5949/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

 

betreffend Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung

 

 

Die Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH & CoKG betreibt am Standort

Frohnleiten eine Holzimprägnierungsanlage. Bereits die ältere Salzimprägnierung führte

zu einer gesundheitsschädigenden Trinkwasserkontamination, sodaß für die

unmittelbare Nachbarschaft quasi über Nacht eine Ersatzwasserleitung installiert werden

mußte. Die später folgende Imprägnierung mit Teeröl wurde von der BH Graz -

Umgebung mit Bescheid vom 23. 7. 1980 erlaubt (GZ 4/II M 24/9 - 1980). Da die

Nachbarn offensichtlich im Verfahren 1980 übergangen worden waren und die

Auflagen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt auch völlig unzureichend waren

wurde die Anlage de facto 1982 nun mit einer Augenscheinsverhandlung unter

Beiziehung der Nachbarn neuerlich verhandelt (Bescheid vom 28.10 1982, GZ 4/II M

24/23 - 1982). Es wurden erstmals Grenzwerte für organische Kohlestoffverbindungen

sowie für Benzol, andere kanzerogene Stoffe, weiters für Naphtole und Naphtalin nach

einer Tröpfchenabscheidung vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz traten jedoch bei den

benachbarten Menschen Schwindel, Übelkeit und Schlaflosigkeit auf und in der Folge

eine signifikante Häufung von Krebserkrankungen.

 

Schließlich stellte das Umweltministenum im Jahre 1991 einen Antrag auf nachträgliche

Auflagenerteilung nach § 79a GewO wegen der unzumutbaren Geruchsbelästigung und

der Belastung der Luft durch gesundheitsgefährliche und kanzerogene Luftschadstoffe.

Das Umweltbundesamt hatte Emissions - und lmmissionsuntersuchungen durchgeführt.

Nach Ansicht des Umweltbundesamtes entspricht die Holzverbrennungsanlage der

Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH & CoKG bei der Entsorgung der

Abgase aus der Steinkohlenteeröl - Imprägnieranlage - vor allem im Hinblick auf die

sicherheits - und regelungstechnischen Erfordernisse - nicht den Anforderungen, die von

einer dem Stand der Technik entsprechenden thermischen Nachverbrennunganlage

erwartet werden kann. Der im Bescheid vom 28. Oktober 1982 von der

Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von

250 mg/Nm³ für organische Kohlenstoffverbindungen erscheint zudem viel zu hoch. In

___________________

1 Zur Reduktion der Luftschadstoffe finden sich lediglich folgende unbestimmte und unzureichende

Auflagen: „23) Die Anlage ist ständig so instandzuhalten und zu warten und zu betreiben, daß eine

unzumutbare Belästigung durch Ruß, Geruch, Lärm mit Sicherheit hintangehalten wird. 24) Im

Verbrennungsgas nach dem Staubabscheider dürfen nicht mehr als 150 mg Staub/m³ Abgas nach Abzug

des Wasserdampfes, bei 13 Vol% 0², 1013 mb und 0 Grad Celsius enthalten sein. Der Wert 2 der

Ringelmannskala darf nicht überschritten werden.“

diesem Zusammenhang darf auch auf die TA - Luft 86 verwiesen werden, die für Holz -

und Holzabfallverbrennungsanlagen unabhängig vom Massenstrom einen

Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm³ für organische Stoffe, angegeben in

GesamtkohIenstoff, festlegt, um die bei dieser Verbrennungsart entstehenden

krebserregenden Stoffe im Abgas möglichst gering zu halten." (BMUJF, GZ 41 4124/3 -

II/9/91 vom 12. 8. 1991, Hervorh.d.V.)

 

Im Jahre 1996 erging ein Sanierungsbescheid der BH Graz - Umgebung, welcher die

Wärmeträgerölheizung mit automatischer Holzschnitzel - bzw. Rindenbefeuerung, die

einerseits der Energieerzeugung und andererseits der Entsorgung der Abgase aus der

Teerölimprägnieranlage dient, zum Gegenstand hatte - aber nicht die

Teerölimprägnieranlage selbst, den eigentlichen Verursacher des organischen

Gesamtkohlenstoffs und der kanzerogenen Stoffe! Es stellt sich daher die Frage, ob diese

gesundheitsgefährdenden Stoffe wirklich nach dem Stand der Technik und im für den

Immissionsschutz notwendigen Maße zurückgehalten werden. Entscheidend ist erstens,

ob alle Abgase aus der Teerölimprägnierung und Abdunstung der Stämme erfaßt

werden. So heißt es noch im Bescheid 1982, daß die beim Öffnen des

Imprägnierkessels entweichenden Dampfschwaden abgesaugt „und über Dach

abgeführt“ werden. Eine Auflage zur vollständigen Erfassung der Abgase und Zuführung

an eine Nachverbrennung wird man im Bescheid 1982 vergeblich suchen, auch läßt die

Anlagenbeschreibung keinen dahingehenden Schluß zu. Zweitens wurde wiederholt

vom Umweltministerium festgehalten, daß die zur Erhitzung des Teeröls eingerichtete

Holzschnitzel - und Rindenheizung keine Nachverbrennung der Abgase aus der

Imprägnierung gewährleisten könne (Stellungnahmen vom 20. 9. 1991 und 1. 2. 1993).

Das Sanierungsbescheid 1996 mag daher vielleicht dazu geführt haben, daß die

klassischen Problemstoffe der Holzverbrennung samt den Geruchsemissionen minimiert

wurden, die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase aus der Teerölimprägnierung der

Hölzer ist allem Anschein nach aber noch nicht beseitigt.

 

Die dahingehenden Einwände der Nachbarn wurden von keiner nachfolgenden Instanz

geprüft, da ihre Berufungen zurückgewiesen wurden. Diese Zurückweisung wurde 1998

vom Verwaltungsgerichtshof behoben (Zl. 97/04/0078), wodurch die Angelegenheit zur

neuerlichen Behandlung ansteht.

 

Wie schon erwähnt, deponierte das Umweltministerium unseres Wissens zuletzt mit

Stellungnahme vom 1. 2. 1993, daß auch das von der Forschungsgesellschaft

ausgearbeitete Sanierungsprojekt keinesfalls dem Stand der Technik entspreche und

eine Zurückhaltung der gesundheitsgefährdenden Stoffe nicht erreicht werden würde.

Der Sanierungsbescheid aus dem Jahre 1996 weist keine Stellungnahme des

Umweltministeriums aus. Dies wird wohl darauf zurückzuführen sein, daß dem BMUJF

nach § 79 a GewO ein Antragsrecht zugestanden wird, aber ihm laut Lehre keine

Parteistellung im eingeleiteten Verfahren zukommt. In der Sache ist natürlich

bedeutsam, wie das Umweltministerium die getätigten Sanierungsschritte und den

Sanierungsbescheid aus 1996 beurteilt. Des weiteren stellt sich die Frage, wann das

Umweltministerium politische Verhandlungen aufgenommen hat, damit die

Inkonsequenz des § 79 a GewO - wohl Antragsrecht, aber keine Parteistellung und

VwGH - Beschwerde - saniert wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

1. Welche Emissions - und welche Immissionsmessungen hat das Umweltbundesamt

    in Zusammenhang mit der Imprägnieranlage der Firma Mohik GesmbH & CoKG

    in Frohnleiten vor der Antragstellung nach § 79a GewO durchgeführt und wo

    zeigten sich Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn sowie auf

    eine Umweltbeeinträchtigung?

 

2. Wurden von seiten des Umweltministeriums auch nach dem 1. 2. 1993

    Stellungnahmen zum Sanierungsprojekt der Mohik GesmbH & CoKG abgegeben,

    insbesondere zum Sanierungsprojekt wie es Gegenstand des Sanierungsbescheides

    vom Juni 1996 ist und waren diese zustimmend oder ablehnend?

 

3. a) Entspricht der Sanierungsbescheid vom Juni 1996 dem Stand der Technik zur

        Nachverbrennung der aus der Teerölimprägnierungsanlage stammenden

        Abgase, wie sie wiederholt vom Umweltministerium gefordert wurde?

 

    b) Ist dem Umweltministerium der tatsächliche Zustand der Betriebsanlage

        bekannt und ist eine Gesundheitsgefährdung, Nachbarschaftsbelästigung

        oder Umweltbeeinträchtigung auszuschließen?

 

4. a) Wurden vom Umweltministerium neuerlich Messungen der Emissions - und

         Immissionssituation iZm der Imprägnieranlage in Auftrag gegeben und was

         war ihr Ergebnis?

 

    b) Hat das Umweltministerium zu Messungen von dritter Seite Stellung

        genommen und in welche Richtung ging diese Stellungnahme?

 

5. a) Hat das Umweltministerium jemals versucht, die Rechtslage nach § 79 a

        GewO, wonach das Umweltministerium zwar Anträge auf nachträgliche

        Auflagenerteilung stellen darf, aber angeblich keine Parteistellung im

        Sanierungsverfahren selbst hat, zu ändern?

 

    b) Hat es zur Reform des § 79 a GewO Gespräche mit dem federführenden

        Ressort, dem BMwA, gegeben und welche Forderungen stellte das

        Umweltministerium auf? War im Forderungskatalog auch eine

        Amtsbeschwerde an den VwGH enthalten, damit das BMUJF gegen

        ungenügende Sanierungsbescheide den VwGH anrufen könnte?

 

    c) Hat das Umweltministerium jemals gegen einen Bescheid zur nachträglichen

        Auflagenerteilung berufen und mit welchem Ergebnis?