5949/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung
Die Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH & CoKG betreibt am Standort
Frohnleiten eine Holzimprägnierungsanlage. Bereits die ältere Salzimprägnierung führte
zu einer gesundheitsschädigenden Trinkwasserkontamination, sodaß für die
unmittelbare Nachbarschaft quasi über Nacht eine Ersatzwasserleitung installiert werden
mußte. Die später folgende Imprägnierung mit Teeröl wurde von der BH Graz -
Umgebung mit Bescheid vom 23. 7. 1980 erlaubt (GZ 4/II M 24/9 - 1980). Da die
Nachbarn offensichtlich im Verfahren 1980 übergangen worden waren und die
Auflagen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt auch völlig unzureichend waren
wurde die Anlage de facto 1982 nun mit einer Augenscheinsverhandlung unter
Beiziehung der Nachbarn neuerlich verhandelt (Bescheid vom 28.10 1982, GZ 4/II M
24/23 - 1982). Es wurden erstmals Grenzwerte für organische Kohlestoffverbindungen
sowie für Benzol, andere kanzerogene Stoffe, weiters für Naphtole und Naphtalin nach
einer Tröpfchenabscheidung vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz traten jedoch bei den
benachbarten Menschen Schwindel, Übelkeit und Schlaflosigkeit auf und in der Folge
eine signifikante Häufung von Krebserkrankungen.
Schließlich stellte das Umweltministenum im Jahre 1991 einen Antrag auf nachträgliche
Auflagenerteilung nach § 79a GewO wegen der unzumutbaren Geruchsbelästigung und
der Belastung der Luft durch gesundheitsgefährliche und kanzerogene Luftschadstoffe.
Das Umweltbundesamt hatte Emissions - und lmmissionsuntersuchungen durchgeführt.
Nach Ansicht des Umweltbundesamtes entspricht die Holzverbrennungsanlage der
Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH & CoKG bei der Entsorgung der
Abgase aus der Steinkohlenteeröl - Imprägnieranlage - vor allem im Hinblick auf die
sicherheits - und regelungstechnischen Erfordernisse - nicht den Anforderungen, die von
einer dem Stand der Technik entsprechenden thermischen Nachverbrennunganlage
erwartet werden kann. Der im Bescheid vom 28. Oktober 1982 von der
Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von
250 mg/Nm³ für organische Kohlenstoffverbindungen erscheint zudem viel zu hoch. In
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1 Zur Reduktion der Luftschadstoffe finden sich lediglich folgende unbestimmte und unzureichende
Auflagen: „23) Die Anlage ist ständig so instandzuhalten und zu warten und zu betreiben, daß eine
unzumutbare Belästigung durch Ruß, Geruch, Lärm mit Sicherheit hintangehalten wird. 24) Im
Verbrennungsgas nach dem Staubabscheider dürfen nicht mehr als 150 mg Staub/m³ Abgas nach Abzug
des Wasserdampfes, bei 13 Vol% 0², 1013 mb und 0 Grad Celsius enthalten sein. Der Wert 2 der
Ringelmannskala darf
nicht überschritten werden.“
diesem Zusammenhang darf auch auf die TA - Luft 86 verwiesen werden, die für Holz -
und Holzabfallverbrennungsanlagen unabhängig vom Massenstrom einen
Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm³ für organische Stoffe, angegeben in
GesamtkohIenstoff, festlegt, um die bei dieser Verbrennungsart entstehenden
krebserregenden Stoffe im Abgas möglichst gering zu halten." (BMUJF, GZ 41 4124/3 -
II/9/91 vom 12. 8. 1991, Hervorh.d.V.)
Im Jahre 1996 erging ein Sanierungsbescheid der BH Graz - Umgebung, welcher die
Wärmeträgerölheizung mit automatischer Holzschnitzel - bzw. Rindenbefeuerung, die
einerseits der Energieerzeugung und andererseits der Entsorgung der Abgase aus der
Teerölimprägnieranlage dient, zum Gegenstand hatte - aber nicht die
Teerölimprägnieranlage selbst, den eigentlichen Verursacher des organischen
Gesamtkohlenstoffs und der kanzerogenen Stoffe! Es stellt sich daher die Frage, ob diese
gesundheitsgefährdenden Stoffe wirklich nach dem Stand der Technik und im für den
Immissionsschutz notwendigen Maße zurückgehalten werden. Entscheidend ist erstens,
ob alle Abgase aus der Teerölimprägnierung und Abdunstung der Stämme erfaßt
werden. So heißt es noch im Bescheid 1982, daß die beim Öffnen des
Imprägnierkessels entweichenden Dampfschwaden abgesaugt „und über Dach
abgeführt“ werden. Eine Auflage zur vollständigen Erfassung der Abgase und Zuführung
an eine Nachverbrennung wird man im Bescheid 1982 vergeblich suchen, auch läßt die
Anlagenbeschreibung keinen dahingehenden Schluß zu. Zweitens wurde wiederholt
vom Umweltministerium festgehalten, daß die zur Erhitzung des Teeröls eingerichtete
Holzschnitzel - und Rindenheizung keine Nachverbrennung der Abgase aus der
Imprägnierung gewährleisten könne (Stellungnahmen vom 20. 9. 1991 und 1. 2. 1993).
Das Sanierungsbescheid 1996 mag daher vielleicht dazu geführt haben, daß die
klassischen Problemstoffe der Holzverbrennung samt den Geruchsemissionen minimiert
wurden, die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase aus der Teerölimprägnierung der
Hölzer ist allem Anschein nach aber noch nicht beseitigt.
Die dahingehenden Einwände der Nachbarn wurden von keiner nachfolgenden Instanz
geprüft, da ihre Berufungen zurückgewiesen wurden. Diese Zurückweisung wurde 1998
vom Verwaltungsgerichtshof behoben (Zl. 97/04/0078), wodurch die Angelegenheit zur
neuerlichen Behandlung ansteht.
Wie schon erwähnt, deponierte das Umweltministerium unseres Wissens zuletzt mit
Stellungnahme vom 1. 2. 1993, daß auch das von der Forschungsgesellschaft
ausgearbeitete Sanierungsprojekt keinesfalls dem Stand der Technik entspreche und
eine Zurückhaltung der gesundheitsgefährdenden Stoffe nicht erreicht werden würde.
Der Sanierungsbescheid aus dem Jahre 1996 weist keine Stellungnahme des
Umweltministeriums aus. Dies wird wohl darauf zurückzuführen sein, daß dem BMUJF
nach § 79 a GewO ein Antragsrecht zugestanden wird, aber ihm laut Lehre keine
Parteistellung im eingeleiteten Verfahren zukommt. In der Sache ist natürlich
bedeutsam, wie das Umweltministerium die getätigten Sanierungsschritte und den
Sanierungsbescheid aus 1996 beurteilt. Des weiteren stellt sich die Frage, wann das
Umweltministerium politische Verhandlungen aufgenommen hat, damit die
Inkonsequenz des § 79 a GewO - wohl Antragsrecht, aber keine Parteistellung und
VwGH - Beschwerde - saniert wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Welche Emissions - und welche Immissionsmessungen hat das Umweltbundesamt
in Zusammenhang mit der Imprägnieranlage der Firma Mohik GesmbH & CoKG
in Frohnleiten vor der Antragstellung nach § 79a GewO durchgeführt und wo
zeigten sich Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn sowie auf
eine Umweltbeeinträchtigung?
2. Wurden von seiten des Umweltministeriums auch nach dem 1. 2. 1993
Stellungnahmen zum Sanierungsprojekt der Mohik GesmbH & CoKG abgegeben,
insbesondere zum Sanierungsprojekt wie es Gegenstand des Sanierungsbescheides
vom Juni 1996 ist und waren diese zustimmend oder ablehnend?
3. a) Entspricht der Sanierungsbescheid vom Juni 1996 dem Stand der Technik zur
Nachverbrennung der aus der Teerölimprägnierungsanlage stammenden
Abgase, wie sie wiederholt vom Umweltministerium gefordert wurde?
b) Ist dem Umweltministerium der tatsächliche Zustand der Betriebsanlage
bekannt und ist eine Gesundheitsgefährdung, Nachbarschaftsbelästigung
oder Umweltbeeinträchtigung auszuschließen?
4. a) Wurden vom Umweltministerium neuerlich Messungen der Emissions - und
Immissionssituation iZm der Imprägnieranlage in Auftrag gegeben und was
war ihr Ergebnis?
b) Hat das Umweltministerium zu Messungen von dritter Seite Stellung
genommen und in welche Richtung ging diese Stellungnahme?
5. a) Hat das Umweltministerium jemals versucht, die Rechtslage nach § 79 a
GewO, wonach das Umweltministerium zwar Anträge auf nachträgliche
Auflagenerteilung stellen darf, aber angeblich keine Parteistellung im
Sanierungsverfahren selbst hat, zu ändern?
b) Hat es zur Reform des § 79 a GewO Gespräche mit dem federführenden
Ressort, dem BMwA, gegeben und welche Forderungen stellte das
Umweltministerium auf? War im Forderungskatalog auch eine
Amtsbeschwerde an den VwGH enthalten, damit das BMUJF gegen
ungenügende Sanierungsbescheide den VwGH anrufen könnte?
c) Hat das Umweltministerium jemals gegen einen Bescheid zur nachträglichen
Auflagenerteilung berufen und mit welchem Ergebnis?