5897/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Graf

an den Bundesminister für Justiz

betreffend immer noch unaufgeklärte Ungereimtheiten im Mordfall Hochgatter

 

 

Am 13. März 1986 wurde in Linz die Prostituierte Elfriede Hochgatter ermordet aufge-

funden. 1987 wurden in einem sehr umstrittenen Prozeß zwei Personen, nämlich Tibor

Foco und Peter Löffler, aufgrund der Aussagen einer an der Tat angeblich Beteiligten,

Regina Ungar, wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. zu 18

Jahren verurteilt. Löffler gelang es 1992, die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu

erreichen. 1993 widerrief die seinerzeit mitangeklagte aber freigesprochene Ungar ihre

zur Verurteilung von Foco und Löffler führende Aussage mit der Begründung, sie sei von

der Linzer Polizei bei ihrer Einvernahme mit Mißhandlungen zu der belastenden Aussage

genötigt worden. Im April 1995 gelang Foco die Flucht aus der Strafhaft. Löffler wurde

im August 1996 freigesprochen. 1997 wurde auch das Strafverfahren gegen Foco wie-

deraufgenommen. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig, der Verdächtige immer

noch flüchtig.

 

In den Strafverfahren, die seit dem ersten Strafprozeß im Jahr 1987 gegen die Eltern

Foco, aber auch nach der Wiederaufnahme gegen Löffler geführt wurden, sind einige

Ungereimtheiten des ersten Prozesses und der polizeilichen Ermittlungen klar zutage-

getreten und viele im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren erhobenen Vor-

würfe eindeutig bestätigt worden. Andererseits blieben interessante Punkte der gesam-

ten Strafsache weiterhin ungeklärt. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an

den Herrn Bundesminister für Justiz die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

I.             Der Sachverständige Dr. Jarosch stellte in seinem Gutachten vom 13. März 1986

                fest, daß sich neben der Leiche von Elfriede Hochgatter ihre Handtasche befand

                (“Neben ihr befand sich ihre Handtasche, die mit Blutspuren versehen ist.”). Auch

                GI Wimmer stellte am 26. März 1986 in seinem Untersuchungsbericht fest. “Die

                Tasche des Opfers lag links neben der Leiche.” Er ließ aber die Blutspuren uner-

                wähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, was mit dieser für die Untersuchung des Mord-

                falles sicher nicht unbedeutenden Tasche weiter geschehen ist; jedenfalls scheinen

                weder Untersuchungen des darauf befindlichen Blutes noch ev. Fingerabdrücke

                etc. vorgenommen worden zu sein. Im ersten Prozeß blieb völlig ungeklärt, wer in

                der zur Verurteilung führenden Tatversion die Tasche zum Fundort der Leiche ge-

                tragen haben soll. Auch beim Lokalaugenschein im März 1987 wurde die Tasche

                zwar neben die Puppe gelegt, aber bei der Rekonstruktion von keiner der damals

                angeklagten drei Personen getragen.

                1.   Welche Untersuchungen wurden an der neben dem Mordopfer gefundenen,

                      mit Blutspuren versehenen Handtasche wann und mit welchen Ergebnissen

                      vorgenommen?

                2.   Weshalb wurde die Handtasche im ersten Prozeß nicht vom

                      Sachverständigen Dr. Haberl untersucht?

                3.   Welchen Weg hat die Handtasche seit ihrer Auffindung genau genommen

                      und wie und von wem wurde sie jeweils verwahrt?

                4.   Wo befindet sich die Handtasche derzeit?

                5.   Ist es richtig, daß die Handtasche den Eltern der Ermordeten mit der

                      restlichen Verlassenschaft in gereinigtem Zustand übergeben wurde?

                6.   Wer ist für die Herausgabe, wer für die Reinigung der Handtasche

                      verantwortlich?

                7.   Entspricht dieser Umgang mit einem wesentlichen Beweisstück den

                      einschlägigen gesetzlichen Regelungen?

                8.   Werden auch Beweisstücke in anderen Strafverfahren ohne erschöpfende

                      Untersuchungen an Dritte ausgefolgt?

                9.   Wo befindet sich derzeit das blutbefleckte Taschentuch, das ebenso wie die

                      Handtasche neben der Leiche lag?

                10. Welche Untersuchungen wurden an dem Taschentuch wann und mit

                      welchen Ergebnissen vorgenommen?

                11. Welchen Weg hat das Taschentuch seit seiner Auffindung genau genommen

                      und wie und von wem wurde es jeweils verwahrt?

 

II.            In der Hauptverhandlung machte am 21. Dezember 1989 der Polizeibeamte

                Othmar Kreutzer als Zeuge im Zusammenhang mit seinen Besuchen bei Regina

                Ungar während der Untersuchungshaft die Aussage: “Ich war zu meiner persön-

                lichen Sicherheit nie alleine zu Besuch, sondern mindestens zu zweit.” Diese Aus-

                sage kann nach einer Liste des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Jänner 1994

                (GZ 434.150/1-V8/94) widerlegt werden, die vier allein durchgeführte Besuche von

                Kreutzer bei Ungar und sechs von ihm allein durchgeführte Ausführungen bis

                unmittelbar vor der Hauptverhandlung, jedenfalls lange nach Abschluß der Vor-

                untersuchung belegt. Die Falschaussage ist ev. auch im Zusammenhang mit den

                von Regina Ungar erhobenen Mißhandlungsvorwürfen gegenüber den ermitteln-

                den Polizeibeamten zu sehen.

                Wurde gegen den Beamten Othmar Kreutzer im Zusammenhang mit seinen Be-

                suchen bzw. den Ausführungen Regina Ungars aus der Untersuchungshaft ein

                Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage eingeleitet?

                1. Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

                2. Wenn nein, warum nicht?

 

III.           Gegenüber dem Polizeibeamten Othmar Kreutzer entstand noch in einem weite-

                ren Punkt der Eindruck er habe eine falsche Zeugenaussage getätigt. Er sagte näm-

                lich in einer Zeugenvernehmung am 8. November 1988 vor dem Untersuchungs-

                richter aus: “Die Beschlagnahme der Gegenstände von Christine Resch bei der

                Bewährungshilfe Linz haben Beamte der Fahndungsabteilung durchgeführt. Die

                Durchsuchung dieser Sachen habe ich gemeinsam mit den Kollegen Insp. Wein-

                berger und Insp. Andreas Huber vorgenommen, wobei Kollege Huber erstmals mit

                dieser Angelegenheit beschäftigt war. Bei dieser Durchsuchung konnten wir keine

                Briefe von Regina Ungar an Christine Resch finden, und zwar generell keine

                Sachen, die man in irgend einem Zusammenhang mit dem Fall Foco bringen

                könnte.” Am 21. Dezember 1989 sagte er aber Gegenteiliges als Zeuge in der

                Hauptverhandlung aus. Die entsprechenden Passagen aus dem Protokoll lauten:

                  Auf Befragen durch den Richter wie viele Briefe insgesamt dabei waren: “Eine

                  Menge, wieviele kann ich nicht sagen.”

                  Auf Befragen durch den Richter, wieviele von den Briefen waren von Regina

                  Ungar? “Da bin ich überfragt, die habe ich nicht gezählt.”

                  Über Vorhalt ON 28 und ON 29 sowie ON 29a durch den Richter und auf die

                  Frage, ob er wisse, warum in keiner Weise erwähnt wurde, daß bei den Sachen

                  von Christine Resch auch Briefe dabei waren? “Darauf kann ich keine Antwort

                  geben. Ich weiß nur, daß Briefe dabei waren. Warum sie nicht angeführt

                  wurden, kann ich nicht sagen.”

                Wurde gegen den Beamten Othmar Kreutzer im Zusammenhang mit der Beschlag-

                nahme von im Eigentum von Christine Resch stehenden Briefen ein Strafverfahren

                wegen falscher Zeugenaussage eingeleitet?

                1. Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

                2. Wenn nein, warum nicht?

 

IV.           Der Polizeibeamte Othmar Kreutzer sagte in der Hauptverhandlung 1989 aus:

                Auf Befragen durch den Richter, ob er Regina Ungar dabei auch berührt habe:

                “Wer die Bilder vom Lokalaugenschein kennt, weiß, welch große Menschenmas-

                sen sich damals zum Tatort wälzten. Wir waren natürlich bestrebt, jeden Kontakt

                und jedes Gespräch mit Personen zu unterbinden und haben uns in unmittelbarer

                Nähe von Regina Ungar aufgehalten. Da kann es wohl sein, daß man sie einmal

                nach vor geschoben hat, daß man jemanden weggedrängt hat. Wir haben sie

                abgeschirmt und da kann es sein, daß man sie einmal berührt. Andere Berührun-

                gen gab es nicht. ... Regina Ungar wurde in keiner Weise dirigiert, genötigt.”

                Aus den Fernsehaufzeichnungen des ORF über den Lokalaugenschein im Rahmen

                der Hauptverhandlung ist aber klar ersichtlich, daß der Polizeibeamte Othmar

                Kreutzer Regina Ungar in ihren Bewegungen zumindest einmal durch einen Druck

                der rechten Hand auf ihre rechte Schulter bewußt beeinflußte.

                1. Ist es bei Lokalaugenscheinen üblich, daß die ermittelnden Sicherheitsbeam-

                    ten nicht nur anwesend sind sondern Einfluß auf die Vorgänge nehmen, dies

                    auch wenn sie selbst als Zeugen in der Hauptverhandlung erst aussagen

                    müssen?

                2. Wenn nein, welche Schritte wurden in diesem Zusammenhang bisher

                    gesetzt?

                Der Polizeibeamte Othmar Kreutzer sagte in der Hauptverhandlung am 21.

                Dezember 1989 hinsichtlich seiner Anwesenheit beim Lokalaugenschein:

                  “Es war so und ist es immer so, bei einem Lokalaugenschein werden die Täter

                  oder Mitangeklagten ausgeführt und die Kriminalbeamten haben die

                  Sicherungsaufgaben hinsichtlich dieser Personen zu übernehmen. Kollege

                  Heitzendorfer und ich waren für die Regina Ungar vorgesehen und haben uns

                  stets in unmittelbarer Nähe von ihr befunden, um sie vor eventuellen Angriffen

                  oder Fluchtversuchen abzuhalten.”

                Im Prozeß gegen Peter Löffler sagte er in der Hauptverhandlung am 22. August

                1996 aus, im Auftrag des Vorgesetzten als Begleitschutz beim Lokalaugenschein

                anwesend gewesen zu sein. Sein Kollege Leopold Breuer sagte hingegen am 26.

                August 1996 aus:

                  “Beim Lokalaugenschein in der Hauptverhandlung hat es eine bestimmte

                  Diensteinteilung gegeben. Da waren die verschiedenen Beamten den verschie-

                  denen Personen zugeteilt. Man konnte natürlich nicht immer neben der Person,

                  der man zugeteilt war, stehen, weil es am Tatort sehr eng war. Es war die ganze

                  Kommission, der Staatsanwalt usw., alles war da. Wir sind also immer ganz

                  nahe bei der Angeklagten gestanden. Ich war Regina Ungar zugeteilt, zusam-

                  men mit Frau Feldkircher.”

                3. Wurde die falsche Zeugenaussage entweder von Othmar Kreutzer oder von

                    Leopold Breuer strafrechtlich verfolgt?

                4. Wenn nein, warum nicht?

                5. In welcher Form wird bei Lokalaugenscheinen und der Anwesenheit in

                    Hauptverhandlungen seitens der Justizbehörden das strafprozessuale Anwe-

                    senheitsverbot für Zeugen, die ihre Aussage noch nicht gemacht haben,

                    beachtet?

 

V.            Peter Löffler wurde am 23. Juni 1992 aus der Haft entlassen. Am selben Tag soll

                laut einem Aktenvermerk Othmar Kreutzer aufgrund einer Information mit einem

                Herrn Wolfgang Muthspiel zusammengetroffen sein, der später in der Haupt-

                verhandlung am 28. August 1996 aussagte, Peter Löffler habe ihm in einem

                Postamt von dem Mord an Hochgatter erzählt. Allerdings bezeugte ein alter

                Bekannter von Wolfgang Muthspiel in der Hauptverhandlung, daß Muthspiel ihm

                gegenüber 1995 angegeben habe, er sei von Othmar Kreutzer “gelinkt oder

                gelegt und auch unter Druck gesetzt” worden. Auch Muthspiel selbst bestätigte

                daraufhin diese Mitteilung:

                  “Ich habe zu ihm gesagt, daß mich Kreutzer gelegt oder gelinkt hat. Kreutzer

                  hat zu mir gesagt, wenn ich es nicht sage und es passiert wieder etwas, dann

                  bekomme ich 3 Jahre.”.. “Er hat zu mir gesagt, wenn ich es nicht melde,

                  könnte er an meiner Stelle nicht leben, wenn ich nichts unternehme und es

                  passiert etwas, dann geh ich rein. So habe ich es einfach gesehen. Wie die

                  anderen Leute diese Äußerung sehen, weiß ich nicht. Ich habe die Äußerung

                  des Insp. Kreutzer als Druck empfunden.”

                1. Welche Ermittlungen wurden angestellt, um den Wahrheitsgehalt der

                    Vorwürfe von Wolfgang Muthspiel, Kreutzer habe ihn unter Druck gesetzt,

                    zu überprüfen?

                2. Wurden Wolfgang Muthspiel oder Othmar Kreutzer in der Folge wegen

                    dieser Angelegenheit strafrechtlich verfolgt?

                    Wenn nein, warum wurde den Vorwürfen, die eine falsche Zeugenaussage

                    Muthspiels aufgrund des Drucks Othmar Kreutzers nahelegen, nicht

                    nachgegangen?

 

VI.           Der Polizeibeamte Othmar Kreutzer fiel auch im Zusammenhang mit seinem

                Privatleben durch angeblich nachweisbare gute Kontakte zur Unterwelt auf. So soll

                er laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins ,,News” aus dem Jahr 1993 als

                Trauzeuge für den Chef der ,,Annabella” - Bar, Erich Brüggler (oder Brügger) in Linz

                fungiert haben und auf der Yacht von dessen Geschäftspartner Peter Krume

                mehrere Urlaube verbracht haben.

                Hat der Polizeibeamte Othmar Kreutzer wegen des genannten Artikel geklagt?

 

VII.         Die von Regina Ungar erhobenen Mißhandlungsvorwürfe gegenüber den mit den

                Ermittlungen betrauten Polizeibeamten (die ja aufgrund der Untersuchungsergeb-

                nisse der Polizeiärzte vor und nach der Vernehmung Ungars naheliegend erschei-

                nen) und der Verdacht, daß sie aus diesem Grund im ursprünglichen Strafver-

                fahren gegen Foco und Löffler eine falsche Aussage machte, wurden - neben den

                Widerrufen Ungars schon während des ersten Strafverfahrens - durch in nachfol-

                genden Verfahren getätigte Zeugenaussagen wesentlich bestätigt. So haben sie-

                ben Zeugen schon Jahre vor dem öffentlichen Widerruf Ungars vor Gericht

                bestätigt, daß Regina Ungar ihnen erzählte, von der Polizei mißhandelt bzw.

                geschlagen worden. Zudem haben im Strafverfahren gegen die Eltern Foco neun

                Zeugen bestätigt, daß Regina Ungar zu ihnen sagte: “Die Wahrheit sag ich erst vor

                meinem Tod!” Außerdem ist durch drei Zeugenaussagen aus dem Jahr 1989

                belegt, daß Ungar in der Zelle während der Untersuchungshaft das In - Ohnmacht-

                Fallen und das Erschießen des Opfers für die Hauptverhandlung mehrfach übte,

                um sich einerseits unangenehmen Fragen entziehen zu können und andererseits

                eine mit ihrer Aussage übereinstimmende “Vorstellung” beim Lokalaugenschein

                geben zu können. Auch die häufigen Besuche der ermittelnden Polizeibeamten

                während der Untersuchungshaft bis kurz vor der Hauptverhandlung könnten mit

                dem Einüben einer falschen Zeugenaussage zusammenhängen.

                1. Hat es strafrechtliche Verfahren in diesem Zusammenhang gegeben?

                    a) Wenn nein, warum nicht?

                    b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

                2. Hat es seit dem Fall Hochgatter gegen die von den Vorwürfen Ungars

                    betroffenen Beamten weitere Mißhandlungsbeschwerden gegeben?

                    Wenn ja, welcher Taten wurden sie beschuldigt und welche Schritte wurden

                    zur Aufklärung dieser Vorwürfe mit jeweils welchen Ergebnissen gesetzt?

 

VIII.        Aufgrund der Sachverständigengutachten, des Widerrufs der einzigen Belastungs-

                zeugin, des fehlenden Mordmotivs für Foco und Löffler, aber auch des mittlerweile

                erfolgten Freispruchs Löfflers stellt sich die Frage, ob seinerzeit in ausreichendem

                Maße nach anderen möglichen Tätern gesucht wurde. Die aufgefundenen Spuren

                waren nie mit der belastenden Aussage von Regina Ungar wirklich in Einklang zu

                bringen (vor allem die Blut - und Samenspuren, die weder von Löffler noch von

                Foco stammen konnten, aber unmittelbar vor oder während der Tat entstanden

                sein müssen).

                1. Wieviele andere Personen als die im ersten Strafverfahren verurteilten

                    wurden im Zusammenhang mit dem Mord an Elfriede Hochgatter als

                    tatverdächtig überprüft?

                2. Wurde die Möglichkeit eines Lustmordes ernsthaft weiterverfolgt?

                3. Warum wurden Regina Ungar und Michael Straßer, der am Beginn der

                    Ermittlungen auch noch verdächtigt worden war, nicht auf Schmauchspuren

                    untersucht?

                4. Welche anderen Personen als Foco und Löffler wurden überhaupt auf

                    Schmauchspuren untersucht?

                5. Von welchem Motiv und welchem Tatablauf geht man derzeit in dem gegen

                    Tibor Foco wiederaufgenommenen Verfahren aus?

 

IX.          Mit Beschluß vom 15. Mai 1991 stellte das Oberlandesgericht Linz fest, daß die

                Vernehmung des Zeugen Nöhmeyr außerhalb der Hauptverhandlung in Anwesen-

                heit des Vorsitzenden des Geschworenengerichtes gegen die Prozeßgrundsätze

                der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie gegen den Instruk-

                tionsgrundsatz verstieß und dadurch der Verurteilte in seinem Recht auf ein faires

                Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt wurde. Die Anfragebeantwortung 2174/AB

                zur Anfrage 2218/J im Jahr 1992 konnte die Konsequenzen dieses Beschlusses des

                OLG Linz noch nicht endgültig feststellen; das sollte mittlerweile aber möglich sein.

                Welche Konsequenzen hatte die gesetzwidrige Vorgangsweise bisher für den

                dafür verantwortlichen Richter?