5843/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abg. DI Schöggl, DI Hofmann, Dkfm. Bauer, Ing. Nußbaumer

an den Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend Marktüberwachung und Verwendung des CE - Zeichens

 

Hauptziele der EU sind die vier Grundfreiheiten, nämlich die Freiheit des Personen -,

Güter -, Waren - und Kapitalverkehrs.

Aus diesem Grund unterliegen Erzeugnisse die die Sicherheit von Personen, Haustieren

oder Gütern zu gefährden drohen, EU - weiten Richtlinien und gehören somit zum

sogenannten „geregelten Bereich“.

Das auf das Produkt aufgebrachte CE - Zeichen soll garantieren, daß die

Sicherheitsanforderungen für diese Produkte eingehalten werden und die wahlweise

vorgeschriebenen Verfahren und Prüfungen zur Erlangung des Konformitätszeichens

angewandt werden.

Die CE - Kennzeichnung bzw. die entsprechende Konformitätserklärung werden gemäß

den Vorgaben der EU - Richtlinie vom Hersteller in eigener Verantwortung erstellt bzw.

angewandt.

Derzeit existieren seitens der EU ca. 20 Kennzeichnungsrichtlinien wie z. B. für

Bauprodukte, Druckbehälter, Druckgeräte, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug, etc..

kennzeichnend für die CE - Kennzeichnung ist jedoch, daß es kein Gütesiegel oder

Qualitätskriterium ist, sondern besagt, daß die gekennzeichneten Produkte den in der EU

erforderlichen Grundanforderungen genügen.

Die Anbringung der CE - Kennzeichnung durch die Hersteller schließt aber nicht aus, daß

die nationalstaatlichen Behörden weiterhin zur Überwachung des Marktes im Sinne der

Sicherheit der Verbraucher verpflichtet sind.

Daß die Marktüberwachung, wenn überhaupt vorhanden, äußerst lückenhaft ist,

zeigt eine Pressemeldungen zum Thema Kinderspielzeug, bei denen bei 15 von 56

Gegenständen verbotene Weichmacher gefunden wurden, - ( siehe Kleine Zeitung, Graz,

15 Feber 1999, S 9 ) - obwohl die Spielzeuge der Richtlinie 88/378/E unterliegen und

entsprechend mit einer CE - Kennzeichnung versehen sein mußten.

Es besteht nämlich die Gefahr, daß Hersteller das CE - Kennzeichen verwenden, ohne den

Anforderungen des CE - Zeichens zu entsprechen. Dies umso leichter, da bisher keine

Konsequenzen für die mißbräuchliche Verwendung des CE - Zeichens in der Öffentlichkeit

bekannt sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten folgende

 

                                               ANFRAGE

 

1.  Wie wird die Marktüberwachung in Österreich seitens des Ministeriums praktisch

     durchgeführt?

 

2.  Welche Institutionen sind für die Überwachung der richtlinienkonformen Verwendung

     des CE - Zeichen akkreditiert?

3.   Sind Sie im Lichte der Medienberichte der Meinung, daß die Marktüberwachung im

      Sinne der Sicherheit umfassend gewährleistet ist?

 

4.   Wieviele Verfahren wegen Übertretung von EU - Richtlinien wurden in den Jahren 1994

      - 1998 eingeleitet?

 

5.   Führten Verfahren dazu, daß Produkte vom Markt genommen werden mußten, bzw.

      welche Konsequenzen entstanden aus der Richtlinienübertretung für Hersteller oder

      Importeure?

 

6.   Welcher Schaden für die Wirtschaft ist aufgrund nichtkonformer Produkte erwachsen?

      a) Gibt es Aufzeichnungen darüber?

      b) Wenn ja, welche?

 

7.   Welche Marktüberwachungsmechanismen existierten in anderen EU - Staaten und

      welche Erfahrungen liegen in diesen Ländern vor?

 

8.   Existieren für die Marktüberwachung europäische Dachverbände und in welchen ist

      Österreich Mitglied?

 

9.   Wer vertritt Österreich in diesen Dachverbänden ?

 

10. Wer koordiniert die Arbeit in den Dachverbänden?

 

11. In welcher Weise wird darüber Bericht erstattet?

 

12. Wie hoch sind die Kosten Österreichs für die Marktüberwachung?

 

13. Sind die Berichte dem Konsumenten als Produktinformation zugänglich?

      a) Wenn ja, in welcher Weise profitieren die Konsumenten von diesem Bericht?

 

 

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