5737/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Smolle und Partner an den Bundesminister für Verkehr betreffend
zweisprachige topographische Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten.
Am 16.07.1997 haben 41 Antragsteller beim Amt der Kärntner Landesregierung einen Antrag
auf Anbringung von genau bezeichneten zweisprachigen Aufschriften auf Wegweisern zu in
der Verordnung der Bundesregierung vom 31.05.1977, mit der die slowenischen
Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 308/1977, bezeichneten Orten
eingebracht. Sie haben bescheidmäßige Erledigung beantragt und auch angeregt im Sinne der
Bestimmungen der Strafprozeßordnung zu überprüfen, ob allenfalls wegen der
Nichtanbringung der zweisprachigen Wegweiser der Verdacht einer strafbaren Handlung
vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat eine Überprüfung durchgeführt (5 St 1729/97 t - 2), die
Strafanzeige aber zurückgelegt. Im Akt der Staatsanwaltschaft wird auch ein Erlaß des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 06.07.1990, Zahl: 930.595/1 - VI/9 -
90, zitiert, mit welchem angeordnet wurde, daß bei künftig notwendigen Erneuerungen von
Straßenverkehrszeichen auf Bundesstraßen, nicht nur auf Ortstafeln gern. § 53 Abs. 1 Z 1 7a,
17b StVO 1960, sondern auch auf Vorwegweisern und Wegweisern gem. § 53 Abs. 1 Z 13a -
d, 1 4a, 1 4b, 15a - c und 1 6b StVO 1960, topographische Bezeichnungen gem. Verordnung
der Bundesregierung vom 31.05.1977, BGBl. Nr. 306/77, in den Gebietsteilen, die in dieser
Verordnung bezeichnet sind, zweisprachig, also in slowenischer und deutscher Sprache,
anzubringen sind. Im Akt der Staatsanwaltschaft befindet sich weiters ein Schreiben des
Herrn Dipl. - Ing. Wilhelm Fortin, Unterabteilung 17 e des Amtes der Kärntner
Landesregierung, vorn 19.08.1992, in welchem darauf hingewiesen wird, daß die Anordnung
laut soeben zitiertern Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
06.07.1990 für künftig notwendige Erneuerungen im Zuge der normalen Erhaltung gilt und
keine außerordentliche Aktion darstellen soll. Falls Ersatzschilder in den
Straßenbauamtsbereichen vorhanden sind, seien diese Schilder in erster Linie aufzubrauchen.
Den eingangs erwähnten Antragstellern wurde auf ihre Eingabe vorn 16.07.1997 hin bislang
kein Bescheid übermittelt, weshalb sie am 15.01.1999 einen Devolutionsantrag an den
Bundesminister für Verkehr stellten. Den Antragstellern wurde aber mit Schreiben des Amtes
der Kärntner Landesregierung vom 23.11.1998 eine ,,Rechtsauskunft” erteilt, wonach
niemandem ein
Rechtsanspruch eingeräumt wird, ob und auf welche Weise
Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden. Die Tätigkeiten des Straßenerhalters würden als
Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt.
Gem. Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien sind in den Verwaltungs - und
Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung Bezeichnungen
und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie in Deutsch zu
verfassen. Laut Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 sind Bezeichnungen und
Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes angebracht werden, sowohl in
deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen, in der Gemeinde Ebenthal im Gebiet
der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach, im Gebiet der ehemaligen
Gemeinde Windisch Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf, in der Gemeinde Zell, in der
Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und
Moos, in der Gemeinde Eisenkappel - Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in
der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Schwabegg.
Insbesondere auf Wegweisern und Vorwegweisern in der Gemeinde Ludmannsdorf/Bilcovs
und in den ehemaligen Gemeinden Schwabegg/Zvabek, Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk
und Radsberg/Radise befinden sich nach wie vor keine zweisprachigen Aufschriften.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende
ANFRAGE
1. Ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung von zweisprachigen Aufschriften in den
zweisprachigen Gebieten Kärntens der Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien erfüllt,
insbesondere in den Bereichen der Gemeinde Ludmannsdorf/Bilc‘ovs und der ehemaligen
Gemeinden Schwabegg/Zvabek, Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk und
Radsberg/Radise? Wenn ja, warum sind die Wegweiser zu diesen Orten nicht
zweisprachig verfaßt? Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie zur Umsetzung der
staatsvertraglichen Verpflichtungen unternehmen, nachdem bereits 44 Jahre seit der
Unterzeichnung des Staatsvertrages vergangen sind?
2. Welche Maßnahmen wurden aufgrund des Erlasses des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 06.07.1990, Zahl 930.595/1 - VI/9 - 90, bislang
unternommen?
3. Wie begründen Sie die Anordnung, daß noch anzubringende zweisprachige Wegweiser
und Vorwegweiser nur im Rahmen künftig notwendiger Erneuerungen im Zuge der
normalen Erhaltung angebracht werden sollen und keine außerordentliche Aktion
darstellen sollen? Wenn die Anbringung von zweisprachigen Wegweisern und
Vorwegweisern eine staatsvertragliche Verpflichtung darstellt, weshalb sind
dann in den
Straßenbauamtsbereichen vorhandene (einsprachige) Ersatzschilder in erster Linie
zunächst aufzubrauchen?
4. Ist die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 23 11.1998 erteilte "Rechtsauskunft”,
wonach niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, ob und auf welche Weise
Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden und wonach die Tätigkeiten des
Straßenerhalters als Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt werden, richtig? Wenn ja, in
welcher Art und Weise können Angehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten
ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Anbringung von zweisprachigen
topographischen Aufschriften gem. Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien
durchsetzen?