5937/J XX.GP
Des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
An den Bundesminister für Land – und Forstwirtschaft
Betreffend Abwasserentsorgung in der Gemeinde Unterpremstetten
Mit dem deklarierten Ziel des Schutzes unserer Grund- , Quell - und Fließgewässer
investieren Bund, Land und Gemeinden seit Jahren riesige Milliardenbeträge in die
flächendeckende Abwasserentsorgung unseres Landes. Obwohl dieses Ziel im
ländlichen Raum ökologisch vorteilhafter und oft mit wesentlich geringeren Kosten
durch genossenschaftlich organisierte, dezentral - naturnahe Lösungen verwirklicht
werden könnte, setzt die Politik des Landes Steiermark selbst im dünnbesiedelten
Räumen mit bürokratischer Gewalt zentralisierte Systeme mit zigkilometer - langen
Schmutzwasserkanälen, zahlreichen Pumpwerken und Großkläranlagen durch. Durch
zahlreiche derartige Einzelfälle belegt, erhoben die Grünen Steiermark daher wiederholt
den Verdacht, daß die von Landesrat Pöltl (VP) geführte steirische Abwasserpolitik
letztlich nicht am Ziel des Gewässerschutzes, sondern an den Profitmöglichkeiten einer
im Hintergrund agierenden Kanalbaulobby aus Banken, Planern und
Tiefbauindustriellen orientiert ist.
In einem anderen Zusammenhang bestätigt der nachfolgend dokumentierte Fall der
Abwasserreinigungsanlage (= ARA) Unterpremstätten eindrücklich diesen Verdacht des
untergeordneten Interesses der Verantwortlichen am vorgeblichen Ziel des
Gewässerschutzes.
Das Versagen der Wasserechtsbehörde / RA 3 / Dr. Schurl / Dr. Autengruber/ Hofrat
Rupprecht / alle unter der politischen Verantwortung von LR Pöltl
Im Laufe der letzten 10 Jahre machte Herr Walter Schaar, Besitzer eines Grundstücks
am Bachweg 3, 8144 Zettling, in mehreren Eingaben an verantwortliche Politiker der
Landesregierung und zuständigen Behörden, sowie auch durch Medienberichte auf die
Verschmutzung des Grundwassers entlang des Laabaches in den Gemeinden
Unterpremstätten und Zettling aufmerksam. Er belegt dies wiederholt mit amtlichen
Befunden der Genußuntauglichkeit des Wassers seines Hausbrunnens und mit der etwa
30 cm starken, schwarzen und übelriechenden Schlammschicht am Boden des
Laabaches. Als vermutete Ursache benennt er dabei wiederholt auch die Einleitung
belasteter Abwässer aus der ARA
Unterpremstätten. Bis 1993 reagieren die angerufenen
Instanzen dabei mit der Beschwichtigung, daß der Betrieb der ARA Unterpremstätten
nur bis 31.12.1993 bewilligt sei und dann eine Ableitung der Abwässer des gesamten
Einzugsgebietes der ARA Unterpremstätten in die an der Mur gelegene Kläranlage des
AWV Grazerfeld in Stocking bei Wildon vorgeschrieben werde. In dieser Absicht hatte
man auch schon 1993 rechtzeitig den Verbandsammler der ARA Stocking in der dafür
notwendigen Dimension bis auf 600 Meter an die ARA Unterpremstätten herangebaut.
Tatsächlich kommt es dann aber auf massives Drängen der Gemeinde Unterpremstätten
bzw. ihres VP - Bgm. Eisner und vermutlich auf politische Intervention von LR Pöltl per
Bescheid der RA 3 vom 22.11.1994 zu einer wasserrechtlichen Neubewilligung der
ARA Unterpremstätten bis 31.12.2004. Das genannte massive Drängen der
Marktgemeinde Unterpremstätten bestätigte Bgm Eisner indirekt in einer Besprechung
am 30. Nov. 1998 am Gemeindeamt Unterpremstätten, wo er hinsichtlich der
Schwierigkeiten zu einer Wiederbewilligung der ARA zu gelangen, von einem „Kampf“
sprach.
Bewilligt wird dabei die Reinigung von 5500 ECW Abwasser bzw. der Ablauf von 29,2
us bzw. 1680 m3/d gereinigter Abwässer aus der ARA in den Laabach. Aufgrund der
besonderen Problematik des Vorfluters werden die für Anlagen dieser Größe gemäß
Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (= AAEV) vorgegebenen
Schadstoffgrenzwerte im Ablauf verschärft. Zur Erreichung dieses strengeren „Standes
der Technik“ wird zusätzlich zu der im Projekt enthaltenen Verbesserung der
Steuerungs - und Regeltechnik in den Auflagen die Erneuerung der
Phosphorelimationsanlage sowie der Bau einer Feststoff - und Schlammfiltrationsanlage
vorgeschrieben. Der Bescheid ist unterzeichnet von Dr. Schurl.
Diese Bewilligung erfolgt obwohl:
1. Der Laabach erscheint als Vorfluter aus mehreren Gründen völlig ungeeignet
1.1. Er weist eine zu geringe Wasserführung auf. Dies bestätigt die
Wasserrechtsbehörde selbst im Jahr 1990 in einem Schreiben (GZ 03 - 07 u. 775 -
90/8): Infolge seiner geringen Wasserführung sei der Laabach als Vorfluter nur als
Übergangslösung anzusehen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid v.
22.11.94 wird dazu auf Seite 13 unter Berufung auf den lim nologischen
Amtssachverständigen ausgeführt, daß der Vorfluter „aufwärts der Kläranlage eine
äußerst schwankende natürliche Wasserführung“ aufweist, „wobei es bei
längeren Trockenperioden zu einem weitgehenden Versiegen des Abflusses
kommt. Eine zusammenhängende, ganzjährige Fließe wird im Bach - bett des
Laabaches erst durch den Kläranlagenablauf sichergestellt.“
1.2. Er durchfließt unmittelbar nach dem Kläranlageneinlauf über eine Länge von
etwa 4 km den durchlässigen Schotterkörper über dem Grundwasser des
Grazerfeldes, wo er auch im Bereich Kasten endgültig versitzt. Im
Zusammenhang mit dem unter Pkt. 1.1. festgestellten Befund steht dies in
eindeutigem Widerspruch zum Wasserrechtsgesetz 1959 demnach Grundwasser
immer als schonenswertes Gut zu betrachten ist. Da der Tatbestand des Versitzens
des Laabaches bei normaler Wasserführung im Raum Kasten im Bescheid (5. 13
u.ö.) ausdrücklich genannt ist, muß hiervon einem bewußt
oder fahrlässig
herbeigeführten Verstoß gegen § 30 WRC durch die Bewilligungsbehörde
gesprochen werden.
1.3. Er durchfließt unmittelbar nach dem Kläranlageneinlauf auf der Länge von etwa
2,5 km den durchlässigen Schotterkörper im Wasserschongebiet des
Tiefbrunnens Kalsdorf des Wasserverbandes Grazerfeld. Eine teilweise
Versickerung des Baches im Bereich des geschützten Gebietes ist zweifel los
gegeben. Das Schongebiet wurde durch die Verordnung des Landeshauptmanns
von Steiermark vom 21. November 1990 auf Grundlage des WRG § 34, Abs. 2
errichtet, lag also zum Zeitpunkt der Wiederbewilligung des Kläranlagenstandortes
im Jahr 1 994 bereits vor. Diese Verordnung ist hinsichtlich der Zulässigkeit von
Versickerungen einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gleichzuhalten
und stellt eine bewilligungswidrige rechtliche Vorgabe im Sinne des WRG dar
(siehe dazu die einschlägigen Kommentare zum WRG §§ 34f. und 53f.) Im
Bescheid (Seite 5) wird allerdings festgestellt, daß hinsichtlich des gewünschten
Konsenses gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959, „ein Widerspruch mit einer
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt.“ Begrün - det wird
dies, S.13 if, im Detail damit, daß im Bereich des Wasserschongebie - tes selbst
„mit keinen nennenswerten Versickerungen von Laabachwasser in den Untergrund
zu rechnen“ sei. Als Grundlage dieser Einschätzung diente die Aussage des
hydrogeologischen ASV, daß „die eiszeitlichen Schotter des Grazerfel - des in
diesem Bereich mit von der Kaiserwaldterrasse abgeschwemmten Feinsedimenten
vermengt bzw. überdeckt sind.“ Dieser Befund der „nicht nennenswerten“
Versickerungen des Laabaches innerhalb des Schongebietes scheint allerdings
weder durch entsprechende detaillierte Bodenuntersuchungen noch durch die
Erstellung genauer Versickerungsprofile des Laabaches gesichert worden zu sein.
Die Zweifelhaitigkeit dieses Befundes bestätigen auch die "Erläuterungen zur
Bodenkarte 1:25.000, Kartierungsbereich Graz - Süd“, hrsg. vom Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft - Institut für Bodenwirtschaft, 8010 Graz,
Morellenfeldgasse 28. Dort, S.72, wird von einer „ hohen Durchlässigkeit“ und
„geringen Speicherkraft“ des Bodens in der „Niederterrasse im Einzugsbereich des
Laa - und Poniglbaches“ gesprochen. Dies bestätigte jüngst etwa auch Dr. Kramer
von der FA 1a, der laut amtlicher Verhandlungsschrift über eine am 30. November
1998 im Gemeindeamt von Unterpremstätten abgehaltene Verhandlung,
ausdrücklich von der dort gegebenen „Durchlässigkeit des Bodens“ spricht. Eine
de facto Bestätigung findet der von uns vermutete Sachverhalt auch darin, daß
sich die Vertreter der Fa la und der RA 3 bei obgenannter Besprechung vom 30.
Nov. 1998 auch gegen eine Entfernung des Klär - und Faulschlammes aus dem
Laabach aussprachen: „3. Die Räumung des Laabaches scheint aus Grün - den
des Grundwasserschutzes nicht zielführend, da aufgrund der Zerstörung der
natürlichen Kolmation des Baches verstärkt (Hervorhebung durch die Verf.)
Bachwasser in den Untergrund eindringen kann und das Grundwasser zu
beeinflussen vermag.“ Die erkennende Behörde freilich ist von derlei Zweifel
unangefochten und beruhigt sich schließlich im Bescheid, S. 13, in
rechtswidriger Weise endgültig damit, daß sich die Abgrenzung dieses
Schongebietes aufgrund neuerer Pumpversuche „derzeit in Überarbeitung“ befinde
und „eine Verkleinerung zu erwarten“ sei. Es ist freilich anzunehmen, daß diese
damals angeblich in Aussicht stehende Verkleinerung des besonders geschützten
Gebietes
bis heute aus wasserwirtschaftlich guten Gründen unterblieb! Über
diesen allgemeinen Tatbestand hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die Bewilligung
der Anlage einen konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der
Wasserschongebietsverordnung darstellt. Siehe dazu unten Pkt. 2.1. und allenfalls
auch Pkt. 3.3.
1.4. Der Laabach ist ein in den 60er Jahren etwa im eingetieftes, also künstliches
Gerinne und wurde als solches im Bereich der Gemeinde Zettling
wasserrechtlich niemals bewilligt. Im Bescheid vom 22.11.1994 wird dieser, der
Verwendung als Vorfluter entgegenstehende Umstand in keiner Weise erwähnt.
Hingegen wird dort (S. 13), wie schon erwähnt, festgestellt, daß die
Vorflutereignung des Laabaches gegeben sei, weil über eine Fließstrecke von rd. 4
km „die eiszeitlichen Schotter des Grazerfeldes in diesem Bereich mit von der
Kaiserwaldterrasse angeschwemmten Feinsedimenten vermengt bzw. überdeckt
sind“. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Argumentation aber, daß diese das
Grundwasser im eiszeitlichen Schotter „schützende“ Überdeckung durch
Feinsedimente - von deren Vorhandenheit, wie unter 1.3. gezeigt, selbst unter
natürlichen Voraussetzungen ohnehin nicht ernsthaft die Rede sein kann - eben
durch die künstliche Eintiefung des Baches überhaupt nicht mehr gegeben ist. Es
darf angenommen werden, daß gerade in diesem - unter dem Aspekt des
Grundwasserschutzes - problematischen Eingriff in den natürlichen Boden, der
Grund liegt für die niemals erfolgte bzw. vielleicht auch gar nie beantragte
wasserrechtliche Bewilligung des Grabens. Ein Indiz dafür, daß in dieser bis heute
gegebenen Nichtbewilligung keinesfalls ein bloßes Versehen gesehen werden
kann, sondern ein begründeter Vorsatz angenommen werden muß, ergibt sich
auch aus einem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 12. April 1994. Darin teilt
diese Herrn Schaar im Hinblick auf das besagte künstliche Gerinne mit: „Die
Volksanwaltschaft hat deshalb die Bezirkshauptmannschaft von Graz - Umgebung
um Mitteilung darüber ersucht, welche Maßnahmen zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes seitens der Wasserrechtsbehörde getroffen werden.“
1.5. Bei hohem Grundwasserstand liegt die 1 m eingetiefte abwasserführende
Bachsohle auf demselben Niveau wie der Grundwasserspiegel. Dies bestätigt
neuerlich die obgenannte Verhandlungsschrift vom 30. November 1998, Seite 1.
Dort spricht Dr. Kramer von der FA 1a hinsichtlich des Ackerbodenniveaus von
der „geringen Überdeckung des Grundwassers, die nur ca. 1 bis 1,8 m beträgt“.
2. Die bewilligte Anlage entspricht nicht der im WRG § 12a vorgeschriebenen
Anforderung des „Standes der Technik“
Vorbemerkung: Das WRG sieht im § 1 2a nur solche Anlagen als bewilligungsfähig
an, die dem jeweiligen „Stand der Technik“ entsprechen. Diese Vorgabe wurde
von uns Grünen in den letzten Jahren mehrfach als „zu starr“ und für den
ländlichen Raum als „unnötig kostentreibend“ kritisiert. Sie gelangte nämlich auch
dort zur Anwendung wo dies wasserwirtschaftlich nicht begründet werden konnte,
wie etwa in zahlreichen Lagen des dünnbesiedelten Raumes. Ihren berechtigten
Platz hat diese Forderung freilich bei großen Abwasserreinigungsanlagen in
wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten. Wir Grünen sind der Meinung, daß die
ARA Unterpremstätten
aufgrund der vorbeschriebenen Umstände niemals hätte
bewilligt werden dürfen. Und wenn schon, so keinesfalls ohne dabei den
allerletzten Entwicklungsstand der Technik zu gewährleisten.
2.1. Eine hinreichende Störfallvorsorge wurde im Wasserrechtsbescheid nicht
sichergestellt.
So kam es in der Folge durch Fremdwassereinleitungen bei starken Regenfällen
wiederholt zur Ausleitung unbehandelter Abwässer aus der ARA in den Laabach
bzw. in das Grundwasserschongebiet und infolgedessen zur erheblichen
Verschmutzung des Bachbettes durch unbehandelte Klärschlämme. Da aber die
Wasserschongebietsverordnung im § 5 Abs. 8 die Ausbringung von Klärschlamm
ausdrücklich untersagt, liegt unseres Erachtens in dieser mangelnden
Störfallvorsorge durch die Wasserrechtsbehörde eine klare
Verordnungsübertretung vor.
Einer dieser Störfälle ereignete sich in der Nacht vom Samstag, den 5.9. ab ca. 21
Uhr auf Sonntag, den 6. September 1998. Dies führte zur neuerlichen auch
öffentlich wirksamen Intervention von Seiten des Herrn Schaar und am
17.10.1998 zu einer Sachverhaltsdarstellung der Grünen an die Staatsanwaltschaft
Graz betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der ARA Unterpremstätten vom
22.11.1994. Dies führte in weiterer Folge zu regen Aktivitäten der
Wasserrechtsbehörde.
Im Punkt 2 des Maßnahmenkataloges der obgenannten Verhandlungsschriff vom
30. November 1998 wird der Sachverhalt der mangelnden Störfallvorsorge
inzwischen auch von der Behörde zugegeben: „... wird es erforderlich sein,
insbesondere auf den vorgeschriebenen Maßnahmenkatalog betreffend
Störfallvorsorge neu einzugehen und wird es Aufgabe des Projektanten sein, einen
entsprechenden Störfallmaßnahmenkatalog der Wasserrechtsbehörde
(Rechtsabteilung 3) bis 31. 1. 1999 vorzulegen.“ Da auf diesen Spezialgebiet in
den letzten 5 Jahren ein nennenswerter technischer Fortschritt nicht bekannt ist,
diese Maßnahmen zu setzen also auch 1994 schon möglich gewesen wäre, liegt
auch hier eine mangelnde Sorgfalt der seinerzeit bewilligenden Behörde vor.
Als kleines Schmanker! am Rande: Auf die Kritik von Herrn Schaar an der
wasserrechtlichen Bewilligung der ARA trotz mangelnder technischer Störfallvorsorge
sagte der Unterpremstättner Bürgermeister Eisner bei der Verhandlung am 30.
November im Gemeindeamt Unterpremstätten wörtlich: „Die beste Störfallvorsorge san
jo eh Sie, Herr Schaar, weil sie schreien eh sofort auf, wen ns wieder amol übergeht!“
2.2. Die ARA Unterpremstätten gewährleistet keine hinreichende Abwasser -
desinfektion nach "Stand der Technik“.
Eine solche wäre aber infolge der möglichen Einträge von pathogenen Keimen und
Viren in das für Trinkwasserzwecke genutzte Grundwasser des Grazerfeldes etwa
durch UV - Bestrahlung - sicherzustellen gewesen (5. dazu etwa: Leonhard A. Hütter,
Wasser und Wasseruntersuchung, 6. erweiterte und aktualisierte Auflage, Frankfurt
1994,
S.234). Der Wasserrechtsbescheid schreibt ein derartiges Verfahren nicht vor.
3. Durch die ARA Unterpremstätten werden auch große Frachten hochbelasteter
industrieller Abwässer dem Laabach und somit dem Grundwasser zugeführt.
Parallel zum Bewilligungsverfahren der kommunalen ARA Unterpremstätten
wurde 1994 auch ein Neubewilligungsverfahren der beim Schloß Oberpremstätten
gelegenen, betriebseigenen Spezialkläranlage der Fa. AMS (Austria Micro Systeme
International AC) durchgeführt. Die diesem Indirekteinleiter per
Wasserrechtsbescheid vom 30. Nov. 1994 bewilligten Höchstmengen der
Zuleitung aus den vorgereinigten Abwässern seiner Microchip - Produktion liegen
bei 5,94 l/s bwz. 513,6 m3/d. bzw. hinsichtlich der Tageshöchstmenge ist das
nahezu ein Drittel der Menge, die die ARA Unterpremstätten insgesamt in den
Vorfluter einleiten darf.
3.1. Schadstoffkonzentrationen / - mengen lt. Besch. v. 30 Nov. 1994. Wie im
Wasserrechtsbescheid der firmeneigenen Spezial - BARA vermerkt, weisen diese
industriellen Abwässer nach der Vorreinigung immer noch zahlreiche besonders
wassergefährdende Inhaltsstoffe auf. Diese können auch in der ARA
Unterpremstätten nicht aus dem Abwasser entfernt werden. Als derartige
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe werden lt. Bescheid vom 30. Nov. 1994
Schadstoffe in folgenden Konzentrationen und Frachten zur Einleitung bewilligt
(Tabelle 1):
|
Name des Stoffes |
Zulässige Höchstkonzentr. |
max. Fracht/Jahr |
|
Chrom gesamt |
0,30 mg/l ca. |
56,2 kg |
|
Kupfer |
0,30 mg/l |
Ca 56,2 kg |
|
Zinn |
1,10 mg/l |
Ca 206,2 kg |
|
Blei |
0,30 mg/l |
ca 56,2 kg |
|
Fluorid |
11,80 ml |
ca 2212,1 kg |
|
Freies Chlor |
0,20 mg/l |
ca 37,5 kg |
|
Gesamtchlor |
0,30 mg/l |
ca. 56,2 kg |
|
AOX |
0,30 mg/l |
ca. 56,2 kg |
|
BTX |
0,55 mg/l |
ca. 10 kg |
|
Kohlenwasserstoffe(Summe) |
5,8 mg/l |
ca.1086,5 kg |
|
Anionische u. nichtionische Tenside |
0,60 mg/l |
ca. 112,4 kg |
|
Schwerflüchtige lipophile Stoffe |
11,9 mg/l |
ca. 2229,3 kg |
|
N - Methylpyrroldon |
4,2 mg/l |
ca.786,8 kg |
Anmerkung: Die Hochrechnung auf die Jahresfracht ergibt sich (infolge des im Bescheid, S. 12, beschriebenen
vollkontinuierlichen Betriebes von 7 Tage je 24 Stunden in der Woche) aufgrund der bewilligten Höchstkonzentration
je Liter x der Tageshöchstmenge an Abwasserabfall x 365 Tage
Direkt aus den vorgereinigten Produktionsabwässern, die laut Bescheid etwa 56
% des Gesamtabwasseranfalls (= ca. 3,3 lis bzw. ca. 288 m3/d bzw. ca. 104976
m3/Jahr) ausmachen, wird darüber hinaus (S. 4) die Ableitung weiterer in der ARA
Unterpremstätten nicht zu reinigender Stoffe in folgenden Frachtmengen erlaubt
(Tabelle 2):
|
Name des Stoffes |
kg/Tag |
kg/Jahr/erlaubt |
kg/Jahr/tatsächl. laut Besch. S.12 |
|
Sulfat |
343 |
125195 |
43070 |
|
Polyacrylsäure |
0,24 |
87,6 |
--- |
Interessant ist, daß innerhalb des Bescheides über die BARA - AMS auch
widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Inhaltsschadstoffe aufscheinen: So
wurde etwa auf Seite 11, in der Begründung des Bescheides die Berechtigung der
Ableitung von max. 1,7 mg/l Bor erwähnt, nicht aber in den entscheidenden
Auflagen des Spruches. Ebenso im rechtlich allein ausschlaggebenden Spruch
nicht erwähnt, aber auf Seite 31 unter den monatlich zu kontrollierenden
Inhaltsstoffen des Abwasserablaufes wurden genannt (Tabelle 3):
|
Name des Stoffes |
zuläss. Höchstkonzentration |
Interner Kontrollwert:kg/Jahr |
|
Barium |
1,0 mg/l |
187,6 |
|
Bor |
1,0 mg/l |
187,6 |
|
Cadmium |
0,1 mg/l |
18,8 |
|
Cyanid |
0,1 mg/l |
18,8 |
Und ein weiterer interessanter Tatbestand findet sich im partiellen Widerspruch
zwischen dem Wasserrechtsbescheid der BARA und dem Auszug des öffentlichen
Wasserbuches, in dem folgende Stoffe und Konzentrationen bzw. Frachten nicht
aufscheinen (Tabelle 4):
|
Name desStoffes |
Höchstkonzentration / maximale Fracht laut Bescheid |
|
Blei |
0,3 mg/l |
|
Summe der Kohlenwasserstoffe |
5,8 mg/l |
|
Summe der Tenside |
0,6 mg/l |
|
schwerflüchtige Lipophile |
11,9mg/l |
|
N - Methylpyrroldon |
4,2 mg/l |
|
Sulfat |
343 kg/d |
|
Polyacrvlsäure |
0,24kg/d |
3.2. Differenzen zwischen den Bescheiden vom 22.11. und 30.11.1994
Auffällig ist, daß im Bewilligungsbescheid der kommunalen ARA vom 22.
November 1994 die Indirekteinleitung der AMS zwar genannt ist, die genannten,
z.T. hochtoxischen Abwasserinhaltsstoffe aber keinerlei Erwähnung finden.
Erwähnung finden dort lediglich die auch in den häuslichen Abwässern
vorhandenen Schadstoffe deren weitestgehende Entfernung aus dem Abwasser
durch die biologische Reinigungsstufe der kommunale ARA gewährleistet werden
kann (im Bescheid der BARA - AMS, S.14, wird als einzige Reinigungsfunktion der
ARA Unterpremstätten für die Betriebsabwässer die „Nachreinigung der
Stickstofffrachten“ genannt):
z.B.: S.7: „22,13 kg Gesamtstickstoff/d“
S.10: „N org: 8,6 kg/d“
„N03 - N: 5,9 kg/d“
„N02 - N: 0,2 kg/d“
„NH4 - N: 7,5 kg/d“
Unklar bleibt dabei freilich, ob diese Angaben formalrechtlich korrekt auf den
damals
noch gültigen alten Bewilligungsbescheid der BARA - AMS abgestellt wurde
oder ob hier bereits auf die knapp vor der Bewilligung stehende Neuanlage Bezug
genommen wurde.
Aufgrund dieser Verschweigung können im Bescheid vom 22. November 1998
wiederholt (Seite 9 f.) die Belastungen des Laabaches durch den Indirekteinleiter
AMS als problemlos dargestellt werden. Ebenso werden im Bewilligungsbescheid
der werkseigenen ARA vom 30. November 1994 die dort genannten gefährlichen
Abwasserinhaltsstoffe (Seite 57 f.) aus limnologischer Sicht als für den Laabach
problemlos dargestellt. Allerdings wird in diesem Bescheid wiederum völlig
verschwiegen, daß das Wasser des Laabachs teilweise und in Trockenzeiten
gänzlich ins Grundwasser eintritt.
Auffällig im Bescheid der AMS - BARA ist auch die nichtgegebene Parteistellung
des Wasserverbandes Grazerfeld. Beim Begünstigten der
Wasserschongebietsverordnung vom 21. November 1990 kann nämlich eine, der
Bewilligung dieser Einleitungen extrem widerstreitende Interessenslage
angenommen werden. Da diese Partei auch im Verteiler des Bescheides nicht
aufgeführt ist, kann angenommen werden, daß der Wasserverband in dieses
Bewilligungsverfahren in keiner Weise einbezogen wurde. Die hochtoxischen
Grundwassereinträge wurden, wie Herr Höfer, Geschäftsführer des
Wasserverbandes Grazerfeld, jüngst gegenüber Herrn Schaar erklärte,
verschwiegen.
Inwieweit in dieser nichtgegebenen Parteienstellung des WV Grazerfeld und in
den wechselseitigen Nichterwähnungen verfahrensrelevanter Fakten
verfahrensrechtliche Mängel vorliegen, und ob dies allfälligerweise im Sinne einer
bewußten amtlichen Vertuschung vorsätzlich geschah, wird zu prüfen sein.
3.3. Verletzt der Bescheid v. 30. 11.94 die Schongebietsverordnung § 5 Abs. 7?
Eigens zu klären wird sein, ob hinsichtlich der im Bescheid vom 30.11.1994
bewilligten Indirekteinleitung der Abwässer der Fa. AMS in den Laabach ein
Verstoß gegen die Wasserschongebietsverordnung vorliegt. Diese untersagt
nämlich in § 5 Abs. 7 die „Versickerung von häuslichen oder betrieblichen
Abwässern, soweit sie nicht schon bisher wasserrechtlich bewilligt worden ist“. In
bestimmter Rechtsinterpretation kann man nämlich davon ausgehen, daß die per
Bescheid vom 30. Nov. 1994 bewilligten hochbelasteten Indirekteinleitungen aus
der Produktion der Fa. AMS - etwa durch eine Neuzusammensetzung der
gefährlichen Inhaltstoffe - unter dieses Verdikt fallen.
Das Versagen des Amtsachverständigendienstes der Landesbaudirektion
Fachabteilung Ia, IIIa und IIIb), insbesondere das Versagen der FA la
(Gewässeraufsicht / Hofrat Perner) unter der Politischen Verantwortung von LR
Schmid
Sowohl bei der Neubewilligung der Anlage als auch bei späteren Überprüfungen des
bewilligungsgemäßen Betriebes wurden die Amtssachverständigen der zuständigen
Fachabteilung zur Begutachtung herangezogen.
4. Die der Bewilligung vom 22. Nov. 1994 zugrundeliegenden Stellungnahmen der
Amtssachverständigen weisen schwere Fehleinschätzungen auf. Inwieweit diese
grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden, wird zu prüfen sein.
4.1. Die Fehlprognose der Gewässergüte des Laabaches. Nach der im Bescheid
vorgenommene Prognose des limnologischen ASV, sollten sich bei
konsensgemäßem Betrieb der Anlage im Vorfluter „Güteverhältnisse, die der
Güterklasse II entsprechen, einstellen“ (S 15). Laut Gutachten der FA 1a vom
24.11.98 stellte sich aber tatsächlich eine „Gewässergüteklasse II - III (mäßig bis
stark verunreinigt) mit Tendenz zur Gewässergüteklasse III (stark verunreinigt)“
ein.
Hier liegt natürlich der Verdacht nahe, daß diese unrealistisch günstige Prognose
nicht wirklich aus dem Sachverstand, sondern im Interesse der politisch
gewünschten Bewilligungsfähigkeit der Anlage aus einem Wunschdenken
abgeleitet wurde. Ist es doch das erklärte Ziel der wasserwirtschatflichen
Rahmenplanung der Landesregierung durch die Maßnahmen der
flächendeckenden Abwasserentsorgung die steirischen Fließgewässer auf
mindestens Güteklasse II zu bringen. Und wie hätte etwa der in das Verfahren zur
Stellungnahme eingebundene Vertreter des wasserwirtschaftlichen
Planungsorgans, FA 3a, Dr. Wiedner, einer Bewilligung des Betriebs zustimmen
können, wenn ihm sein Kollege von der FA 1 nicht - „sachverständig“ hätte
versichern können, daß das vorgegebene Ziel zumindest im Wasserschongebiet
eingehalten werde. Nur der Vollständigkeit des Bildes wegen sei erwähnt, daß
derselbe Dr. Wiedner bei dezentral - naturnahen Kleinstanlagen zur Reinigung
häuslicher Abwässer, bei denen projektgemäß die flächige Verrieselung gereinigter
Abwässer vorgesehen war, im "Interesse des Grundwasserschutzes" wiederholt
einer besonders restriktiven Bewilligungspraxis das Wort geredet bzw. eine solche
gepflogen hat.
4.2. In ähnlicher Weise auffallend ist auch die Stellungnahme des hydrogeologischen
ASV, in der das (oben bereits erwähnte) Faktum der künstlichen Eintiefung des
Vorflutgrabens keine Berücksichtigung fand. Hätte er nämlich dieses Faktum in
Betracht gezogen, so hätte er seine dort vorgebrachte undifferenzierte Aussage von
der schützenden Überdeckung des Grundwassers mit kaum wasserdurchlässigen
Feinsedimenten der abgeschwemmten Kaiserwaldterrasse nicht aufrechterhalten
können.
4.3. Auch die Kontrolle der von den ASV selbst mitherbeigeführten Bescheidauflagen
scheint in verschiedener Hinsicht äußerst mangelhaft vorgenommen wordenzu
sein. Bescheidverletzungen durch die betreibende Gemeinde blieben ohne
entsprechende Konsequenzen.
4.3.1. Die einschließlich des Fremdwasseranteils mit 29,2 l/s festgelegten
Zulaufmengen der ARA Unterpremstätten wurden bei Regenwetter regelmäßig
erheblich überschritten. Ursache dafür waren unstatthafte
Fremdwassereinleitungen in das Kanalnetz. Diese wurden durch die
Marktgemeinde Unterpremstätten fahrlässigerweise nicht hintangehalten. Die
Einhaltung der Vorschrift wurde aber offenbar auch von der Gewässeraufsicht
nicht kontrolliert bzw. eingefordert. So wurden etwa
an besagtem Vorfall 5./6.
Sept. 1 998 bis zu 90 l/s - das ist das Dreifache des erlaubten Volumens - aus der
ARA in den Vorfluter ausgeleitet. Laut Auflage 13 des Bescheides von 22.11.1994
sind „die kontinuierlich aufgezeichneten Zulaufwassermengen ... als monatlich
zusammengefaßte Auswertungen in ¼ jährlichen Abständen der
Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Dieser Auflage konnte von
Seiten der Betreiberin schon deshalb nur sehr mangelhaft Folge geleistet worden
sein, weil das entsprechende Meßgerät in den Jahren 1997/98 über längere Zeit
defekt gewesen war. Dennoch unterblieb von Seiten der Gewässeraufsicht sowohl
eine Feststellung dieses Mangels und natürlich erst recht die Veranlassung der
Mängelbehebung. Im Gegenteil bestätigte die FA Ia am 26.2.1998 in einem
Überprüfungsbericht die „sehr zufriedenstellende Wartung und Betreuung der
Anlage“. Wenn nunmehr dieselbe FA Ia per Schreiben vom 26. Januar 1999 bei
einer weiteren Überprüfung der Anlage plötzlich „erhebliche Mängel bezüglich
der Eigenüberwachung“ feststellt, so erscheint dies zugleich als Eingeständnis
früherer Versäumnisse, als auch als Ausdruck des durchsichtigen Versuchs
angesichts laufender kriminalpolizeilicher Untersuchungen diese eigenen
Fehlleistungen nach dem Motto „Haltet den Dieb!“ vergessen zu machen.
4.3.2. Mangelnde Reinigungsleistung. Hinsichtlich der in den Vorfluter zur
Einleitung erlaubten Abwasserinhaltsstoffe wurden besondere Auflagen gemacht.
So etwa wurden beim Ammonium (NH4 - N) 6 mg/l in der Stichprobe und 3 mg/l in
der 24 Stdn. Mischprobe als Grenzwerte vorgeschrieben, weil laut Bescheid ein
Ammoniumgrenzwert im Ablauf von 5 mg/l NH4 - N „bei einer geringen
Verdünnung im Vorfluter möglicherweise bereits schädigende Auswirkungen auf
die Gewässerbiozoenose bewirken kann“. Diese vorgeschriebenen strengeren
Werte konnten freilich offensichtlich in der Realität nicht immer erbracht werden.
So ergab eine Überprüfung des Ablaufes vom 5.10.1998 (bei einer
Wassertemperatur von 18,0 °C) einen Wert von 9,4 mg/l Ammonium. Wieder
scheint hier die Aufsichtsbehörde keinen dringlichen Korrekturbedarf erkannt zu
haben.
4.3.3. Beprobungen des Anlagenablaufes in den Laabach auch hinsichtlich der aus
den AMS Industrieabwässern stammenden besonderen Schadstoffe wurden
offensichtlich nicht durchgeführt. Auch wenn eine solche bescheidmäßig nicht
vorgeschrieben war, so hätte die FA Ia diese z.T. hochtoxischen
Schadstoffeinleitungen, von deren Existenz sie laut Verteiler des
Wasserrechtsbescheides der AMS - Betriebskläranlage vom 30. November 1994
unterrichtet war, doch von sich aus laufend zu kontrollieren gehabt.
4.3.4. Keine Anzeigenerstattung im Störfall. Die Schongebietsverordnung vom 21.
November 1990 verpflichtet im §7 die Betreiber der ARA Unterpremstätten im
Falle des Ausfließens von „wassergefährdenden Stoffen“ zur „unverzüglichen“
Anzeigeerstattung an die Wasserrechtsbehörde und den Wasserverband Grazerfeld
(als Betreiber des Tiefbrunnens Kalsdorf). Die Gemeinde Unterpremstätten scheint
dies bei ihren zahlreichen Störfällen wiederholt ohne Konsequenzen von Seite der
Aufsichtsbehörde unterlassen zu haben.
Das Versagen der LBD - FA IIIb / Hofrat DI. Dr. Roger Senarclens de Grancy und des
Politisch dafür zustädigen LR Erich Pöltl
Die Wiederverleihung des Wasserrechts an die Marktgemeinde Unterpremstätten zum
Betrieb ihrer ARA war nur möglich unter der Wahrung eines über das übliche Maß
hinausgehenden „Standes der Jechnik“ (verbesserte Steuerungs - und Regeltechnik,
Erneuerung der Phosphoreliminationsanlage, Bau einer Schlamm - und Feststoff -
Filtrationsanlage). Die Gesamtkosten dafür beliefen sich auf ca. 6,3 Mio. öS. Diese
Investitionen wurden mit Mitteln des Landes und des Bundes gefördert. Vergleicht man
diese öS 6,3 Mio. mit der geringen Höhe der Kosten von max. 1,5 Mio. für die
Realisierung der wasserwirtschaiflich allein vernünftigen Lösung des Anschlusses nach
Stocking, so stellt sich hier auch die Frage nach einem Gesetzesverstoß gemäß
Umweltförderungsgesetz (UFG) 1993 in aller Schärfe. Nach den im Jahr 1994 in Kraft
gewesenen Förderungsrichtlinien zum UFG § 5 Abs.1 durften die Fördermittel des
Bundes allein für die ökologisch, volks - und betriebswirtschaftlich günstigste Variante
der Abwasserentsorgung in Anspruch genommen werden. Der Antrag für diese
gesetzwidrige Förderung wurde von der FA IlIb unter der Verantwortung von Hofrat DI.
Dr. Roger Senardlens de Grancy vorbereitet und, von LR Pöltl verantwortet, beim
Umweltministerium eingereicht.
Zusammenfassung: Motivenlage und politische Wertung
Die Marktgemeinde Unterpremstätten betreibt seit Ende der 70er Jahre im Bereich der
Schotterterrasse über dem Grundwasserreservoir des westlichen Grazerfeldes eine
Abwasserreinigungsanlage. Der Ablauf der Anlage wird in das Grundwasser emittiert.
Der Betrieb der Anlage ist bis Ende 1993 wasserrechtlich bewilligt.
Die zwischenzeitlich erfolgte Einbeziehung des Kläranlagenareals in die
Schongebietsverordnung (1990) und die durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1991
veranlaßten strengeren Auflagen der Abwasseremissionsverordnungen stehen 1993/94
einer Wiederverleihung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes am Laabach
entgegen. Die Marktgemeinde Unterpremstätten ist aber an einer Wiedervereihung des
Wasserrechts höchst interessiert. Sie hat aus den zurückliegenden Investitionen in ihre
Abwasserentsorgungsanlage (Kanal und ARA) hohe Kreditschulden, die das laufende
Budget stark belasten. Im Falle der Nichtwiederverleihung des Wasserrechtes zur
Einleitung in den Laabach hätte die Gemeinde nicht nur diese Schulden, sondern auch
die Kosten für die Reinigung ihrer Abwässer (in der ARA Stocking) an den AWV
Grazerfeld zu tragen gehabt. Der Indirekteinleiter AMS wäre als kräftiger Mitzahler bei
der Leistung des Schuldendienstes teilweise ausgefallen. VP - Bgm. Eisner und seine
Gemeinderäte wollten daher „ihre“ ARA nicht verlieren und machen daher bei ihren
Parteifreunden in der Landesregierung Druck.
VP - Landesrat Erich Pöltl setzt sich bei den ihm unterstehenden Beamten der
Bewilligungsbehörde im Sinne seines Parteifreundes Eisner für die Wiederverleihung
des Wasserrechts an die Gemeinde Unterpremstätten und für die gesetzeswidrige
Förderung der nun notwendig gewordenen
Investitionen ein.
Die Beamten der Wasserrechtsbehörde, RA 3a (Dr. Schurl, Dr. Autengruber, Hofrat
Rupprecht) sowie der LBD - Fa III (Dr. Wiedner, Hofrat Dr. Saurer) geben dem
Ansinnen nach. Sie verzichten auf die Durchsetzung ihres ursprünglichen Konzepts, die
Abwässer aus dem Einzugsgebiet der ARA Unterpremstätten durch die Herstellung eines
nur 600 m langen Verbindungskanals in die ARA Stocking abzuleiten. Der besonderen
Lage des ARA - Standortes tragen sie zwar durch besondere Auflagen Rechnung
(Reduktion der Einleitungsrechte von 6100 auf 5500 EGW, Beschränkung der
Bewilligungsdauer auf 10 bzw. hinsichtlich des Ammoniumstickstoffes auf 5 Jahre,
strengere Grenzwertfestlegungen als in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
vorgesehen, etc.), vermutlich wissen sie aber letztlich, daß sie hier etwas bewilligen,
was sie anderswo nie genehmigen würden. Die besondere Problematik der
Versickerung hochbelasteter Abwässer aus der industriellen Produktion der Fa. AMS im
Grundwasserschongebiet wird durch wechselseitige Verschweigungen von wichtigen,
einer Bewilligung entgegenstehenden Fakten in den beiden Genehmigungsbescheiden
gelöst. Der potentielle Störfaktor Wasserverband Grazerfeld wird in das Verfahren der
Bewilligung der AMS - Betriebskläranlage nicht einbezogen. Die ASV kommen der von
der Politik gewünschten Lösung durch sachlich mangelhafte Stellungnahmen entgegen.
Die strafrechtliche Relevanz dieser Tatbestände wird derzeit von der Staatsanwaltschaft
Graz überprüft.
Ebenso nachlässig und einäugig in der Wahrnahme ihrer Kontrolltätigkeit arbeitete die
unter der politischen Verantwortung von FP - LR Schmid stehende
Gewässeraufsichtsinstanz / FA Ia. / Hofrat Dr. Perner. Jahrelang wird der Gemeinde
ein vorbildlicher Betrieb und Wartung der Anlage bestätigt. Grenzwertüberschreitungen
und Störfälle werden entweder nicht registriert, oder führen zumindest zu keinen
adäquaten behördlichen Maßnahmen. Die Werte der hochproblematischen Schadstoffe
aus der industriellen Produktion der AMS scheinen in den öffentlich zugänglichen
Meßprotokollen nicht auf.
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wird auch die Frage der Förderung der nunmehr
an der ARA Unterpremstätten notwendig gewordenen Investitionen durch öffentliche
Mittel relevant. Für die Fördergelder des Landes gibt es hier keine verbindlichen
Richtlinien, wohl aber für die Zuschüsse des Bundes. Auch in dieser Hinsicht greifen
Landespolitik und Verwaltung der Gemeinde Unterpremstätten hilfreich unter die Arme
und veranlassen in Verletzung der klaren Bestimmungen des UFG § 5 die Gewährung
der Förderung durch den Bund. (Fa IlIb / Hofrat Grancy / LR Pöltl).
Eigentümlich erscheint auch die Rolle des Abwasserverbandes Grazerfeld. Er ist der
Begünstigte der Wasserschongebietsverordnung. In scheinbar mangelnder Wahrung der
Eigeninteressen erhob er gegen die Bewilligung der Einleitung der Abwässer aus der
ARA Unterpremstätten in das Schongebiet keinen Einspruch. In das
Bewilligungsverfahren der AMS - Betriebsabwasserreinigungsanlage war er offensichtlich
nicht eingebunden. Dennoch war ihm als Parteistellungsberechtigter im
Bewilligungsverfahren der kommunalen Anlage die Indirekteinleitung der
Industrieabwässer aus der Fa. AMS in sein Schongebiet grundsätzlich bekannt. Jedenfalls
erklärungsbedürftig ist, weshalb es hinsichtlich der besonderen Abwasserinhaltsstoffe
dieser Industreabwässer von Seite des WV 1994 und später zu keinerlei kritischen
Nachfragen kam. Ob hier eine Fahrlässigkeit der Interessenswahmehmung oder nur
eine Art „Blauäugigkeit“
vorliegt kann hier nicht beurteilt werden. Ein mögliches Motiv
dafür, derartig naheliegende Fragen nicht gestellt zu haben, könnte freilich abermals in
einem parteipolitischen Zusammenhang liegen: Obmann des WV Grazenfeld ist VP -
Landtagsabgeordneter Löcker.
Der größere gesellschaftspolitische Kontext: Gemeindewohlgefährdende und
verfassungswidrige Unausgewogenheit der schwarz - blauen Technobürokratie und
Politik bei der Beurteilung dezentraler Lösungen der Abwasserfrage
Schon in isolierter Betrachtung ist der Fall der Abwasserentsorgung der Marktgemeinde
Unterpremstätten ein Skandal. Diese Wertung erscheint aber noch mehr angebracht
wenn man ihn im Kontext der anderweitig geübten steirischen Verwaltungspraxis
beurteilt.
Beispielsweise hat dieselbe Wasserrechtsbehörde eine Anfang der 90er Jahre von der
Gemeinde Weinitzen geplante eigene kommunale ARA verhindert und die Gemeinde
zur Ableitung der Abwässer nach Graz - Gössendorf gezwungen, weil der ebenfalls ein
Wasserschongebiet durchfließende Schöckelbach aufgrund seiner nicht ganzjährig
gewährleisteten Wasserführung als Vorfluter untauglich sei.
Ein noch wesentlich eklatanterer Widerspruch besteht zwischen dem positiv erledigten
Bewilligungsakt in Unterpremstätten und zahlreichen Bescheiden derselben Behörde
betreffend dezentral - kleinräumige Abwasserprojekte von wasserwirtschaftlich
untergeordneter Bedeutung. Selbst bei einzelnen Bauerngehöften verweigert dieselbe
Behörde seit Jahren in restriktiver, ja oft schikanöser Bewilligungspraxis das Versickern
und Verrieseln gereinigter Abwässer. In dutzenden Fällen mußten sich die
Konsenswerber derartiger Kleinanlagen ihr Recht in zeit - und geldaufwendigen
Rechtsverfahren bis hin zum Verwaltungsgerichtshof erkämpfen. So hat die
Wasserrechtsbehörde etwa der Familie Zöhrer in Weinzettl 12, 8143 Dobl bei der
Bewilligung ihrer abflußlos (!) geplant gewesenen Pflanzenkläranlage einen
mehrjährigen Behörden - Spießrutenlauf verursacht. Die Anlage ist inzwischen
wasserrechtlich bewilligt und die schadlose Eigenentsorgung der Hausabwässer ist
sichergestellt. Ein ähnlicher Fall ist jener der sehr umweltbewußt lebenden Familie
Fuchs in 8430 Tillmitsch, Doristraße 76. Auch deren Anlage stellt ein naturnahes, in
sich geschlossenes Abwasserreinigungssystem dar, das keinerlei Abwässer in den
natürlichen Wasserkreislauf abgibt. Die Anlage erfüllt daher u. E. den
Ausnahmetatbestand der Geringfügigkeit und erscheint daher laut WRG §32 Abs. 2 lit.
c) nicht bewilligungspflichtig. Die steirischen Wasserrechtsbehörden stehen aber seit
Jahren auf den Standpunkt, daß die Anlage bewilligungspflichtig aber nicht
bewilligungsfähig sei. Zur Duchsetzung ihres Rechts auf Wahmahme der im
Wasserrechtsgesetz § 31 vorgesehenen Eigenverantwortung für die schadlose Reinigung
des erzeugten Abwassers war die Familie Fuchs schon zweimal gezwungen den VwGH
anzurufen. Da dessen Entscheidung noch aussteht und daher die Anlage in den Augen
der Behörden konsenslos betrieben wird, geht die BH Leibnitz mittlerweile gegen den
Betreiber verwaltungsstrafrechtlich vor. Vom UVS - Steiermark wurde Herr Fuchs im Juni
1997 zu einer Geldstrafe von öS 5.000.- verurteilt. In gleicher Weise schikanös
erscheint das Vorgehen der einschlägigen Behörden im Fall des Landwirts Martin
Brauchart in Saggau 1, 8453 St. Johann i. Saggautal: Er betreibt eine Pflanzenkläranlage.
Die gereinigten Abwässer seines Haushalts
werden in einer dichten Grube gesammelt
und zur Bewässerung seiner Kulturen verwendet. Obwohl diese Eigenverwertung im
Rahmen einer „ordnungsgemäß betriebenen Land - und Forstwirtschaft“ im Gesetz
ausdrücklich als bewilligungsfrei vorgesehen ist (WRG § 32 Abs. 2 lit. g), zwang ihm
die Behörde einen bisher unabgeschlossenen Rechtsstreit um die Frage der Bewilligung
auf.
Einen Beleg für die restriktive Genehmigungspraxis flächiger Verrieselungen von
vorgereinigten Abwässern stellt auch die 1997 vom Amt der Stmk. Landesregierung
herausgegebene „Leitlinie zur Beurteilung der Versickerung und Verrieselung
biologisch gereinigter Abwässer“. Dort, S 5, wird etwa festgehalten:
• „Da gereinigte Abwässer über eine nicht zu vernachlässigende Restbelastung an
schwer abbaubaren Stoffen sowie Keimen und Viren etc. verfügen, ist bei
Versickerung oder Verrieselung gereinigter Abwässer grundsätzlich mit einer
Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen.
• Aus der Sicht des Gewässerschutzes ist daher eine Versickerung oder Verrieselung
in Bereichen gen utzer Grundwasservorkommen, insbesondere in wasserrecht ich
besonders geschützten Gebieten, abzulehnen.“
Ebenso heißt es in besagter Leitlinie auf Seite 35f, „daß eine Versickerung von
biologisch gereinigten Abwässern nur in beschränkten Maße (und auch hier nur unter
günstigsten naturräumlichen Gegebenheiten) möglich ist“. Als maximale Zulässigkeit
unter den genannten idealen Voraussetzungen (abbaufähige Humusschicht, kein direkt
möglicher Grundwasserkontakt, nicht schon anderweitig vorbeI astetes Grundwasser,
etc.) wird dabei die Verrieselung biologisch vorgereinigter Abwässer von 4 EGW je ha
genannt.
Im Falle der im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten bewilligten
Einleitungen in das Grundwasser hat die zuständige Behörde gegen jeden dieser
Grundsätze im gemeingefährdenden Sinn auf das Gröbste verstoßen!
Angesichts dieser Mutwilligkeit der Bewilligungspraxis erhebt sich der Verdacht, daß
man die harmlosen Kleinen schikaniert, während bei den „Großen“ erst gar nicht
genau hingeschaut wird. Daß teilweise ein und dieselben Personen, wie etwa OBR. Dl
Johann Wiedner von der FA IIIa sowohl bei der Wiederverleihung des Wasserrechtes
an die ARA Unterpremstätten als auch bei der Erstellung besagter strenger Richtlinie
hilfreich zur Seite standen, wirft ein allzu bezeichnendes Schlaglicht auf das hier zur
Debatte stehende System und seine dubiosen Hintergründe.
Diese Widersprüche im Vorgehen der Wasserrechtsbehörden stellen die
demokratiepolitische Seite des Skandals der Causa Unterpremstätten dar. Das
Bestreben der Verwaltung besteht offensichtlich darin die Übernahme von
Eigenverantwortung der Menschen des ländlichen Raumes für ihren Umgang mit dem
Lebensmittel Wasser hintanzuhalten und sie auch im Bereich der Abwasserentsorgung
von einem bürokratisierten Großsystem abhängig zu machen. Das rigide, ja oftmals
schikanöse Vorgehen gegen Kleinanlagenbetreiber geschieht im Interesse der
flächendeckenden Durchsetzung des Kanalanschlußzwanges. In finanzieller Hinsicht
kommt die Zentraanalisierung der Landgemeinden
einem systematisch geplanten
Raubzug gegen die ländliche Bevölkerung gleich. Die Technobürokratie wirkt damit
auch im Interesse jener eingangs beschriebenen Wirtschaftslobby aus Banken, Planern
und Tiefbauindustriellen.
Die Frage der Verantwortung: Beschwichtigungshofräte und "Haltet - den - Dieb" -
Politiker
Seit dem neuerlichen Aufzeigen des Grundwasser - Skandals im westlichen Grazerfeld
und insbesondere seit der von den Grünen im Oktober 1998 gemachten
Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz sind die Beschwichtigungs -
hofräte und Haltet - den - Dieb - Politiker eifrig unterwegs. So als hätte er sie nicht selbst
mitzuverantworten signalisiert Hofrat Dr. Manfred Rupprecht,
Umweltschutzkoordinator der Steiermärkischen Landesregierung und Vorstand der RA
3, „Durchgriff“ und „Abstellen der Mißstände“. In einem an Herrn Schaar gerichteten
Schreiben vom 4. Feb. 1999 gibt er vor, die faktisch schon vor Jahren bereitgestellte
Möglichkeit eines Anschluß der Unterpremstättner Abwässer an den Sammler des
Abwasserverbandes im Grazerfeld im Bereich der Gemeinde Zettling erst noch prüfen
zu müssen! Hofrat Dr. Bruno Saurer, Vorstand der FA lIla und steirischer
Wasserbaukoordinator erklärte laut der Südoststeiermark - Ausgabe der Kleinen Zeitung
vom 10. Februar 1999, Seite 27, „die Grundwasservorkommen der Schongebiete seien
vollständig vor Abwässern geschützt“. Hofrat DI. Norbert Perner, Vorstand der Fa Ia,
entdeckt plötzlich jene Schlampereien, die sich offensichtlich der Betreiber der ARA
Unterpremstätten ohne sein pflichtgemäßes Dazwischentreten jahrelang hat zuschulden
kommen lassen. VP - Landesrat Erich Pöltl nimmt sich laut einem Schreiben an Herrn
Schaar schon wieder einmal prüfend jenes Mißstandes an, den er selbst
hauptverantwortlich mitverursacht hat. Und FP - Landesrat DI. Michael Schmids
Bezirksparteiorganisation in Graz - Umgebung wiederum sieht den Skandal allein im
Ressort Pöltl angesiedelt!
Da der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft Oberbehörde in geschilderter
Angelegenheit ist, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1. Welche Qualität (natürliche Wasserführung etc.) muß ein Vorfluter haben, damit
Abwässer einer kommunalen Kläranlage in der Größenordnung von 5500 EGW
eingeleitet werden können, grundsätzlich haben? Wie ist ein 1 m eingetieftes
künstliches Gerinne in diesem Zusammenhang zu beurteilen?
2. Welche besonderen Anforderungen an den Untergrund eines Vorfluters werden
aus der Sicht der Oberbehörde gestellt, wenn eine ganzjährige Fließe des
Vorfluters nicht gegegeben
ist?
3. Ist eine Versickerung von kommunalen Abwässern der Größenordnung der ARA
Unterpremstätten im Wasserschongebiet zulässig?
4. Welche Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
wenn de facto durch eine Abwassereinleitung gegen eine Schongebiets - und
Rahmenverfügung wie hier im Fall Unterpremstätten verstoßen wird, diesen
Zustand zu beheben?
5. a) Welche Schritte hat das Bundesministerium im Fall ARA Unterpremstätten
unternommen, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten, welche
weiteren Schritte sollen folgen?
b) Welche Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen, um etwaigen
Haftungsansprüchen an die Republik Österreich wegen
Trinkwasserverunreinigung durch Erteilung einer unzureichenden
Genehmigung zuvorzukommen? Wird das Ministerium im Sinne des § 68
Abs 3 AVG als Oberbehörde die Genehmigung aufheben?
6. a) Was ist „Sache‘ einer lndirekteinleitergenehmigung (Rechtslage vor der
Novelle 97)?
b) Hätte der Wasserverband Grazerfeld als Begünstigter der bestehenden
wasserrechtlichen Rahmenverfügung im Sinne des § 102 Abs 1 lit g WRG
oder aufgrund einer sonstigen Bestimmung als Partei dem
Genehmigungsverfahren für die Indirekteinleitung beigezogen werden
müssen und welche Möglichkeiten bestehen, die Rechtsverletzung zu
sanieren?
c) Welche Erfahrungen hat das BMLF mit der Wahrnehmung der Parteistellung
durch die Wasserverbände (Trinkwasservorkommen) gemacht und wäre es
nicht angebracht, zusätzlich noch eine Mitwirkung der tatsächlichen
Trinkwasserbezieherlnnen in Genehmigungsverfahren, die eine
Beeinträchtigung der Trinkwasservorkommen mit sich bringen können,
vorzusehen?
d) Welche Mitwirkungsmöglichkeiten standen dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan bei der Genehmigung der ARA Unterpremstätten und der
Indirekteinleitung der AMS offen (§ 102 Abs 1 lit h iVm § 55 Abs 1 lit g
WRG (( Parteistellung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung)) und wie
wurden diese vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wahrgenommen?
7. Wie ist es aus der Sicht der Oberbehörde zu beurteilen, daß mit der
Indirekteinleitergenehmigung für die Fa AMS aus dem Jahre 1994 in die ARA
Unterpremstätten gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in die ARA Unterpremstätten
und in weiterer Folge als Abwässer der ARA in den Laabach und von dort in das
Grundwasser gelangen, der Genehmigungsbescheid für die ARA Unterpremstätten
die Einleitung solcher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe aber gar nicht erlaubt? Ist
damit nicht jedenfalls der
Konsens der ARA Unterpremstätten überschritten?
8. a) Wie hätten im Genehmigungsverfahren zur lndirekteinleitung die
besonderen Umstände des schwachen Vorfluters für die ARA - Abwässer der
Gemeinde Unterpremstätten, des schottrigen Untergrundes und des
Schongebiets, durch welches er fließt, Berücksichtigung finden müssen?
b) Wie ist die gleichzeitige Anhängigkeit des Antrages betreffend die ARA
Unterpremstätten und des Antrages für die Indirekteinleitung
verfahrensrechtlich zu beurteilen? Wie ist die mangelnde Bezugnahme
aufeinander in den Sacherverhaltserhebungen und den Entscheidungen zu
beurteilen?
9. a) In welcher Weise wird das Bundesministerium dafür Sorge tragen, daß die
gefährlichen Abwässer aus der Microchips - Erzeugung nicht mehr in den
Laabach und damit in das Trinkwasserreservoir gelangen?
b) Welche Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen, um etwaigen
Haftungsansprüchen an die Republik Österreich wegen
Trinkwasserverunreinigung durch Erteilung einer unzureichenden
Genehmigung zuvorzukommen? Wird das Ministerium im Sinne des § 68
Abs 3 AVG als Oberbehörde die Genehmigung aufheben?
10. Wie ist die Indirekteinleitung der Fa. AMS nach der WRG - Novelle 1997 zu
beurteilen?
11. Halten Sie die sachliche Qualität der in den gegenständlichen
Bewilligungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der technischen ASV sowie
die Qualität der hier geleisteten Arbeit der steirischen Gewässeraussichtsorgane für
hinreichend? Wenn nein, wie wäre nach Auffassung des Ministeriums die
Sachkompetenz und Qualität der Arbeit des wasserbautechnischen
Amtsachverständigendienstes der Steiermärkischen Landesregierung zu
verbessern?
12. Wie beurteilen Sie das doppelte Maß, das von Seiten der Wasserrechtsbehörden
im Bundesland Steiermark bei der Versickerung großer Mengen vorgereinigter
(auch industrieller) Abwässer im vorliegenden Fall Unterpremstätten einerseits und
bei zahlreichen Kleinstanlagen zur Reinigung häuslicher Abwässer andererseits zur
Anwendung kommt?