5881/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Einstellung des Verfahrens gegen Bürgermeister Ernst H.
Ernst H., Bürgermeister der Gemeinde Saxen, OÖ., war bis vor einigen Jahren
Mitarbeiter des Finanzamtes Perg. In dieser Funktion hat er sich anscheinend gröbere
Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lassen, weswegen gegen ihn ein Verfahren
wegen Amtsmißbrauches (Landesgericht Linz, 26 Vr 1895/96, 26 Hv 32/96) eingeleitet
wurde. In der Zwischenzeit ist das Verfahren wegen Verhandlungsuntätigkeit (§ 412
StPO) abgebrochen worden.
Bürgermeister H. wurde daraufhin pensioniert, geht aber trotzdem seiner Tätigkeit als
Bürgermeister der Gemeinde Saxen nach.
Es ist kaum nachvollziehbar daß einerseits ein Strafverfahren wegen
Verhandlungsunfähigkeit abgebrochen wird, der Beschuldigte aber dennoch gesund
genug ist, um einer Tätigkeit als Bürgermeister nachzugehen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
folgende
Anfrage:
1. Was waren die konkreten Grunde für die Einleitung eines
Amtsmißbrauchsverfahrens (gegen Bürgermeister Ernst H. wegen
Unregelmäßigkeiten im Finanzamt Perg (26Vr 1895/96, 26 Hv 32/96)?
2. Wurde das Verfahren gegen Bürgermeister Ernst H. wegen
Verhandlungsuntätigkeit (§ 412 StPO) abgebrochen? Wenn ja, warum?
4. Wie beurteilen Sie die Situation, daß einerseits ein Verfahren wegen
Verhandlungsunfähigkeit abgebrochen wird, andererseits der Beschuldigte aber die
Funktion eines Bürgermeisters weiter ausüben kann?