5746/J XX. GP

Eingelangt am 16.02.1999
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den

Bundesminister für Justiz

betreffend einige aufklärungswürdige Vorgänge im Justizbe -

reich

 

 

 

Wie der Tagespresse vom 18. Jänner 1999 (“KURIER”, “Die Presse”) zu entnehmen ist,

wogt hinsichtlich des mj. N.N.2 zwischen den Eltern ein Streit um

dessen Obsorge. Das Kind entstammt der am 20.6. 1994 in Montreal zwischen N.N.3 und N.N.1 geschlossenen (und zwischenzeitlich rechtskräftig

geschiedenen) Ehe. Es besitzt zugleich die österr. und die kanadische Staatsbürgerschaft und lebte

vom Sommer 1996 bis zum 15. Jänner 1999 bei seiner Mutter in Wien.

Obgleich nach Fürsorgeberichten die Kindesmutter ihren Obsorgepflichten nur mangelhaft

nachkam und auch entsprechende psychologische Gutachten vorliegen, entschied die Richterin des

BG Innere Stadt Wien - entgegen der eindeutigen Gesetzeslage, daß dem Kindeswohl unbedingt

der Vorrang eingeräumt werden müsse, mit Beschluß vom 20.1. 1999 zu 4 P 249/98t, die

vorläufige Obsorge der Kindesmutter zu übertragen. Dem Gerichtsakt ist zu entnehmen, daß die

Richterin dabei justizministeriellem Druck ausgesetzt gewesen sein soll.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Justiz folgende

 

A n f r a g e:

 

1.) Welche rechtlichen Erwägungen veranlaßten die zuständige Richterin - obgleich eindeu -

     tige Gutachten und Berichte der Fürsorge vorliegen die dagegen sprechen - , trotzdem die

     einstweilige Obsorge der Kindesmutter zu übertragen?

 

2.) Können Sie den Grund nennen, warum durch Beamte Ihres Ministeriums Druck auf die

     zuständige Richterin ausgeübt wurde, um die Übertragung der Obsorge auf die Kindes -

     mutter zu erreichen?

 

3.) Können Sie ausschließen, daß ein Beamter Ihres Ministeriums unmittelbar bei der genann -

     ten Richterin intervenierte, indem er dieser wissen ließ, welchen Beschluß man im BMJ

     wünsche? –

 

Wenn nein, um welchen Beamten Ihres Ministeriums handelt es sich und stellt dessen

Handlungsweise lediglich eine bedauerliche Ausnahme oder die gelebte Praxis der ver -

fassungsgesetzlich gewährleisteten “unabhängigen Rechtsprechung” dar, wie dies erst

jüngst eine Äußerung des Präsidenten des Straflandesgerichtes Wien, Dr. Günther

Woratsch ‚vermuten läßt, der aufzeigte, wie “sich die Politik in besorgniserregendem

Ausmaß in alles, was mit Rechtsprechung zu tun hat”, hineindränge?