5933/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes zweier Medien -

werke

 

Um den Verein „Dichterstein Offenhausen“ behördlich auflösen zu können, bediente sich der

Hofrat der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Dr. Kurt Hickisch beim

diesbezüglichen Bescheid eines von Dr. Robert Eiter in Auftrag gegebenen und von o. Univ. - Prof.

DDr. Heinz Mayer am 16. April 1998 verfaßten Rechtsgutachtens.

                o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer hat im angeführten Rechtsgutachten den Inhalt der vom

genannten Verein herausgegebenen Medienwerke:

 

                • „Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!“

                • „Wir gedenken...“ -  Sammelband von Festvorträgen

                                                                                                              beurteilt.

 

                o. Univ. – Prof. DDr. Heinz Mayer schreibt diesbezüglich in seinem Rechtsgutachten auf Seite

Sieben:

 

Mit der Veröffentlichung der unter III besprochenen Werke hat

der Verein gegen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des

§ 3 Verbotsgesetz verstoßen.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Justiz folgende

 

Anfrage:

 

Ist es rechtlich zulässig, daß ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbotsgesetz ohne straf -

rechtliche Ahndung bleibt? -

 

Wenn ja, welche Gesetzesstelle ermöglicht es, das Verbotsgesetz straflos zu brechen?