5858/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten DI Leopold Schöggl, Dr. Susanne Preisinger und Kollegen

an den

Bundesminister für Justiz

betreffend die Säumnis der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) hinsichtlich einer

Bescheiderlassung

 

Gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu Jv 2696 - 9 C/96 - 6

vom 22.09.1997 wurde mit Schriftsatz vom 10.10.1997 an den Präsidenten des Oberlandes -

gerichtes Innsbruck Berufung erhoben.

Eine meritorische Entscheidung erfolgte - trotz Anträgen seitens des Rechtsvertreters -

bislang nicht.

Gem. § 73 Abs 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften

nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen

Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen, einen Bescheid zu erlassen.

Gem. § 73 AVG besteht auch für die OBDK Entscheidungspflicht. Die zitierte Norm räumt

den Parteien sogar einen Rechtsanspruch auf Entscheidung ein. Sie gewährleistet rechtliche

Abhilfe gegen Rechtsverweigerung. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

besteht der Anspruch auf Erlassung eines Bescheides selbst dann, wenn die Voraussetzungen

für die Zurückweisung des Antrages vorliegen würden (vgl. VwGH in Sammlung 9458 A

verstärkter Senat vom 15.12.1977).

Im vorliegenden Fall scheint sich die Oberste Berufungs - und Disziplinarkommission aber

nicht an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht an solche, aus denen der Partei

fundamentale, einem fairen Rechtsstaat entsprechende Rechte zukommen, gebunden zu

fühlen.

Dies wiegt hier um so schwerer als eine Säumnisbeschwerde gegen die Säumnis der OBDK

im Hinblick auf Artikel 133 Zif 4 B - VG ausgeschlossen ist und sohin dem Antragsteller im

Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzregulativ nicht zusteht.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten daher an den

Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1. Ist es in Ihrem Ministerium - und vor allem bei der OBDK üblich - , daß über Anträge

    von Parteien und Berufungen nicht gem. § 73 Abs. 1 AVG vorgegangen wird?

    Wenn ja, wieviele Fälle gab es bereits?

 

2. Sind Ihnen ähnliche Fälle bekannt, bei denen ebenfalls, ohne Bekanntgabe von sachlichen

    oder rechtlichen Gründen, Bescheide über Anträge von Parteien und Berufungen nicht

    innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten erlassen wurden?

3. Gab es bei der OBDK ein Ersuchen des Präsidenten des OLG Innsbruck, diese Causa

    nicht abzuschließen?

    Wenn ja, durch wen wurde das Ersuchen gestellt und wurde auch von anderen OLG -

    Präsidenten bzw. Vizepräsidenten, wie etwa dem des OLG Wien, mit solchen ,,Ersuchen"

    - die einer Rechtsverweigerung gleichkommen - an die OBDK herangetreten, wenn ja,

     wie hat die OBDK in einem solchen Fall gehandelt?

 

4. Was gedenken Sie, gegen diese Insubordination zu unternehmen und werden Sie ggfl. die

    Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmißrauchs (§ 302 StGB) gem. § 84

    StpO in Kenntnis setzen bzw. mit Disziplinarverfahren gegen die Verantwortlichen

    vorgehen?

    Wenn nein, warum nicht?