5909/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abg. Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Umsatzsteuer für Wohnungsmieten

 

 

In den Beilagen zum EU - Beitrittsvertrag ist festgeschrieben, daß in Abweichung von Artikel

28 Abs. 2 die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz

auf die Vermietung von Grundstücke für Wohnzwecke anwenden kann, sofern der Satz nicht

unter 10 % liegt.

 

Nachdem nun diese vierjahrige Übergangsfrist verstrichen ist, besteht die Gefahr, daß seitens

der Kommission Österreich aufgefordert wird, das Umsatzsteuergesetz so abzuändern, daß

der ermäßigte Steuersatz für Wohnungsmieten nicht mehr angewendet werden kann. Dies

würde bedeuten, daß ab 1999 Wohnungsmieten mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern sind,

was schlußendlich eine Verteuerung der Mieten um 10 % bedeutet.

 

Die zweite Möglichkeit wäre eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in die Richtung, daß

Wohnungsmieten „unecht“ befreit werden, was bedeutet, daß der Steuersatz Null ist,

andererseits aber die Vermieter nicht mehr vorsteuerberechtigt sind. Damit steigen die

Errichtungskosten der Wohnungen und in weiterer Folge natürlich die Mieten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten die nachstehende

 

 

Anfrage

 

1.) Ist es richtig, daß die Übergangsfrist für einen ermäßigten Steuersatz auf die

     Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke mit 31. Dezember 1998 abgelaufen

     ist?

 

2.) Wenn nein, warum nicht?

 

3.) Wenn ja, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

4.) Welche Maßnahmen sind auf welcher gesetzlichen Basis von der Bundesregierung in

      diesem Zusammenhang geplant?

 

5.) Wird es zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung der Wohnungsmieten kommen oder

      wird für die Umsätze aus der Verrnietung von Grundstücken für Wohnzwecke der

      allgemeine Steuersatz von 20 Prozent zur Anwendung kommen?

 

6.) Wird es eine Optionsmöglichkeit geben, sich für eine der beiden

      Besteuerungs varianten zu entscheiden?

 

7.) Mit welchen Auswirkungen auf das jährliche Umsatzsteueraufkommen wird

     gerechnet?

 

8.) Wird es im Falle eines Übergangs von der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz

      zu einer unechten Befreiung zu einer Vorsteuerkorrektur kommen?

 

9.) Wenn ja, in welcher Form?