5881/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Einstellung des Verfahrens gegen Bürgermeister Ernst H.

 

Ernst H., Bürgermeister der Gemeinde Saxen, OÖ., war bis vor einigen Jahren

Mitarbeiter des Finanzamtes Perg. In dieser Funktion hat er sich anscheinend gröbere

Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lassen, weswegen gegen ihn ein Verfahren

wegen Amtsmißbrauches (Landesgericht Linz, 26 Vr 1895/96, 26 Hv 32/96) eingeleitet

wurde. In der Zwischenzeit ist das Verfahren wegen Verhandlungsuntätigkeit (§ 412

StPO) abgebrochen worden.

Bürgermeister H. wurde daraufhin pensioniert, geht aber trotzdem seiner Tätigkeit als

Bürgermeister der Gemeinde Saxen nach.

 

Es ist kaum nachvollziehbar daß einerseits ein Strafverfahren wegen

Verhandlungsunfähigkeit abgebrochen wird, der Beschuldigte aber dennoch gesund

genug ist, um einer Tätigkeit als Bürgermeister nachzugehen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

folgende

 

 

Anfrage:

 

1. Was waren die konkreten Grunde für die Einleitung eines

    Amtsmißbrauchsverfahrens (gegen Bürgermeister Ernst H. wegen

    Unregelmäßigkeiten im Finanzamt Perg (26Vr 1895/96, 26 Hv 32/96)?

 

2. Wurde das Verfahren gegen Bürgermeister Ernst H. wegen

    Verhandlungsuntätigkeit (§ 412 StPO) abgebrochen? Wenn ja, warum?

 

4. Wie beurteilen Sie die Situation, daß einerseits ein Verfahren wegen

    Verhandlungsunfähigkeit abgebrochen wird, andererseits der Beschuldigte aber die

    Funktion eines Bürgermeisters weiter ausüben kann?