5937/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

Des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

An den Bundesminister für Land – und Forstwirtschaft

 

Betreffend Abwasserentsorgung in der Gemeinde Unterpremstetten

 

 

 

Einleitung

 

Mit dem deklarierten Ziel des Schutzes unserer Grund- , Quell -  und Fließgewässer

investieren Bund, Land und Gemeinden seit Jahren riesige Milliardenbeträge in die

flächendeckende Abwasserentsorgung unseres Landes. Obwohl dieses Ziel im

ländlichen Raum ökologisch vorteilhafter und oft mit wesentlich geringeren Kosten

durch genossenschaftlich organisierte, dezentral - naturnahe Lösungen verwirklicht

werden könnte, setzt die Politik des Landes Steiermark selbst im dünnbesiedelten

Räumen mit bürokratischer Gewalt zentralisierte Systeme mit zigkilometer - langen

Schmutzwasserkanälen, zahlreichen Pumpwerken und Großkläranlagen durch. Durch

zahlreiche derartige Einzelfälle belegt, erhoben die Grünen Steiermark daher wiederholt

den Verdacht, daß die von Landesrat Pöltl (VP) geführte steirische Abwasserpolitik

letztlich nicht am Ziel des Gewässerschutzes, sondern an den Profitmöglichkeiten einer

im Hintergrund agierenden Kanalbaulobby aus Banken, Planern und

Tiefbauindustriellen orientiert ist.

 

In einem anderen Zusammenhang bestätigt der nachfolgend dokumentierte Fall der

Abwasserreinigungsanlage (= ARA) Unterpremstätten eindrücklich diesen Verdacht des

untergeordneten Interesses der Verantwortlichen am vorgeblichen Ziel des

Gewässerschutzes.

 

Das Versagen der Wasserechtsbehörde / RA 3 / Dr. Schurl / Dr. Autengruber/ Hofrat

Rupprecht / alle unter der politischen Verantwortung von LR Pöltl

 

Im Laufe der letzten 10 Jahre machte Herr Walter Schaar, Besitzer eines Grundstücks

am Bachweg 3, 8144 Zettling, in mehreren Eingaben an verantwortliche Politiker der

Landesregierung und zuständigen Behörden, sowie auch durch Medienberichte auf die

Verschmutzung des Grundwassers entlang des Laabaches in den Gemeinden

Unterpremstätten und Zettling aufmerksam. Er belegt dies wiederholt mit amtlichen

Befunden der Genußuntauglichkeit des Wassers seines Hausbrunnens und mit der etwa

30 cm starken, schwarzen und übelriechenden Schlammschicht am Boden des

Laabaches. Als vermutete Ursache benennt er dabei wiederholt auch die Einleitung

belasteter Abwässer aus der ARA Unterpremstätten. Bis 1993 reagieren die angerufenen

Instanzen dabei mit der Beschwichtigung, daß der Betrieb der ARA Unterpremstätten

nur bis 31.12.1993 bewilligt sei und dann eine Ableitung der Abwässer des gesamten

Einzugsgebietes der ARA Unterpremstätten in die an der Mur gelegene Kläranlage des

AWV Grazerfeld in Stocking bei Wildon vorgeschrieben werde. In dieser Absicht hatte

man auch schon 1993 rechtzeitig den Verbandsammler der ARA Stocking in der dafür

notwendigen Dimension bis auf 600 Meter an die ARA Unterpremstätten herangebaut.

 

Tatsächlich kommt es dann aber auf massives Drängen der Gemeinde Unterpremstätten

bzw. ihres VP - Bgm. Eisner und vermutlich auf politische Intervention von LR Pöltl per

Bescheid der RA 3 vom 22.11.1994 zu einer wasserrechtlichen Neubewilligung der

ARA Unterpremstätten bis 31.12.2004. Das genannte massive Drängen der

Marktgemeinde Unterpremstätten bestätigte Bgm Eisner indirekt in einer Besprechung

am 30. Nov. 1998 am Gemeindeamt Unterpremstätten, wo er hinsichtlich der

Schwierigkeiten zu einer Wiederbewilligung der ARA zu gelangen, von einem „Kampf“

sprach.

Bewilligt wird dabei die Reinigung von 5500 ECW Abwasser bzw. der Ablauf von 29,2

us bzw. 1680 m3/d gereinigter Abwässer aus der ARA in den Laabach. Aufgrund der

besonderen Problematik des Vorfluters werden die für Anlagen dieser Größe gemäß

Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (= AAEV) vorgegebenen

Schadstoffgrenzwerte im Ablauf verschärft. Zur Erreichung dieses strengeren „Standes

der Technik“ wird zusätzlich zu der im Projekt enthaltenen Verbesserung der

Steuerungs - und Regeltechnik in den Auflagen die Erneuerung der

Phosphorelimationsanlage sowie der Bau einer Feststoff - und Schlammfiltrationsanlage

vorgeschrieben. Der Bescheid ist unterzeichnet von Dr. Schurl.

 

Diese Bewilligung erfolgt obwohl:

 

1. Der Laabach erscheint als Vorfluter aus mehreren Gründen völlig ungeeignet

 

1.1. Er weist eine zu geringe Wasserführung auf. Dies bestätigt die

       Wasserrechtsbehörde selbst im Jahr 1990 in einem Schreiben (GZ 03 - 07 u. 775 -

       90/8): Infolge seiner geringen Wasserführung sei der Laabach als Vorfluter nur als

       Übergangslösung anzusehen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid v.

       22.11.94 wird dazu auf Seite 13 unter Berufung auf den lim nologischen

       Amtssachverständigen ausgeführt, daß der Vorfluter „aufwärts der Kläranlage eine

       äußerst schwankende natürliche Wasserführung“ aufweist, „wobei es bei

       längeren Trockenperioden zu einem weitgehenden Versiegen des Abflusses

       kommt. Eine zusammenhängende, ganzjährige Fließe wird im Bach - bett des

       Laabaches erst durch den Kläranlagenablauf sichergestellt.“

 

1.2. Er durchfließt unmittelbar nach dem Kläranlageneinlauf über eine Länge von

       etwa 4 km den durchlässigen Schotterkörper über dem Grundwasser des

       Grazerfeldes, wo er auch im Bereich Kasten endgültig versitzt. Im

       Zusammenhang mit dem unter Pkt. 1.1. festgestellten Befund steht dies in

       eindeutigem Widerspruch zum Wasserrechtsgesetz 1959 demnach Grundwasser

       immer als schonenswertes Gut zu betrachten ist. Da der Tatbestand des Versitzens

       des Laabaches bei normaler Wasserführung im Raum Kasten im Bescheid (5. 13

       u.ö.) ausdrücklich genannt ist, muß hiervon einem bewußt oder fahrlässig

       herbeigeführten Verstoß gegen § 30 WRC durch die Bewilligungsbehörde

       gesprochen werden.

 

1.3. Er durchfließt unmittelbar nach dem Kläranlageneinlauf auf der Länge von etwa

       2,5 km den durchlässigen Schotterkörper im Wasserschongebiet des

       Tiefbrunnens Kalsdorf des Wasserverbandes Grazerfeld. Eine teilweise

       Versickerung des Baches im Bereich des geschützten Gebietes ist zweifel los

       gegeben. Das Schongebiet wurde durch die Verordnung des Landeshauptmanns

       von Steiermark vom 21. November 1990 auf Grundlage des WRG § 34, Abs. 2

       errichtet, lag also zum Zeitpunkt der Wiederbewilligung des Kläranlagenstandortes

       im Jahr 1 994 bereits vor. Diese Verordnung ist hinsichtlich der Zulässigkeit von

       Versickerungen einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gleichzuhalten

       und stellt eine bewilligungswidrige rechtliche Vorgabe im Sinne des WRG dar

       (siehe dazu die einschlägigen Kommentare zum WRG §§ 34f. und 53f.) Im

       Bescheid (Seite 5) wird allerdings festgestellt, daß hinsichtlich des gewünschten

       Konsenses gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959, „ein Widerspruch mit einer

       wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt.“ Begrün - det wird

       dies, S.13 if, im Detail damit, daß im Bereich des Wasserschongebie - tes selbst

       „mit keinen nennenswerten Versickerungen von Laabachwasser in den Untergrund

       zu rechnen“ sei. Als Grundlage dieser Einschätzung diente die Aussage des

       hydrogeologischen ASV, daß „die eiszeitlichen Schotter des Grazerfel - des in

       diesem Bereich mit von der Kaiserwaldterrasse abgeschwemmten Feinsedimenten

       vermengt bzw. überdeckt sind.“ Dieser Befund der „nicht nennenswerten“

       Versickerungen des Laabaches innerhalb des Schongebietes scheint allerdings

       weder durch entsprechende detaillierte Bodenuntersuchungen noch durch die

       Erstellung genauer Versickerungsprofile des Laabaches gesichert worden zu sein.

       Die Zweifelhaitigkeit dieses Befundes bestätigen auch die "Erläuterungen zur

       Bodenkarte 1:25.000, Kartierungsbereich Graz - Süd“, hrsg. vom Bundesamt und

       Forschungszentrum für Landwirtschaft - Institut für Bodenwirtschaft, 8010 Graz,

       Morellenfeldgasse 28. Dort, S.72, wird von einer „ hohen Durchlässigkeit“ und

       „geringen Speicherkraft“ des Bodens in der „Niederterrasse im Einzugsbereich des

       Laa - und Poniglbaches“ gesprochen. Dies bestätigte jüngst etwa auch Dr. Kramer

       von der FA 1a, der laut amtlicher Verhandlungsschrift über eine am 30. November

       1998 im Gemeindeamt von Unterpremstätten abgehaltene Verhandlung,

       ausdrücklich von der dort gegebenen „Durchlässigkeit des Bodens“ spricht. Eine

       de facto Bestätigung findet der von uns vermutete Sachverhalt auch darin, daß

       sich die Vertreter der Fa la und der RA 3 bei obgenannter Besprechung vom 30.

       Nov. 1998 auch gegen eine Entfernung des Klär - und Faulschlammes aus dem

       Laabach aussprachen: „3. Die Räumung des Laabaches scheint aus Grün - den

       des Grundwasserschutzes nicht zielführend, da aufgrund der Zerstörung der

       natürlichen Kolmation des Baches verstärkt (Hervorhebung durch die Verf.)

       Bachwasser in den Untergrund eindringen kann und das Grundwasser zu

       beeinflussen vermag.“ Die erkennende Behörde freilich ist von derlei Zweifel

       unangefochten und beruhigt sich schließlich im Bescheid, S. 13, in

       rechtswidriger Weise endgültig damit, daß sich die Abgrenzung dieses

       Schongebietes aufgrund neuerer Pumpversuche „derzeit in Überarbeitung“ befinde

       und „eine Verkleinerung zu erwarten“ sei. Es ist freilich anzunehmen, daß diese

       damals angeblich in Aussicht stehende Verkleinerung des besonders geschützten

       Gebietes bis heute aus wasserwirtschaftlich guten Gründen unterblieb! Über

       diesen allgemeinen Tatbestand hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die Bewilligung

       der Anlage einen konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der

       Wasserschongebietsverordnung darstellt. Siehe dazu unten Pkt. 2.1. und allenfalls

       auch Pkt. 3.3.

 

1.4. Der Laabach ist ein in den 60er Jahren etwa im eingetieftes, also künstliches

       Gerinne und wurde als solches im Bereich der Gemeinde Zettling

       wasserrechtlich niemals bewilligt. Im Bescheid vom 22.11.1994 wird dieser, der

       Verwendung als Vorfluter entgegenstehende Umstand in keiner Weise erwähnt.

       Hingegen wird dort (S. 13), wie schon erwähnt, festgestellt, daß die

       Vorflutereignung des Laabaches gegeben sei, weil über eine Fließstrecke von rd. 4

       km „die eiszeitlichen Schotter des Grazerfeldes in diesem Bereich mit von der

       Kaiserwaldterrasse angeschwemmten Feinsedimenten vermengt bzw. überdeckt

       sind“. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Argumentation aber, daß diese das

       Grundwasser im eiszeitlichen Schotter „schützende“ Überdeckung durch

       Feinsedimente - von deren Vorhandenheit, wie unter 1.3. gezeigt, selbst unter

       natürlichen Voraussetzungen ohnehin nicht ernsthaft die Rede sein kann - eben

       durch die künstliche Eintiefung des Baches überhaupt nicht mehr gegeben ist. Es

       darf angenommen werden, daß gerade in diesem - unter dem Aspekt des

       Grundwasserschutzes - problematischen Eingriff in den natürlichen Boden, der

       Grund liegt für die niemals erfolgte bzw. vielleicht auch gar nie beantragte

       wasserrechtliche Bewilligung des Grabens. Ein Indiz dafür, daß in dieser bis heute

       gegebenen Nichtbewilligung keinesfalls ein bloßes Versehen gesehen werden

       kann, sondern ein begründeter Vorsatz angenommen werden muß, ergibt sich

       auch aus einem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 12. April 1994. Darin teilt

       diese Herrn Schaar im Hinblick auf das besagte künstliche Gerinne mit: „Die

       Volksanwaltschaft hat deshalb die Bezirkshauptmannschaft von Graz - Umgebung

       um Mitteilung darüber ersucht, welche Maßnahmen zur Herstellung des

       gesetzmäßigen Zustandes seitens der Wasserrechtsbehörde getroffen werden.“

 

1.5. Bei hohem Grundwasserstand liegt die 1 m eingetiefte abwasserführende

       Bachsohle auf demselben Niveau wie der Grundwasserspiegel. Dies bestätigt

       neuerlich die obgenannte Verhandlungsschrift vom 30. November 1998, Seite 1.

       Dort spricht Dr. Kramer von der FA 1a hinsichtlich des Ackerbodenniveaus von

       der „geringen Überdeckung des Grundwassers, die nur ca. 1 bis 1,8 m beträgt“.

 

2. Die bewilligte Anlage entspricht nicht der im WRG § 12a vorgeschriebenen

    Anforderung des „Standes der Technik“

 

    Vorbemerkung: Das WRG sieht im § 1 2a nur solche Anlagen als bewilligungsfähig

    an, die dem jeweiligen „Stand der Technik“ entsprechen. Diese Vorgabe wurde

    von uns Grünen in den letzten Jahren mehrfach als „zu starr“ und für den

    ländlichen Raum als „unnötig kostentreibend“ kritisiert. Sie gelangte nämlich auch

    dort zur Anwendung wo dies wasserwirtschaftlich nicht begründet werden konnte,

    wie etwa in zahlreichen Lagen des dünnbesiedelten Raumes. Ihren berechtigten

    Platz hat diese Forderung freilich bei großen Abwasserreinigungsanlagen in

    wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten. Wir Grünen sind der Meinung, daß die

    ARA Unterpremstätten aufgrund der vorbeschriebenen Umstände niemals hätte

       bewilligt werden dürfen. Und wenn schon, so keinesfalls ohne dabei den

       allerletzten Entwicklungsstand der Technik zu gewährleisten.

 

2.1. Eine hinreichende Störfallvorsorge wurde im Wasserrechtsbescheid nicht

       sichergestellt.

 

       So kam es in der Folge durch Fremdwassereinleitungen bei starken Regenfällen

       wiederholt zur Ausleitung unbehandelter Abwässer aus der ARA in den Laabach

       bzw. in das Grundwasserschongebiet und infolgedessen zur erheblichen

       Verschmutzung des Bachbettes durch unbehandelte Klärschlämme. Da aber die

       Wasserschongebietsverordnung im § 5 Abs. 8 die Ausbringung von Klärschlamm

       ausdrücklich untersagt, liegt unseres Erachtens in dieser mangelnden

       Störfallvorsorge durch die Wasserrechtsbehörde eine klare

       Verordnungsübertretung vor.

 

       Einer dieser Störfälle ereignete sich in der Nacht vom Samstag, den 5.9. ab ca. 21

       Uhr auf Sonntag, den 6. September 1998. Dies führte zur neuerlichen auch

       öffentlich wirksamen Intervention von Seiten des Herrn Schaar und am

       17.10.1998 zu einer Sachverhaltsdarstellung der Grünen an die Staatsanwaltschaft

       Graz betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der ARA Unterpremstätten vom

       22.11.1994. Dies führte in weiterer Folge zu regen Aktivitäten der

       Wasserrechtsbehörde.

 

       Im Punkt 2 des Maßnahmenkataloges der obgenannten Verhandlungsschriff vom

       30. November 1998 wird der Sachverhalt der mangelnden Störfallvorsorge

       inzwischen auch von der Behörde zugegeben: „... wird es erforderlich sein,

       insbesondere auf den vorgeschriebenen Maßnahmenkatalog betreffend

       Störfallvorsorge neu einzugehen und wird es Aufgabe des Projektanten sein, einen

       entsprechenden Störfallmaßnahmenkatalog der Wasserrechtsbehörde

       (Rechtsabteilung 3) bis 31. 1. 1999 vorzulegen.“ Da auf diesen Spezialgebiet in

       den letzten 5 Jahren ein nennenswerter technischer Fortschritt nicht bekannt ist,

       diese Maßnahmen zu setzen also auch 1994 schon möglich gewesen wäre, liegt

       auch hier eine mangelnde Sorgfalt der seinerzeit bewilligenden Behörde vor.

 

Als kleines Schmanker! am Rande: Auf die Kritik von Herrn Schaar an der

wasserrechtlichen Bewilligung der ARA trotz mangelnder technischer Störfallvorsorge

sagte der Unterpremstättner Bürgermeister Eisner bei der Verhandlung am 30.

November im Gemeindeamt Unterpremstätten wörtlich: „Die beste Störfallvorsorge san

jo eh Sie, Herr Schaar, weil sie schreien eh sofort auf, wen ns wieder amol übergeht!“

 

2.2. Die ARA Unterpremstätten gewährleistet keine hinreichende Abwasser -

       desinfektion nach "Stand der Technik“.

       Eine solche wäre aber infolge der möglichen Einträge von pathogenen Keimen und

       Viren in das für Trinkwasserzwecke genutzte Grundwasser des Grazerfeldes etwa

       durch UV - Bestrahlung - sicherzustellen gewesen (5. dazu etwa: Leonhard A. Hütter,

       Wasser und Wasseruntersuchung, 6. erweiterte und aktualisierte Auflage, Frankfurt

       1994, S.234). Der Wasserrechtsbescheid schreibt ein derartiges Verfahren nicht vor.

3. Durch die ARA Unterpremstätten werden auch große Frachten hochbelasteter

    industrieller Abwässer dem Laabach und somit dem Grundwasser zugeführt.

 

    Parallel zum Bewilligungsverfahren der kommunalen ARA Unterpremstätten

    wurde 1994 auch ein Neubewilligungsverfahren der beim Schloß Oberpremstätten

    gelegenen, betriebseigenen Spezialkläranlage der Fa. AMS (Austria Micro Systeme

    International AC) durchgeführt. Die diesem Indirekteinleiter per

    Wasserrechtsbescheid vom 30. Nov. 1994 bewilligten Höchstmengen der

    Zuleitung aus den vorgereinigten Abwässern seiner Microchip - Produktion liegen

    bei 5,94 l/s bwz. 513,6 m3/d. bzw. hinsichtlich der Tageshöchstmenge ist das

    nahezu ein Drittel der Menge, die die ARA Unterpremstätten insgesamt in den

    Vorfluter einleiten darf.

 

3.1. Schadstoffkonzentrationen / - mengen lt. Besch. v. 30 Nov. 1994. Wie im

       Wasserrechtsbescheid der firmeneigenen Spezial - BARA vermerkt, weisen diese

       industriellen Abwässer nach der Vorreinigung immer noch zahlreiche besonders

       wassergefährdende Inhaltsstoffe auf. Diese können auch in der ARA

       Unterpremstätten nicht aus dem Abwasser entfernt werden. Als derartige

       gefährliche Abwasserinhaltsstoffe werden lt. Bescheid vom 30. Nov. 1994

       Schadstoffe in folgenden Konzentrationen und Frachten zur Einleitung bewilligt

       (Tabelle 1):

 

Name des Stoffes

Zulässige Höchstkonzentr.

max. Fracht/Jahr

Chrom gesamt

0,30 mg/l ca.

56,2 kg

Kupfer

0,30 mg/l

Ca 56,2 kg

Zinn

1,10 mg/l

Ca 206,2 kg

Blei

0,30 mg/l

ca 56,2 kg

Fluorid

11,80 ml

ca 2212,1 kg

Freies Chlor

0,20 mg/l

ca 37,5 kg

Gesamtchlor

0,30 mg/l

ca. 56,2 kg

AOX

0,30 mg/l

ca. 56,2 kg

BTX

0,55 mg/l

ca. 10 kg

Kohlenwasserstoffe(Summe)

5,8 mg/l

ca.1086,5 kg

Anionische u. nichtionische Tenside

0,60 mg/l

ca. 112,4 kg

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

11,9 mg/l

ca. 2229,3 kg

N - Methylpyrroldon

4,2 mg/l

ca.786,8 kg

 

Anmerkung: Die Hochrechnung auf die Jahresfracht ergibt sich (infolge des im Bescheid, S. 12, beschriebenen

vollkontinuierlichen Betriebes von 7 Tage je 24 Stunden in der Woche) aufgrund der bewilligten Höchstkonzentration

je Liter x der Tageshöchstmenge an Abwasserabfall x 365 Tage

 

          Direkt aus den vorgereinigten Produktionsabwässern, die laut Bescheid etwa 56

          % des Gesamtabwasseranfalls (= ca. 3,3 lis bzw. ca. 288 m3/d bzw. ca. 104976

          m3/Jahr) ausmachen, wird darüber hinaus (S. 4) die Ableitung weiterer in der ARA

          Unterpremstätten nicht zu reinigender Stoffe in folgenden Frachtmengen erlaubt

          (Tabelle 2):

 

Name des Stoffes

kg/Tag

kg/Jahr/erlaubt

kg/Jahr/tatsächl. laut Besch. S.12

Sulfat

343

125195

43070

Polyacrylsäure

0,24

87,6

---


 

        Interessant ist, daß innerhalb des Bescheides über die BARA - AMS auch

        widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Inhaltsschadstoffe aufscheinen: So

        wurde etwa auf Seite 11, in der Begründung des Bescheides die Berechtigung der

        Ableitung von max. 1,7 mg/l Bor erwähnt, nicht aber in den entscheidenden

        Auflagen des Spruches. Ebenso im rechtlich allein ausschlaggebenden Spruch

        nicht erwähnt, aber auf Seite 31 unter den monatlich zu kontrollierenden

        Inhaltsstoffen des Abwasserablaufes wurden genannt (Tabelle 3):

 

Name des Stoffes

zuläss. Höchstkonzentration

Interner Kontrollwert:kg/Jahr

Barium

1,0 mg/l

187,6

Bor

1,0 mg/l

187,6

Cadmium

0,1 mg/l

18,8

Cyanid

0,1 mg/l

18,8

 

       Und ein weiterer interessanter Tatbestand findet sich im partiellen Widerspruch

       zwischen dem Wasserrechtsbescheid der BARA und dem Auszug des öffentlichen

       Wasserbuches, in dem folgende Stoffe und Konzentrationen bzw. Frachten nicht

       aufscheinen (Tabelle 4):

 

Name desStoffes

Höchstkonzentration / maximale Fracht laut Bescheid

Blei

0,3 mg/l

Summe der Kohlenwasserstoffe

5,8 mg/l

Summe der Tenside

0,6 mg/l

schwerflüchtige Lipophile

11,9mg/l

N - Methylpyrroldon

4,2 mg/l

Sulfat

343 kg/d

Polyacrvlsäure

0,24kg/d

 

3.2. Differenzen zwischen den Bescheiden vom 22.11. und 30.11.1994

 

       Auffällig ist, daß im Bewilligungsbescheid der kommunalen ARA vom 22.

       November 1994 die Indirekteinleitung der AMS zwar genannt ist, die genannten,

       z.T. hochtoxischen Abwasserinhaltsstoffe aber keinerlei Erwähnung finden.

       Erwähnung finden dort lediglich die auch in den häuslichen Abwässern

       vorhandenen Schadstoffe deren weitestgehende Entfernung aus dem Abwasser

       durch die biologische Reinigungsstufe der kommunale ARA gewährleistet werden

       kann (im Bescheid der BARA - AMS, S.14, wird als einzige Reinigungsfunktion der

       ARA Unterpremstätten für die Betriebsabwässer die „Nachreinigung der

       Stickstofffrachten“ genannt):

 

       z.B.: S.7:   „22,13 kg Gesamtstickstoff/d“

               S.10: „N org: 8,6 kg/d“

                         „N03 - N: 5,9 kg/d“

                         „N02 - N: 0,2 kg/d“

                         „NH4 - N: 7,5 kg/d“

 

       Unklar bleibt dabei freilich, ob diese Angaben formalrechtlich korrekt auf den

       damals noch gültigen alten Bewilligungsbescheid der BARA - AMS abgestellt wurde

         oder ob hier bereits auf die knapp vor der Bewilligung stehende Neuanlage Bezug

         genommen wurde.

        Aufgrund dieser Verschweigung können im Bescheid vom 22. November 1998

        wiederholt (Seite 9 f.) die Belastungen des Laabaches durch den Indirekteinleiter

        AMS als problemlos dargestellt werden. Ebenso werden im Bewilligungsbescheid

        der werkseigenen ARA vom 30. November 1994 die dort genannten gefährlichen

        Abwasserinhaltsstoffe (Seite 57 f.) aus limnologischer Sicht als für den Laabach

        problemlos dargestellt. Allerdings wird in diesem Bescheid wiederum völlig

        verschwiegen, daß das Wasser des Laabachs teilweise und in Trockenzeiten

        gänzlich ins Grundwasser eintritt.

 

        Auffällig im Bescheid der AMS - BARA ist auch die nichtgegebene Parteistellung

        des Wasserverbandes Grazerfeld. Beim Begünstigten der

        Wasserschongebietsverordnung vom 21. November 1990 kann nämlich eine, der

        Bewilligung dieser Einleitungen extrem widerstreitende Interessenslage

        angenommen werden. Da diese Partei auch im Verteiler des Bescheides nicht

        aufgeführt ist, kann angenommen werden, daß der Wasserverband in dieses

        Bewilligungsverfahren in keiner Weise einbezogen wurde. Die hochtoxischen

        Grundwassereinträge wurden, wie Herr Höfer, Geschäftsführer des

        Wasserverbandes Grazerfeld, jüngst gegenüber Herrn Schaar erklärte,

        verschwiegen.

 

        Inwieweit in dieser nichtgegebenen Parteienstellung des WV Grazerfeld und in

        den wechselseitigen Nichterwähnungen verfahrensrelevanter Fakten

        verfahrensrechtliche Mängel vorliegen, und ob dies allfälligerweise im Sinne einer

        bewußten amtlichen Vertuschung vorsätzlich geschah, wird zu prüfen sein.

 

3.3. Verletzt der Bescheid v. 30. 11.94 die Schongebietsverordnung § 5 Abs. 7?

       Eigens zu klären wird sein, ob hinsichtlich der im Bescheid vom 30.11.1994

       bewilligten Indirekteinleitung der Abwässer der Fa. AMS in den Laabach ein

       Verstoß gegen die Wasserschongebietsverordnung vorliegt. Diese untersagt

       nämlich in § 5 Abs. 7 die „Versickerung von häuslichen oder betrieblichen

       Abwässern, soweit sie nicht schon bisher wasserrechtlich bewilligt worden ist“. In

       bestimmter Rechtsinterpretation kann man nämlich davon ausgehen, daß die per

       Bescheid vom 30. Nov. 1994 bewilligten hochbelasteten Indirekteinleitungen aus

       der Produktion der Fa. AMS - etwa durch eine Neuzusammensetzung der

       gefährlichen Inhaltstoffe - unter dieses Verdikt fallen.

 

Das Versagen des Amtsachverständigendienstes der Landesbaudirektion

Fachabteilung Ia, IIIa und IIIb), insbesondere das Versagen der FA la

(Gewässeraufsicht / Hofrat Perner) unter der Politischen Verantwortung von LR

Schmid

 

Sowohl bei der Neubewilligung der Anlage als auch bei späteren Überprüfungen des

bewilligungsgemäßen Betriebes wurden die Amtssachverständigen der zuständigen

Fachabteilung zur Begutachtung herangezogen.

4. Die der Bewilligung vom 22. Nov. 1994 zugrundeliegenden Stellungnahmen der

    Amtssachverständigen weisen schwere Fehleinschätzungen auf. Inwieweit diese

    grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden, wird zu prüfen sein.

 

4.1. Die Fehlprognose der Gewässergüte des Laabaches. Nach der im Bescheid

       vorgenommene Prognose des limnologischen ASV, sollten sich bei

       konsensgemäßem Betrieb der Anlage im Vorfluter „Güteverhältnisse, die der

       Güterklasse II entsprechen, einstellen“ (S 15). Laut Gutachten der FA 1a vom

       24.11.98 stellte sich aber tatsächlich eine „Gewässergüteklasse II - III (mäßig bis

       stark verunreinigt) mit Tendenz zur Gewässergüteklasse III (stark verunreinigt)“

       ein.

       Hier liegt natürlich der Verdacht nahe, daß diese unrealistisch günstige Prognose

       nicht wirklich aus dem Sachverstand, sondern im Interesse der politisch

       gewünschten Bewilligungsfähigkeit der Anlage aus einem Wunschdenken

       abgeleitet wurde. Ist es doch das erklärte Ziel der wasserwirtschatflichen

       Rahmenplanung der Landesregierung durch die Maßnahmen der

       flächendeckenden Abwasserentsorgung die steirischen Fließgewässer auf

       mindestens Güteklasse II zu bringen. Und wie hätte etwa der in das Verfahren zur

       Stellungnahme eingebundene Vertreter des wasserwirtschaftlichen

       Planungsorgans, FA 3a, Dr. Wiedner, einer Bewilligung des Betriebs zustimmen

       können, wenn ihm sein Kollege von der FA 1 nicht - „sachverständig“ hätte

       versichern können, daß das vorgegebene Ziel zumindest im Wasserschongebiet

       eingehalten werde. Nur der Vollständigkeit des Bildes wegen sei erwähnt, daß

       derselbe Dr. Wiedner bei dezentral - naturnahen Kleinstanlagen zur Reinigung

       häuslicher Abwässer, bei denen projektgemäß die flächige Verrieselung gereinigter

       Abwässer vorgesehen war, im "Interesse des Grundwasserschutzes" wiederholt

       einer besonders restriktiven Bewilligungspraxis das Wort geredet bzw. eine solche

       gepflogen hat.

 

4.2. In ähnlicher Weise auffallend ist auch die Stellungnahme des hydrogeologischen

       ASV, in der das (oben bereits erwähnte) Faktum der künstlichen Eintiefung des

       Vorflutgrabens keine Berücksichtigung fand. Hätte er nämlich dieses Faktum in

       Betracht gezogen, so hätte er seine dort vorgebrachte undifferenzierte Aussage von

       der schützenden Überdeckung des Grundwassers mit kaum wasserdurchlässigen

       Feinsedimenten der abgeschwemmten Kaiserwaldterrasse nicht aufrechterhalten

       können.

 

4.3. Auch die Kontrolle der von den ASV selbst mitherbeigeführten Bescheidauflagen

       scheint in verschiedener Hinsicht äußerst mangelhaft vorgenommen wordenzu

       sein. Bescheidverletzungen durch die betreibende Gemeinde blieben ohne

       entsprechende Konsequenzen.

 

4.3.1. Die einschließlich des Fremdwasseranteils mit 29,2 l/s festgelegten

        Zulaufmengen der ARA Unterpremstätten wurden bei Regenwetter regelmäßig

        erheblich überschritten. Ursache dafür waren unstatthafte

        Fremdwassereinleitungen in das Kanalnetz. Diese wurden durch die

        Marktgemeinde Unterpremstätten fahrlässigerweise nicht hintangehalten. Die

        Einhaltung der Vorschrift wurde aber offenbar auch von der Gewässeraufsicht

        nicht kontrolliert bzw. eingefordert. So wurden etwa an besagtem Vorfall 5./6.

      Sept. 1 998 bis zu 90 l/s - das ist das Dreifache des erlaubten Volumens - aus der

      ARA in den Vorfluter ausgeleitet. Laut Auflage 13 des Bescheides von 22.11.1994

      sind „die kontinuierlich aufgezeichneten Zulaufwassermengen ... als monatlich

       zusammengefaßte Auswertungen in ¼ jährlichen Abständen der

       Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Dieser Auflage konnte von

       Seiten der Betreiberin schon deshalb nur sehr mangelhaft Folge geleistet worden

       sein, weil das entsprechende Meßgerät in den Jahren 1997/98 über längere Zeit

       defekt gewesen war. Dennoch unterblieb von Seiten der Gewässeraufsicht sowohl

       eine Feststellung dieses Mangels und natürlich erst recht die Veranlassung der

       Mängelbehebung. Im Gegenteil bestätigte die FA Ia am 26.2.1998 in einem

       Überprüfungsbericht die „sehr zufriedenstellende Wartung und Betreuung der

        Anlage“. Wenn nunmehr dieselbe FA Ia per Schreiben vom 26. Januar 1999 bei

        einer weiteren Überprüfung der Anlage plötzlich „erhebliche Mängel bezüglich

        der Eigenüberwachung“ feststellt, so erscheint dies zugleich als Eingeständnis

        früherer Versäumnisse, als auch als Ausdruck des durchsichtigen Versuchs

        angesichts laufender kriminalpolizeilicher Untersuchungen diese eigenen

        Fehlleistungen nach dem Motto „Haltet den Dieb!“ vergessen zu machen.

 

4.3.2. Mangelnde Reinigungsleistung. Hinsichtlich der in den Vorfluter zur

        Einleitung erlaubten Abwasserinhaltsstoffe wurden besondere Auflagen gemacht.

        So etwa wurden beim Ammonium (NH4 - N) 6 mg/l in der Stichprobe und 3 mg/l in

        der 24 Stdn. Mischprobe als Grenzwerte vorgeschrieben, weil laut Bescheid ein

        Ammoniumgrenzwert im Ablauf von 5 mg/l NH4 - N „bei einer geringen

        Verdünnung im Vorfluter möglicherweise bereits schädigende Auswirkungen auf

        die Gewässerbiozoenose bewirken kann“. Diese vorgeschriebenen strengeren

        Werte konnten freilich offensichtlich in der Realität nicht immer erbracht werden.

        So ergab eine Überprüfung des Ablaufes vom 5.10.1998 (bei einer

        Wassertemperatur von 18,0 °C) einen Wert von 9,4 mg/l Ammonium. Wieder

        scheint hier die Aufsichtsbehörde keinen dringlichen Korrekturbedarf erkannt zu

        haben.

 

4.3.3. Beprobungen des Anlagenablaufes in den Laabach auch hinsichtlich der aus

        den AMS Industrieabwässern stammenden besonderen Schadstoffe wurden

        offensichtlich nicht durchgeführt. Auch wenn eine solche bescheidmäßig nicht

        vorgeschrieben war, so hätte die FA Ia diese z.T. hochtoxischen

        Schadstoffeinleitungen, von deren Existenz sie laut Verteiler des

        Wasserrechtsbescheides der AMS - Betriebskläranlage vom 30. November 1994

        unterrichtet war, doch von sich aus laufend zu kontrollieren gehabt.

 

4.3.4. Keine Anzeigenerstattung im Störfall. Die Schongebietsverordnung vom 21.

        November 1990 verpflichtet im §7 die Betreiber der ARA Unterpremstätten im

        Falle des Ausfließens von „wassergefährdenden Stoffen“ zur „unverzüglichen“

        Anzeigeerstattung an die Wasserrechtsbehörde und den Wasserverband Grazerfeld

        (als Betreiber des Tiefbrunnens Kalsdorf). Die Gemeinde Unterpremstätten scheint

        dies bei ihren zahlreichen Störfällen wiederholt ohne Konsequenzen von Seite der

        Aufsichtsbehörde unterlassen zu haben.

Das Versagen der LBD - FA IIIb / Hofrat DI. Dr. Roger Senarclens de Grancy und des

Politisch dafür zustädigen LR Erich Pöltl

 

Die Wiederverleihung des Wasserrechts an die Marktgemeinde Unterpremstätten zum

Betrieb ihrer ARA war nur möglich unter der Wahrung eines über das übliche Maß

hinausgehenden „Standes der Jechnik“ (verbesserte Steuerungs - und Regeltechnik,

Erneuerung der Phosphoreliminationsanlage, Bau einer Schlamm - und Feststoff -

Filtrationsanlage). Die Gesamtkosten dafür beliefen sich auf ca. 6,3 Mio. öS. Diese

Investitionen wurden mit Mitteln des Landes und des Bundes gefördert. Vergleicht man

diese öS 6,3 Mio. mit der geringen Höhe der Kosten von max. 1,5 Mio. für die

Realisierung der wasserwirtschaiflich allein vernünftigen Lösung des Anschlusses nach

Stocking, so stellt sich hier auch die Frage nach einem Gesetzesverstoß gemäß

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1993 in aller Schärfe. Nach den im Jahr 1994 in Kraft

gewesenen Förderungsrichtlinien zum UFG § 5 Abs.1 durften die Fördermittel des

Bundes allein für die ökologisch, volks - und betriebswirtschaftlich günstigste Variante

der Abwasserentsorgung in Anspruch genommen werden. Der Antrag für diese

gesetzwidrige Förderung wurde von der FA IlIb unter der Verantwortung von Hofrat DI.

Dr. Roger Senardlens de Grancy vorbereitet und, von LR Pöltl verantwortet, beim

Umweltministerium eingereicht.

 

Zusammenfassung: Motivenlage und politische Wertung

 

Die Marktgemeinde Unterpremstätten betreibt seit Ende der 70er Jahre im Bereich der

Schotterterrasse über dem Grundwasserreservoir des westlichen Grazerfeldes eine

Abwasserreinigungsanlage. Der Ablauf der Anlage wird in das Grundwasser emittiert.

Der Betrieb der Anlage ist bis Ende 1993 wasserrechtlich bewilligt.

 

Die zwischenzeitlich erfolgte Einbeziehung des Kläranlagenareals in die

Schongebietsverordnung (1990) und die durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1991

veranlaßten strengeren Auflagen der Abwasseremissionsverordnungen stehen 1993/94

einer Wiederverleihung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes am Laabach

entgegen. Die Marktgemeinde Unterpremstätten ist aber an einer Wiedervereihung des

Wasserrechts höchst interessiert. Sie hat aus den zurückliegenden Investitionen in ihre

Abwasserentsorgungsanlage (Kanal und ARA) hohe Kreditschulden, die das laufende

Budget stark belasten. Im Falle der Nichtwiederverleihung des Wasserrechtes zur

Einleitung in den Laabach hätte die Gemeinde nicht nur diese Schulden, sondern auch

die Kosten für die Reinigung ihrer Abwässer (in der ARA Stocking) an den AWV

Grazerfeld zu tragen gehabt. Der Indirekteinleiter AMS wäre als kräftiger Mitzahler bei

der Leistung des Schuldendienstes teilweise ausgefallen. VP - Bgm. Eisner und seine

Gemeinderäte wollten daher „ihre“ ARA nicht verlieren und machen daher bei ihren

Parteifreunden in der Landesregierung Druck.

 

VP - Landesrat Erich Pöltl setzt sich bei den ihm unterstehenden Beamten der

Bewilligungsbehörde im Sinne seines Parteifreundes Eisner für die Wiederverleihung

des Wasserrechts an die Gemeinde Unterpremstätten und für die gesetzeswidrige

Förderung der nun notwendig gewordenen Investitionen ein.

Die Beamten der Wasserrechtsbehörde, RA 3a (Dr. Schurl, Dr. Autengruber, Hofrat

Rupprecht) sowie der LBD - Fa III (Dr. Wiedner, Hofrat Dr. Saurer) geben dem

Ansinnen nach. Sie verzichten auf die Durchsetzung ihres ursprünglichen Konzepts, die

Abwässer aus dem Einzugsgebiet der ARA Unterpremstätten durch die Herstellung eines

nur 600 m langen Verbindungskanals in die ARA Stocking abzuleiten. Der besonderen

Lage des ARA - Standortes tragen sie zwar durch besondere Auflagen Rechnung

(Reduktion der Einleitungsrechte von 6100 auf 5500 EGW, Beschränkung der

Bewilligungsdauer auf 10 bzw. hinsichtlich des Ammoniumstickstoffes auf 5 Jahre,

strengere Grenzwertfestlegungen als in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung

vorgesehen, etc.), vermutlich wissen sie aber letztlich, daß sie hier etwas bewilligen,

was sie anderswo nie genehmigen würden. Die besondere Problematik der

Versickerung hochbelasteter Abwässer aus der industriellen Produktion der Fa. AMS im

Grundwasserschongebiet wird durch wechselseitige Verschweigungen von wichtigen,

einer Bewilligung entgegenstehenden Fakten in den beiden Genehmigungsbescheiden

gelöst. Der potentielle Störfaktor Wasserverband Grazerfeld wird in das Verfahren der

Bewilligung der AMS - Betriebskläranlage nicht einbezogen. Die ASV kommen der von

der Politik gewünschten Lösung durch sachlich mangelhafte Stellungnahmen entgegen.

Die strafrechtliche Relevanz dieser Tatbestände wird derzeit von der Staatsanwaltschaft

Graz überprüft.

 

Ebenso nachlässig und einäugig in der Wahrnahme ihrer Kontrolltätigkeit arbeitete die

unter der politischen Verantwortung von FP - LR Schmid stehende

Gewässeraufsichtsinstanz / FA Ia. / Hofrat Dr. Perner. Jahrelang wird der Gemeinde

ein vorbildlicher Betrieb und Wartung der Anlage bestätigt. Grenzwertüberschreitungen

und Störfälle werden entweder nicht registriert, oder führen zumindest zu keinen

adäquaten behördlichen Maßnahmen. Die Werte der hochproblematischen Schadstoffe

aus der industriellen Produktion der AMS scheinen in den öffentlich zugänglichen

Meßprotokollen nicht auf.

 

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wird auch die Frage der Förderung der nunmehr

an der ARA Unterpremstätten notwendig gewordenen Investitionen durch öffentliche

Mittel relevant. Für die Fördergelder des Landes gibt es hier keine verbindlichen

Richtlinien, wohl aber für die Zuschüsse des Bundes. Auch in dieser Hinsicht greifen

Landespolitik und Verwaltung der Gemeinde Unterpremstätten hilfreich unter die Arme

und veranlassen in Verletzung der klaren Bestimmungen des UFG § 5 die Gewährung

der Förderung durch den Bund. (Fa IlIb / Hofrat Grancy / LR Pöltl).

 

Eigentümlich erscheint auch die Rolle des Abwasserverbandes Grazerfeld. Er ist der

Begünstigte der Wasserschongebietsverordnung. In scheinbar mangelnder Wahrung der

Eigeninteressen erhob er gegen die Bewilligung der Einleitung der Abwässer aus der

ARA Unterpremstätten in das Schongebiet keinen Einspruch. In das

Bewilligungsverfahren der AMS - Betriebsabwasserreinigungsanlage war er offensichtlich

nicht eingebunden. Dennoch war ihm als Parteistellungsberechtigter im

Bewilligungsverfahren der kommunalen Anlage die Indirekteinleitung der

Industrieabwässer aus der Fa. AMS in sein Schongebiet grundsätzlich bekannt. Jedenfalls

erklärungsbedürftig ist, weshalb es hinsichtlich der besonderen Abwasserinhaltsstoffe

dieser Industreabwässer von Seite des WV 1994 und später zu keinerlei kritischen

Nachfragen kam. Ob hier eine Fahrlässigkeit der Interessenswahmehmung oder nur

eine Art „Blauäugigkeit“ vorliegt kann hier nicht beurteilt werden. Ein mögliches Motiv

dafür, derartig naheliegende Fragen nicht gestellt zu haben, könnte freilich abermals in

einem parteipolitischen Zusammenhang liegen: Obmann des WV Grazenfeld ist VP -

Landtagsabgeordneter Löcker.

 

Der größere gesellschaftspolitische Kontext: Gemeindewohlgefährdende und

verfassungswidrige Unausgewogenheit der schwarz - blauen Technobürokratie und

Politik bei der Beurteilung dezentraler Lösungen der Abwasserfrage

 

Schon in isolierter Betrachtung ist der Fall der Abwasserentsorgung der Marktgemeinde

Unterpremstätten ein Skandal. Diese Wertung erscheint aber noch mehr angebracht

wenn man ihn im Kontext der anderweitig geübten steirischen Verwaltungspraxis

beurteilt.

 

Beispielsweise hat dieselbe Wasserrechtsbehörde eine Anfang der 90er Jahre von der

Gemeinde Weinitzen geplante eigene kommunale ARA verhindert und die Gemeinde

zur Ableitung der Abwässer nach Graz - Gössendorf gezwungen, weil der ebenfalls ein

Wasserschongebiet durchfließende Schöckelbach aufgrund seiner nicht ganzjährig

gewährleisteten Wasserführung als Vorfluter untauglich sei.

 

Ein noch wesentlich eklatanterer Widerspruch besteht zwischen dem positiv erledigten

Bewilligungsakt in Unterpremstätten und zahlreichen Bescheiden derselben Behörde

betreffend dezentral - kleinräumige Abwasserprojekte von wasserwirtschaftlich

untergeordneter Bedeutung. Selbst bei einzelnen Bauerngehöften verweigert dieselbe

Behörde seit Jahren in restriktiver, ja oft schikanöser Bewilligungspraxis das Versickern

und Verrieseln gereinigter Abwässer. In dutzenden Fällen mußten sich die

Konsenswerber derartiger Kleinanlagen ihr Recht in zeit - und geldaufwendigen

Rechtsverfahren bis hin zum Verwaltungsgerichtshof erkämpfen. So hat die

Wasserrechtsbehörde etwa der Familie Zöhrer in Weinzettl 12, 8143 Dobl bei der

Bewilligung ihrer abflußlos (!) geplant gewesenen Pflanzenkläranlage einen

mehrjährigen Behörden - Spießrutenlauf verursacht. Die Anlage ist inzwischen

wasserrechtlich bewilligt und die schadlose Eigenentsorgung der Hausabwässer ist

sichergestellt. Ein ähnlicher Fall ist jener der sehr umweltbewußt lebenden Familie

Fuchs in 8430 Tillmitsch, Doristraße 76. Auch deren Anlage stellt ein naturnahes, in

sich geschlossenes Abwasserreinigungssystem dar, das keinerlei Abwässer in den

natürlichen Wasserkreislauf abgibt. Die Anlage erfüllt daher u. E. den

Ausnahmetatbestand der Geringfügigkeit und erscheint daher laut WRG §32 Abs. 2 lit.

c) nicht bewilligungspflichtig. Die steirischen Wasserrechtsbehörden stehen aber seit

Jahren auf den Standpunkt, daß die Anlage bewilligungspflichtig aber nicht

bewilligungsfähig sei. Zur Duchsetzung ihres Rechts auf Wahmahme der im

Wasserrechtsgesetz § 31 vorgesehenen Eigenverantwortung für die schadlose Reinigung

des erzeugten Abwassers war die Familie Fuchs schon zweimal gezwungen den VwGH

anzurufen. Da dessen Entscheidung noch aussteht und daher die Anlage in den Augen

der Behörden konsenslos betrieben wird, geht die BH Leibnitz mittlerweile gegen den

Betreiber verwaltungsstrafrechtlich vor. Vom UVS - Steiermark wurde Herr Fuchs im Juni

1997 zu einer Geldstrafe von öS 5.000.- verurteilt. In gleicher Weise schikanös

erscheint das Vorgehen der einschlägigen Behörden im Fall des Landwirts Martin

Brauchart in Saggau 1, 8453 St. Johann i. Saggautal: Er betreibt eine Pflanzenkläranlage.

Die gereinigten Abwässer seines Haushalts werden in einer dichten Grube gesammelt

und zur Bewässerung seiner Kulturen verwendet. Obwohl diese Eigenverwertung im

Rahmen einer „ordnungsgemäß betriebenen Land - und Forstwirtschaft“ im Gesetz

ausdrücklich als bewilligungsfrei vorgesehen ist (WRG § 32 Abs. 2 lit. g), zwang ihm

die Behörde einen bisher unabgeschlossenen Rechtsstreit um die Frage der Bewilligung

auf.

 

Einen Beleg für die restriktive Genehmigungspraxis flächiger Verrieselungen von

vorgereinigten Abwässern stellt auch die 1997 vom Amt der Stmk. Landesregierung

herausgegebene „Leitlinie zur Beurteilung der Versickerung und Verrieselung

biologisch gereinigter Abwässer“. Dort, S 5, wird etwa festgehalten:

 

• „Da gereinigte Abwässer über eine nicht zu vernachlässigende Restbelastung an

  schwer abbaubaren Stoffen sowie Keimen und Viren etc. verfügen, ist bei

  Versickerung oder Verrieselung gereinigter Abwässer grundsätzlich mit einer

  Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen.

 

• Aus der Sicht des Gewässerschutzes ist daher eine Versickerung oder Verrieselung

  in Bereichen gen utzer Grundwasservorkommen, insbesondere in wasserrecht ich

  besonders geschützten Gebieten, abzulehnen.“

 

Ebenso heißt es in besagter Leitlinie auf Seite 35f, „daß eine Versickerung von

biologisch gereinigten Abwässern nur in beschränkten Maße (und auch hier nur unter

günstigsten naturräumlichen Gegebenheiten) möglich ist“. Als maximale Zulässigkeit

unter den genannten idealen Voraussetzungen (abbaufähige Humusschicht, kein direkt

möglicher Grundwasserkontakt, nicht schon anderweitig vorbeI astetes Grundwasser,

etc.) wird dabei die Verrieselung biologisch vorgereinigter Abwässer von 4 EGW je ha

genannt.

 

Im Falle der im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten bewilligten

Einleitungen in das Grundwasser hat die zuständige Behörde gegen jeden dieser

Grundsätze im gemeingefährdenden Sinn auf das Gröbste verstoßen!

 

Angesichts dieser Mutwilligkeit der Bewilligungspraxis erhebt sich der Verdacht, daß

man die harmlosen Kleinen schikaniert, während bei den „Großen“ erst gar nicht

genau hingeschaut wird. Daß teilweise ein und dieselben Personen, wie etwa OBR. Dl

Johann Wiedner von der FA IIIa sowohl bei der Wiederverleihung des Wasserrechtes

an die ARA Unterpremstätten als auch bei der Erstellung besagter strenger Richtlinie

hilfreich zur Seite standen, wirft ein allzu bezeichnendes Schlaglicht auf das hier zur

Debatte stehende System und seine dubiosen Hintergründe.

 

Diese Widersprüche im Vorgehen der Wasserrechtsbehörden stellen die

demokratiepolitische Seite des Skandals der Causa Unterpremstätten dar. Das

Bestreben der Verwaltung besteht offensichtlich darin die Übernahme von

Eigenverantwortung der Menschen des ländlichen Raumes für ihren Umgang mit dem

Lebensmittel Wasser hintanzuhalten und sie auch im Bereich der Abwasserentsorgung

von einem bürokratisierten Großsystem abhängig zu machen. Das rigide, ja oftmals

schikanöse Vorgehen gegen Kleinanlagenbetreiber geschieht im Interesse der

flächendeckenden Durchsetzung des Kanalanschlußzwanges. In finanzieller Hinsicht

kommt die Zentraanalisierung der Landgemeinden einem systematisch geplanten

Raubzug gegen die ländliche Bevölkerung gleich. Die Technobürokratie wirkt damit

auch im Interesse jener eingangs beschriebenen Wirtschaftslobby aus Banken, Planern

und Tiefbauindustriellen.

 

Die Frage der Verantwortung: Beschwichtigungshofräte und "Haltet - den - Dieb" -

Politiker

 

Seit dem neuerlichen Aufzeigen des Grundwasser - Skandals im westlichen Grazerfeld

und insbesondere seit der von den Grünen im Oktober 1998 gemachten

Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz sind die Beschwichtigungs -

hofräte und Haltet - den - Dieb - Politiker eifrig unterwegs. So als hätte er sie nicht selbst

mitzuverantworten signalisiert Hofrat Dr. Manfred Rupprecht,

Umweltschutzkoordinator der Steiermärkischen Landesregierung und Vorstand der RA

3, „Durchgriff“ und „Abstellen der Mißstände“. In einem an Herrn Schaar gerichteten

Schreiben vom 4. Feb. 1999 gibt er vor, die faktisch schon vor Jahren bereitgestellte

Möglichkeit eines Anschluß der Unterpremstättner Abwässer an den Sammler des

Abwasserverbandes im Grazerfeld im Bereich der Gemeinde Zettling erst noch prüfen

zu müssen! Hofrat Dr. Bruno Saurer, Vorstand der FA lIla und steirischer

Wasserbaukoordinator erklärte laut der Südoststeiermark - Ausgabe der Kleinen Zeitung

vom 10. Februar 1999, Seite 27, „die Grundwasservorkommen der Schongebiete seien

vollständig vor Abwässern geschützt“. Hofrat DI. Norbert Perner, Vorstand der Fa Ia,

entdeckt plötzlich jene Schlampereien, die sich offensichtlich der Betreiber der ARA

Unterpremstätten ohne sein pflichtgemäßes Dazwischentreten jahrelang hat zuschulden

kommen lassen. VP - Landesrat Erich Pöltl nimmt sich laut einem Schreiben an Herrn

Schaar schon wieder einmal prüfend jenes Mißstandes an, den er selbst

hauptverantwortlich mitverursacht hat. Und FP - Landesrat DI. Michael Schmids

Bezirksparteiorganisation in Graz - Umgebung wiederum sieht den Skandal allein im

Ressort Pöltl angesiedelt!

 

 

 

 

Da der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft Oberbehörde in geschilderter

Angelegenheit ist, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Welche Qualität (natürliche Wasserführung etc.) muß ein Vorfluter haben, damit

    Abwässer einer kommunalen Kläranlage in der Größenordnung von 5500 EGW

    eingeleitet werden können, grundsätzlich haben? Wie ist ein 1 m eingetieftes

    künstliches Gerinne in diesem Zusammenhang zu beurteilen?

 

2. Welche besonderen Anforderungen an den Untergrund eines Vorfluters werden

    aus der Sicht der Oberbehörde gestellt, wenn eine ganzjährige Fließe des

    Vorfluters nicht gegegeben ist?

3. Ist eine Versickerung von kommunalen Abwässern der Größenordnung der ARA

    Unterpremstätten im Wasserschongebiet zulässig?

 

4. Welche Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,

    wenn de facto durch eine Abwassereinleitung gegen eine Schongebiets - und

    Rahmenverfügung wie hier im Fall Unterpremstätten verstoßen wird, diesen

    Zustand zu beheben?

 

5. a) Welche Schritte hat das Bundesministerium im Fall ARA Unterpremstätten

         unternommen, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten, welche

         weiteren Schritte sollen folgen?

    b) Welche Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen, um etwaigen

        Haftungsansprüchen an die Republik Österreich wegen

        Trinkwasserverunreinigung durch Erteilung einer unzureichenden

        Genehmigung zuvorzukommen? Wird das Ministerium im Sinne des § 68

        Abs 3 AVG als Oberbehörde die Genehmigung aufheben?

 

6. a) Was ist „Sache‘ einer lndirekteinleitergenehmigung (Rechtslage vor der

         Novelle 97)?

    b) Hätte der Wasserverband Grazerfeld als Begünstigter der bestehenden

        wasserrechtlichen Rahmenverfügung im Sinne des § 102 Abs 1 lit g WRG

        oder aufgrund einer sonstigen Bestimmung als Partei dem

        Genehmigungsverfahren für die Indirekteinleitung beigezogen werden

        müssen und welche Möglichkeiten bestehen, die Rechtsverletzung zu

        sanieren?

    c) Welche Erfahrungen hat das BMLF mit der Wahrnehmung der Parteistellung

        durch die Wasserverbände (Trinkwasservorkommen) gemacht und wäre es

        nicht angebracht, zusätzlich noch eine Mitwirkung der tatsächlichen

        Trinkwasserbezieherlnnen in Genehmigungsverfahren, die eine

        Beeinträchtigung der Trinkwasservorkommen mit sich bringen können,

        vorzusehen?

    d) Welche Mitwirkungsmöglichkeiten standen dem wasserwirtschaftlichen

        Planungsorgan bei der Genehmigung der ARA Unterpremstätten und der

        Indirekteinleitung der AMS offen (§ 102 Abs 1 lit h iVm § 55 Abs 1 lit g

        WRG (( Parteistellung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung)) und wie

        wurden diese vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wahrgenommen?

 

7. Wie ist es aus der Sicht der Oberbehörde zu beurteilen, daß mit der

    Indirekteinleitergenehmigung für die Fa AMS aus dem Jahre 1994 in die ARA

    Unterpremstätten gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in die ARA Unterpremstätten

    und in weiterer Folge als Abwässer der ARA in den Laabach und von dort in das

    Grundwasser gelangen, der Genehmigungsbescheid für die ARA Unterpremstätten

    die Einleitung solcher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe aber gar nicht erlaubt? Ist

    damit nicht jedenfalls der Konsens der ARA Unterpremstätten überschritten?

8. a) Wie hätten im Genehmigungsverfahren zur lndirekteinleitung die

         besonderen Umstände des schwachen Vorfluters für die ARA - Abwässer der

         Gemeinde Unterpremstätten, des schottrigen Untergrundes und des

         Schongebiets, durch welches er fließt, Berücksichtigung finden müssen?

    b) Wie ist die gleichzeitige Anhängigkeit des Antrages betreffend die ARA

         Unterpremstätten und des Antrages für die Indirekteinleitung

         verfahrensrechtlich zu beurteilen? Wie ist die mangelnde Bezugnahme

         aufeinander in den Sacherverhaltserhebungen und den Entscheidungen zu

         beurteilen?

 

9. a) In welcher Weise wird das Bundesministerium dafür Sorge tragen, daß die

         gefährlichen Abwässer aus der Microchips - Erzeugung nicht mehr in den

        Laabach und damit in das Trinkwasserreservoir gelangen?

    b) Welche Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen, um etwaigen

        Haftungsansprüchen an die Republik Österreich wegen

        Trinkwasserverunreinigung durch Erteilung einer unzureichenden

        Genehmigung zuvorzukommen? Wird das Ministerium im Sinne des § 68

        Abs 3 AVG als Oberbehörde die Genehmigung aufheben?

 

10. Wie ist die Indirekteinleitung der Fa. AMS nach der WRG - Novelle 1997 zu

      beurteilen?

 

11. Halten Sie die sachliche Qualität der in den gegenständlichen

      Bewilligungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der technischen ASV sowie

      die Qualität der hier geleisteten Arbeit der steirischen Gewässeraussichtsorgane für

      hinreichend? Wenn nein, wie wäre nach Auffassung des Ministeriums die

      Sachkompetenz und Qualität der Arbeit des wasserbautechnischen

      Amtsachverständigendienstes der Steiermärkischen Landesregierung zu

      verbessern?

 

12. Wie beurteilen Sie das doppelte Maß, das von Seiten der Wasserrechtsbehörden

      im Bundesland Steiermark bei der Versickerung großer Mengen vorgereinigter

      (auch industrieller) Abwässer im vorliegenden Fall Unterpremstätten einerseits und

      bei zahlreichen Kleinstanlagen zur Reinigung häuslicher Abwässer andererseits zur

      Anwendung kommt?