE

 

1. Ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung von zweisprachigen Aufschriften in den

    zweisprachigen Gebieten Kärntens der Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien erfüllt,

    insbesondere in den Bereichen der Gemeinde Ludmannsdorf/Bilc‘ovs und der ehemaligen

    Gemeinden Schwabegg/Zvabek, Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk und

    Radsberg/Radise? Wenn ja, warum sind die Wegweiser zu diesen Orten nicht

    zweisprachig verfaßt? Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie zur Umsetzung der

    staatsvertraglichen Verpflichtungen unternehmen, nachdem bereits 44 Jahre seit der

    Unterzeichnung des Staatsvertrages vergangen sind?

 

2. Welche Maßnahmen wurden aufgrund des Erlasses des Bundesministers für

    wirtschaftliche Angelegenheiten vom 06.07.1990, Zahl 930.595/1 - VI/9 - 90, bislang

    unternommen?

 

3. Wie begründen Sie die Anordnung, daß noch anzubringende zweisprachige Wegweiser

    und Vorwegweiser nur im Rahmen künftig notwendiger Erneuerungen im Zuge der

    normalen Erhaltung angebracht werden sollen und keine außerordentliche Aktion

    darstellen sollen? Wenn die Anbringung von zweisprachigen Wegweisern und

    Vorwegweisern eine staatsvertragliche Verpflichtung darstellt, weshalb sind dann in den

    Straßenbauamtsbereichen vorhandene (einsprachige) Ersatzschilder in erster Linie

    zunächst aufzubrauchen?

 

4. Ist die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 23 11.1998 erteilte "Rechtsauskunft”,

    wonach niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, ob und auf welche Weise

    Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden und wonach die Tätigkeiten des

    Straßenerhalters als Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt werden, richtig? Wenn ja, in

    welcher Art und Weise können Angehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten

    ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Anbringung von zweisprachigen

    topographischen Aufschriften gem. Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien

    durchsetzen?