5854/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Einfache Tätigkeiten nach § 31 GewO

 

 

Eine Person mit einer abgeschlossenen Tischlerlehre, einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit

sowie einer gewerblichen Berechtigung für das „Zusammenbauen von Möbelbausätzen“,

(Freies Gewerbe) beabsichtigt die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit, welche

im großen und ganzen mit „Durchführung von Ausbesserungs - bzw. Reparaturarbeiten von

Möbeln“ beschrieben werden kann. Diesbezüglich wurde angefragt und von der zuständigen

Behörde Salzburg (BH Salzburg Umgebung) unter Verweis auf ein Schreiben der

Wirtschaftskammer verweigert.

 

Diese Tätigkeit sollte beispielsweise das Befestigen von locker gewordenen Möbelbeinen und

Regalbrettern beinhalten, das Gangbarmachen von klemmenden Schubladen, das Abschleifen

und Aufpolieren von unansehnlich gewordenen oder beschädigten Holzplatten etc., also

ausschließlich Tätigkeiten, die durch bloß einfache Handhabung bewerkstelligt werden

können und die handwerklich geschickte Personen in ihren Wohnungen oft selbst ausführen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Stellt diese oben dargestellten Tätigkeit eine einfache Tätigkeit im Sinne des § 31

GewO dar, die nur angemeldet werden muß und kann als Bezeichnung für diese

gewerbliche Tätigkeit „Reparieren von Möbeln“ gewählt werden?

2. Muß dafür, obwohl bereits eine Gewerbeberechtigung vorliegt, zusätzlich auch noch

    eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für das Tischlerhandwerk eingeholt

    werden?

 

3. Welche weiteren Maßnahmen zur Liberalisierung der Gewerbeordnung werden Sie

    unternehmen (Zugangsbeschränkungen)?