5833/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Gebührenbefreiung
Einem in Postämtern aufliegenden Informationsblatt über neue Befreiungsrichsätze ist zu
entnehmen: “Nach den derzeit geltenden Befreiungsbestimmungen ist eine Befreiung von
der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech- Grundentgelt möglich, wenn
Befreiungswerber der Post gegenüber ihre soziale Bedürftigkeit durch den Bezug
bestimmter Leistungen nachweisen oder durch Zuerkennung einer Befreiung von der
Rezeptgebühr belegen können.”
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Arten von Leistungsbezug aufgrund sozialer Bedürftigkeit führen zu einer
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech -
Grundentgelt?
2. Welche Unterlagen sind bei welcher Art von Leistungsbezug dem Antrag auf
Gebührenbefreiung beizufügen?
3. Welche Einkommenshöhe dient als Richtsatz für eine Befreiung von der Rundfunk -
und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech- Grundentgelt und aufgrund welcher
Kriterien wird diese bewertet ?
4. Was ist neben Mietzins als “außergewöhnliche Belastung” bei der Beantragung einer
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech -
Grundentgelt zu verstehen ?
5. Nach welchen Kriterien wurden in den letzten 10 Jahren und werden in Zukunft wie
oft die Befreiungsrichtsätze valorisiert ?
6. Wieviele Personen bzw. Ehepaare wurden innerhalb der letzten 10 Jahre von der
Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie vom Fernsprech - Grundentgelt befreit?
7. Ist an eine gesetzliche Änderung der Bedingungen zur Erfüllung einer Anwartschaft
auf Gebührenbefreiung gedacht ?
Wenn ja, welcher Art und in welchem Zeitraum ?