5833/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

 

betreffend Gebührenbefreiung

 

 

Einem in Postämtern aufliegenden Informationsblatt über neue Befreiungsrichsätze ist zu

entnehmen: “Nach den derzeit geltenden Befreiungsbestimmungen ist eine Befreiung von

der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech- Grundentgelt möglich, wenn

Befreiungswerber der Post gegenüber ihre soziale Bedürftigkeit durch den Bezug

bestimmter Leistungen nachweisen oder durch Zuerkennung einer Befreiung von der

Rezeptgebühr belegen können.”

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1.    Welche Arten von Leistungsbezug aufgrund sozialer Bedürftigkeit führen zu einer

       Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech -

       Grundentgelt?

 

2.    Welche Unterlagen sind bei welcher Art von Leistungsbezug dem Antrag auf

       Gebührenbefreiung beizufügen?

 

3.    Welche Einkommenshöhe dient als Richtsatz für eine Befreiung von der Rundfunk -

       und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech- Grundentgelt und aufgrund welcher

       Kriterien wird diese bewertet ?

 

4.    Was ist neben Mietzins als “außergewöhnliche Belastung” bei der Beantragung einer

       Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech -

       Grundentgelt zu verstehen ?

 

5.    Nach welchen Kriterien wurden in den letzten 10 Jahren und werden in Zukunft wie

       oft die Befreiungsrichtsätze valorisiert ?

 

6.    Wieviele Personen bzw. Ehepaare wurden innerhalb der letzten 10 Jahre von der

       Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech - Grundentgelt befreit?

7.    Ist an eine gesetzliche Änderung der Bedingungen zur Erfüllung einer Anwartschaft

       auf Gebührenbefreiung gedacht ?

       Wenn ja, welcher Art und in welchem Zeitraum ?