5843/J XX.GP
der Abg. DI Schöggl, DI Hofmann, Dkfm. Bauer, Ing. Nußbaumer
an den Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Marktüberwachung und Verwendung des CE - Zeichens
Hauptziele der EU sind die vier Grundfreiheiten, nämlich die Freiheit des Personen -,
Güter -, Waren - und Kapitalverkehrs.
Aus diesem Grund unterliegen Erzeugnisse die die Sicherheit von Personen, Haustieren
oder Gütern zu gefährden drohen, EU - weiten Richtlinien und gehören somit zum
sogenannten „geregelten Bereich“.
Das auf das Produkt aufgebrachte CE - Zeichen soll garantieren, daß die
Sicherheitsanforderungen für diese Produkte eingehalten werden und die wahlweise
vorgeschriebenen Verfahren und Prüfungen zur Erlangung des Konformitätszeichens
angewandt werden.
Die CE - Kennzeichnung bzw. die entsprechende Konformitätserklärung werden gemäß
den Vorgaben der EU - Richtlinie vom Hersteller in eigener Verantwortung erstellt bzw.
angewandt.
Derzeit existieren seitens der EU ca. 20 Kennzeichnungsrichtlinien wie z. B. für
Bauprodukte, Druckbehälter, Druckgeräte, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug, etc..
kennzeichnend für die CE - Kennzeichnung ist jedoch, daß es kein Gütesiegel oder
Qualitätskriterium ist, sondern besagt, daß die gekennzeichneten Produkte den in der EU
erforderlichen Grundanforderungen genügen.
Die Anbringung der CE - Kennzeichnung durch die Hersteller schließt aber nicht aus, daß
die nationalstaatlichen Behörden weiterhin zur Überwachung des Marktes im Sinne der
Sicherheit der Verbraucher verpflichtet sind.
Daß die Marktüberwachung, wenn überhaupt vorhanden, äußerst lückenhaft ist,
zeigt eine Pressemeldungen zum Thema Kinderspielzeug, bei denen bei 15 von 56
Gegenständen verbotene Weichmacher gefunden wurden, - ( siehe Kleine Zeitung, Graz,
15 Feber 1999, S 9 ) - obwohl die Spielzeuge der Richtlinie 88/378/E unterliegen und
entsprechend mit einer CE - Kennzeichnung versehen sein mußten.
Es besteht nämlich die Gefahr, daß Hersteller das CE - Kennzeichen verwenden, ohne den
Anforderungen des CE - Zeichens zu entsprechen. Dies umso leichter, da bisher keine
Konsequenzen für die mißbräuchliche Verwendung des CE - Zeichens in der Öffentlichkeit
bekannt sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten folgende
ANFRAGE
1. Wie wird die Marktüberwachung in Österreich seitens des Ministeriums praktisch
durchgeführt?
2. Welche Institutionen sind für die Überwachung der richtlinienkonformen Verwendung
des CE - Zeichen akkreditiert?
3. Sind Sie im Lichte der Medienberichte der Meinung, daß die Marktüberwachung im
Sinne der Sicherheit umfassend gewährleistet ist?
4. Wieviele Verfahren wegen Übertretung von EU - Richtlinien wurden in den Jahren 1994
- 1998 eingeleitet?
5. Führten Verfahren dazu, daß Produkte vom Markt genommen werden mußten, bzw.
welche Konsequenzen entstanden aus der Richtlinienübertretung für Hersteller oder
Importeure?
6. Welcher Schaden für die Wirtschaft ist aufgrund nichtkonformer Produkte erwachsen?
a) Gibt es Aufzeichnungen darüber?
b) Wenn ja, welche?
7. Welche Marktüberwachungsmechanismen existierten in anderen EU - Staaten und
welche Erfahrungen liegen in diesen Ländern vor?
8. Existieren für die Marktüberwachung europäische Dachverbände und in welchen ist
Österreich Mitglied?
9. Wer vertritt Österreich in diesen Dachverbänden ?
10. Wer koordiniert die Arbeit in den Dachverbänden?
11. In welcher Weise wird darüber Bericht erstattet?
12. Wie hoch sind die Kosten Österreichs für die Marktüberwachung?
13. Sind die Berichte dem Konsumenten als Produktinformation zugänglich?
a) Wenn ja, in welcher Weise profitieren die Konsumenten von diesem Bericht?
Anlage konnte nicht gescannt werden !!