5839/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Haigermoser
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend
Gerichtsgebühren bei Firmenbuchangelegenheiten
Aus dem beigefügten Anhang ist zu entnehmen, daß wegen geringfügigen Änderungen
im Firmenbuch vom Gericht stark überhöhte Gebühren eingehoben werden. Aber nicht
nur bei Firmenbuchänderungen, sondern auch bei Neueintragungen werden
überzogene Gebühren verrechnet. Die hohen Verwaltungsabgaben schwächen nicht
nur denn Wirtschaftsstandort Österreich, sie behindern auch - Firmenneugründungen
und - übernahmen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Sind Sie auch der Meinung, daß der Gebührenwildwuchs in Österreich, besonders
des aufgezeigten Falls, mitverantwortlich für die schwierige Betriebsneugründung
und -übernahme ist?
Landesgericht Salzburg
5010 Salzburg, Rudolfsplatz 2, Postfach 522
0662/8043 - 0 DVR: 0550884 Seite 1 von 1
Bei allen Eingaben und
Anfragen FN - Nummer und
Fr - Zahl angeben.
Antrag auf Änderung
eingelangt am 1.10.1998 7. Oktober 1998
Z A H L U N G S A U F F O R D E R U N G
In der Firmenbuchsache mit der Firmenbuchnummer
sind die nachfolgend aufgegliederten Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 10 I
Gerichtsgebührengesetz angefallen.
Eingabengebühr................................................................. 400,-
Bekanntmachungsgebühr................................................ 1.500,-
_________________________________________________________
Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen betreffend
Einreichung des Jahresabschlusses ................................100,-
-------------
Summe .............................................................................2.000,-
entrichtete Gebühr ................................................................. 0,-
-------------
zu zahlender Gesamtbetrag........................................ ATS 2.000,-
========
Es wird ersucht, diesen Betrag binnen 14 Tagen auf das Postscheckkonto
5450.806 dieses Gerichtes einzuzahlen. Ein Erlagschein ist angeschlossen.
Landesgericht Salzburg
Geschäftsabteilung 24
VB Susanne Schwabl
(Kostenbeamtin)
WICHTIGE HINWEISE
Einwendungen Sollten Sie der Auffassung sein, daß die Zahlungsaufforderung
nach Höhe und Umfang unrichtig ist, können Sie diese binnen 14
Tagen zurücksenden und Einwendungen erheben.
Zahlungsauftrag Wenn der Betrag nicht rechtzeitig entrichtet wird, wird das
Gericht - allenfalls unter Berücksichtigung Ihrer Einwendun -
gen - einen Zahlungsauftrag erlassen) aufgrund dessen
Exekution geführt werden kann. Bitte beachten Sie, daß die
Erlassung eines Zahlungsauftrages mit weiteren Kosten
verbunden wäre.