5909/J XX.GP
ANFRAGE
der Abg. Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsatzsteuer für Wohnungsmieten
In den Beilagen zum EU - Beitrittsvertrag ist festgeschrieben, daß in Abweichung von Artikel
28 Abs. 2 die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz
auf die Vermietung von Grundstücke für Wohnzwecke anwenden kann, sofern der Satz nicht
unter 10 % liegt.
Nachdem nun diese vierjahrige Übergangsfrist verstrichen ist, besteht die Gefahr, daß seitens
der Kommission Österreich aufgefordert wird, das Umsatzsteuergesetz so abzuändern, daß
der ermäßigte Steuersatz für Wohnungsmieten nicht mehr angewendet werden kann. Dies
würde bedeuten, daß ab 1999 Wohnungsmieten mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern sind,
was schlußendlich eine Verteuerung der Mieten um 10 % bedeutet.
Die zweite Möglichkeit wäre eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in die Richtung, daß
Wohnungsmieten „unecht“ befreit werden, was bedeutet, daß der Steuersatz Null ist,
andererseits aber die Vermieter nicht mehr vorsteuerberechtigt sind. Damit steigen die
Errichtungskosten der Wohnungen und in weiterer Folge natürlich die Mieten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten die nachstehende
Anfrage
1.) Ist es richtig, daß die Übergangsfrist für einen ermäßigten Steuersatz auf die
Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke mit 31. Dezember 1998 abgelaufen
ist?
2.) Wenn nein, warum nicht?
3.) Wenn ja,
welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
4.) Welche Maßnahmen sind auf welcher gesetzlichen Basis von der Bundesregierung in
diesem Zusammenhang geplant?
5.) Wird es zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung der Wohnungsmieten kommen oder
wird für die Umsätze aus der Verrnietung von Grundstücken für Wohnzwecke der
allgemeine Steuersatz von 20 Prozent zur Anwendung kommen?
6.) Wird es eine Optionsmöglichkeit geben, sich für eine der beiden
Besteuerungs varianten zu entscheiden?
7.) Mit welchen Auswirkungen auf das jährliche Umsatzsteueraufkommen wird
gerechnet?
8.) Wird es im Falle eines Übergangs von der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz
zu einer unechten Befreiung zu einer Vorsteuerkorrektur kommen?
9.) Wenn ja, in welcher Form?