5803/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den
Bundesminister für Justiz
betreffend einige aufklärungswürdige Vorgänge hinsichtlich
der gerichtlichen Untersuchung der bisherigen Geschäftsge -
barung der Firma „heimatwerbung“ Gesellschaft m.b.H.
Die Firma „heimatwerbung“ Gesellschaft m.b.H. ist zu FN 92410 y im Firmenbuch des Lan -
desgerichtes St. Pölten eingetragen und hat ihren Sitz in Aspern. Zweck der Gesellschaft ist die
Durchführung von Plakatierungen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Der besagten Firma gehören in den oben bezeichneten Bundesländer etwa 12.000 Werbeflächen,
die regelmäßig von ihr zur gewerblichen Werbung benützt werden.
Das Angebot der Firma umfaßt neben unterschiedlichen Größenordnungen der Wandanschlä -
ge verschiedene Angebotsmöglichkeiten, bei denen die Preisgestaltung vom jeweiligen Standort
abhängig ist.
Üblicherweise bestellen die jeweiligen Kunden verschiedene Varianten der angeführten
Tarife. Nach dem niederösterreichischen Abgabenerhebungsgesetz ist in jenen Gemeinden, in
welche eine Ankündigungsabgabe vorgeschrieben ist, von dem jeweiligen Plakat eine Abgabe in
Höhe von 10. v. H. des dem Kunden gegenüber verrechneten Preises zu bezahlen. Diese Abgabe
wird von der Fa. „heimatwerbung“ Gesellschaft m.b.H. auf den Kunden umgerechnet, da zu den
Nettopreisen die Ankündigungsabgabe und die Mehrwertsteuer dazukommen.
Die Firma "heimatwerbung" Gesellschaft m.b.H. verrechnet grundsätzlich in jenen Fällen, in
welchen Kunden verschiedene Varianten bestellen, den Gemeinden gegenüber die Ankündi -
gungsabgabe vom geringsten in ihrem Angebot enthaltenen Preis, stellt aber dem Kunden 10 v.H.
Ankündigungsabgabe zusätzlich zum Nettopreis in Rechnung.
Bestellt beispielsweise ein Kunde 500 Stück 16 - Bogen - Plakate zum Bogenanschlagtarif von
je 830 Schilling und 200 Stück 16 - Bogen.Plakate zum Ganzstellentarif zu je 1.190 Schilling
verrechnet die „heimatwerbung“ Gesellschaft m.b.H. wie folgt:
a) gegenüber den betroffenen (plakatierten) Gemeinden wird als Grundlage für die Ankündi -
gungsabgabe der Bogenanschlagtarif für je 830 Schilling für alle 700 Anschläge
angegeben;
b) gegenüber dem Kunden wird die Ankündigungsabgabe gesetzeskonform für 500 Plakate
vom Bogenanschlagtarif zu je 830 Schilling und für 200 Plakate vom Ganzstellentarif zu je
1.190 Schilling verrechnet. Hierdurch werden einerseits die Gemeinde, andererseits aber
auch die jeweiligen Kunden um den Fehlbetrag geschädigt.
Eine beliebte Variante der Machinationen der "heimatwerbung“ Ges. m.b.H. besteht darin,
Plakate zwar in solchen Gemeinden anzubringen, die keine Ankündigungsabgaben einheben, in der
Verrechnung dem
Kunden gegenüber diese ankündigungsabgabenfreien Gemeinden in solche
Orte
„einzugemeinden“, die entsprechende Abgaben einzuheben pflegen und diese Abgaben dann auf
der Rechnung auszuweisen.
Bestellt ein Kunde beispielsweise fünf Plakatflächen in Pöchlarn, so verklebt die „heimat -
werbung“ drei Plakate in Pöchlarn (10 v.H. Ankündigungsabgabe) und zwei Wandanschläge in
Kleinpöchlarn (keine Ankündigungsabgabe) verrechnet allerdings dem Kunden gegenüber die 10
v.H. Ankündigungsabgabe für alle fünf verklebten Werbemittel.
Dem Vernehmen nach soll es auch laufend und gezielt vorkommen sein, daß von besagter
Firma weniger Plakate angeschlagen als vom Kunden bezahlt wurden, auch sollen Wandanschläge,
die für die Dauer von vier Wochen gebucht worden waren, bereits nach einer Woche überklebt
worden sein.
Nicht zuletzt ist das Land Niederösterreich ein Großkunde der besagten „heimatwerbung
Gesellschaft m.b.H. Durch die aufgezeigten Machenschaften entstehen nicht nur zahlreichen
Gemeinden durch Verkürzung der ihnen zustehenden Ankündigungsabgabe ein finanzieller
Nachteil, sondern es wird neben zahlreichen anderen Kunden auch das Land Niederösterreich
bedeutend geschädigt.
Von diesen ungesetzlichen Vorgängen wurde die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 15. Juli
1998 in Kenntnis gesetzt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Justiz folgende
A n f r a g e:
1.) Ist Ihnen der angeführte Sachverhalt bekannt?
2.) Wurde von der zuständigen U - Richterin bisher ein Buch- bzw. Computersachverständiger
eingeschaltet? -
Wenn ja, seit wie vielen Jahren wurden die beschriebenen Machinationen bereits vorge -
nommen? -
Wenn nein, warum nicht?
3.) Wurden bereits die Geschädigten einvernommen? -
Wenn ja, um welche und wie viele Geschädigte handelt es sich bis jetzt und wie hoch ist
der bis jetzt verschuldete Schaden zu veranschlagen? -
Wenn nein, warum sind noch keine Geschädigten einvernommen worden?