5934/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

    der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

    und Kollegen

    an den Bundesminister für Inneres

    betreffend die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes zweier Medien -

    werke

 

    Um den Verein „Dichterstein Offenhausen“ behördlich auflösen zu können, bediente sich der

Hofrat der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Dr. Kurt Hickisch beim

diesbezüglichen Bescheid eines von Dr. Robert Eiter in Auftrag gegebenen und von o. Univ. - Prof.

DDr. Heinz Mayer am 16. April 1998 verfaßten Rechtsgutachtens.

     o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer hat im angeführten Rechtsgutachten den Inhalt der vom

genannten Verein herausgegebenen Medienwerke:

  

   • „Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!“

   • „Wir gedenken...“ -  Sammelband von Festvorträgen

                                                                             

                                                                              beurteilt.

 

   o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer schreibt diesbezüglich in seinem Rechtsgutachten auf Seite

Sieben:

 

      „Mit der Veröffentlichung der unter III besprochenen Werke hat

      der Verein gegen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des

      § 3 Verbotsgesetz verstoßen.“

 

   In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres folgende

                              

Anfrage:

 

   Ist die von o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer vorgenommene strafrechtliche Beurteilung der

   oben angeführten Medienwerke gesetzlich gedeckt? -

 

   Wenn ja, auf Grund welcher Gesetzesstelle? -

   Wenn nein, werden Sie in Entsprechung des § 84 StPO Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

   erstatten?