5911/J XX.GP
ANFRAGE
der Abg. Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vorsteuerberichtigung im Sinne des BMfF - Erlasses vom 3. Juni 1997
Im Rahmen der UStG Novelle 1996 sollte der § 12 Abs. 10 UStG 1994 dahingehend
abgeändert werden, daß auch die Einbringung von Gegenständen aus dem
nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich eine Vorsteuerkorrektur auslöst.
Diese beabsichtigte Änderung wurde schließlich nicht umgesetzt.
Trotzdem wurde mit Erlaß des BMfF vom 3. Juni 1997 die Möglichkeit eröffnet, daß
rückwirkend für Einbringsvorgänge für die Jahre 1995 und 1996 ein anteiliger
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 gewährt wird. Dies unter der Voraussetzung,
daß über die seinerzeitigen Anschaffungen Rechnungen vorgelegt werden können.
Da einerseits eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes unterblieb andererseits aber im
Erlaßweg ein Vorsteuerabzug ermöglicht wurde stellen die unterfertigten Abgeordneten
nachstehende
Anfrage
1. Aus welchen Gründen wurde mit der UStG - Novelle 1996 der § 12 Abs. 10 UStG 1994 -
hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur bei Einbringung von Gegenständen aus dem
nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich - nicht abgeändert, obwohl
dies, neben der Umsetzung der Zweiten Vereinfachungsrichtlinie, vorgesehen war?
2. Auf welcher gesetzlichen Basis steht der Erlaß des BMfF vom 3. Juni 1997, der im
Gegensatz zum geltenden Umsatzsteuergesetz 1994, einen anteiligen Vorsteuerabzug bei
Einbringung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen in den
unternehmerischen Bereich rückwirkend für die Jahre 1995 und 1996 gewahrt?
3. Erlässe der Oberbehörden dienen der einheitlichen Rechtsanwendung. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus Erlässen
nicht abgeleitet werden. (siehe Skriptum SChef Dr. Nolz). Steht hier nicht der
vorgenannte Erlaß im Widerspruch zum Umsatzsteuergesetz 1994?
4. Wann und wo wurde dieser Erlaß erstmals veröffentlicht?
5. In wieviel Fällen wurde von diesem Erlaß Gebrauch gemacht?
6. In welcher Höhe hat sich die Möglichkeit dieses anteiligen Vorsteuerabzugs im Sinne des
genannten Erlasses auf das Umsatzsteueraufkommen der Jahre 1995, 1996,1997 und 1998
ausgewirkt?
7. Wurde im Zusammenhang mit der „Postprivatisierung im weitesten Sinn" von dem
genannten Erlaß zur Vorsteuerberichtigung Gebrauch gemacht, wenn ja mit welcher
budgetärer Auswirkung?
8. Gibt es weitere ähnlich gelagerte Fälle, wo Vorsteuerkorrekturen in Milliardenhöhe
durchgeführt wurden?