5933/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes zweier Medien -
werke
Um den Verein „Dichterstein Offenhausen“ behördlich auflösen zu können, bediente sich der
Hofrat der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Dr. Kurt Hickisch beim
diesbezüglichen Bescheid eines von Dr. Robert Eiter in Auftrag gegebenen und von o. Univ. - Prof.
DDr. Heinz Mayer am 16. April 1998 verfaßten Rechtsgutachtens.
o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer hat im angeführten Rechtsgutachten den Inhalt der vom
genannten Verein herausgegebenen Medienwerke:
• „Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!“
• „Wir gedenken...“ - Sammelband von Festvorträgen
beurteilt.
o. Univ. – Prof. DDr. Heinz Mayer schreibt diesbezüglich in seinem Rechtsgutachten auf Seite
Sieben:
„Mit der Veröffentlichung der unter III besprochenen Werke hat
der Verein gegen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des
§ 3 Verbotsgesetz verstoßen.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Justiz folgende
Anfrage:
Ist es rechtlich zulässig, daß ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbotsgesetz ohne straf -
rechtliche Ahndung bleibt? -
Wenn ja, welche Gesetzesstelle ermöglicht es, das Verbotsgesetz straflos zu brechen?