5854/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Einfache Tätigkeiten nach § 31 GewO
Eine Person mit einer abgeschlossenen Tischlerlehre, einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit
sowie einer gewerblichen Berechtigung für das „Zusammenbauen von Möbelbausätzen“,
(Freies Gewerbe) beabsichtigt die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit, welche
im großen und ganzen mit „Durchführung von Ausbesserungs - bzw. Reparaturarbeiten von
Möbeln“ beschrieben werden kann. Diesbezüglich wurde angefragt und von der zuständigen
Behörde Salzburg (BH Salzburg Umgebung) unter Verweis auf ein Schreiben der
Wirtschaftskammer verweigert.
Diese Tätigkeit sollte beispielsweise das Befestigen von locker gewordenen Möbelbeinen und
Regalbrettern beinhalten, das Gangbarmachen von klemmenden Schubladen, das Abschleifen
und Aufpolieren von unansehnlich gewordenen oder beschädigten Holzplatten etc., also
ausschließlich Tätigkeiten, die durch bloß einfache Handhabung bewerkstelligt werden
können und die handwerklich geschickte Personen in ihren Wohnungen oft selbst ausführen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Stellt diese oben dargestellten Tätigkeit eine einfache Tätigkeit im Sinne des § 31
GewO dar, die nur angemeldet werden muß und kann als Bezeichnung für diese
gewerbliche
Tätigkeit „Reparieren von Möbeln“ gewählt werden?
2. Muß dafür, obwohl bereits eine Gewerbeberechtigung vorliegt, zusätzlich auch noch
eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für das Tischlerhandwerk eingeholt
werden?
3. Welche weiteren Maßnahmen zur Liberalisierung der Gewerbeordnung werden Sie
unternehmen (Zugangsbeschränkungen)?