5950/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung
Die Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH&CoKG betreibt am Standort
Frohnleiten eine Holzimprägnierungsanlage. Bereits die ältere Salzimprägnierung führte
zu einer gesundheitsschädigenden Trinkwasserkontamination, sodaß für die
unmittelbare Nachbarschaft quasi über Nacht eine Ersatzwasserleitung installiert werden
mußte. Die später folgende Imprägnierung mit Teeröl wurde von der BH Graz -
Umgebung mit Bescheid vom 23. 7. 1980 erlaubt (GZ 4/II M 24/9 - 1980). Da die
Nachbarn offensichtlich im Verfahren 1980 übergangen worden waren und die
Auflagen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt auch völlig unzureichend waren 1,
wurde die Anlage de facto 1982 nun mit einer Augenscheinsverhandlung unter
Beiziehung der Nachbarn neuerlich verhandelt (Bescheid vom 28.10 1982, GZ 4/11 M
24/23 - 1982). Es wurden erstmals Grenzwerte für organische Kohlestoffverbindungen
sowie für Benzol, andere kanzerogene Stoffe, weiters für Naphtole und Naphtalin nach
einer Tröpfchenabscheidung vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz traten jedoch bei den
benachbarten Menschen Schwindel, Übelkeit und Schlaflosigkeit auf und in der Folge
eine signifikante Häufung von Krebserkrankungen.
Schließlich stellte das Umweltministerium im Jahre 1991 einen Antrag auf nachträgliche
Auflagenerteilung nach § 79a GewO wegen der unzumutbaren Geruchsbelästigung und
der Belastung der Luft durch gesundheitsgefährliche und kanzerogene Luftschadstoffe.
Das Umweltbundesamt hatte Emissions - und Immissionsuntersuchungen durchgeführt.
"Nach Ansicht des Umweltbundesamtes entspricht die Holzverbrennungsanlage der
Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH&CoKG bei der Entsorgung der
Abgase aus der Steinkohlenteeröl - Imprägnieranlage - vor allem im Hinblick auf die
sicherheits - und regelungstechnischen Erfordernisse - nicht den Anforderungen, die von
einer dem Stand der Technik entsprechenden thermischen Nachverbrennunganlage
erwartet werden kann. Der im Bescheid vom 28. Oktober 1982 von der
Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von
250mg/Nm3 für organische Kohlenstoffverbindungen erscheint zudem viel zu hoch. In
diesem Zusammenhang darf auch auf die TA - Luft 86 verwiesen werden, die für Holz -
und Holzabfallverbrennungsanlagen unabhängig vom Massenstrom einen
1 Zur Reduktion der Luftschadstoffe finden sich lediglich folgende unbestimmte und unzureichende
Auflagen: „23) Die Anlage ist ständig so instandzuhalten und zu warten und zu betreiben, daß eine
unzumutbare Belästigung durch Ruß, Geruch, Lärm mit Sicherheit hintangehalten wird. 24) Im
Verbrennungsgas nach dem Staubabscheider dürfen nicht mehr als 150 mg Staub/m3 Abgas nach
Abzug des Wasserdampfes, bei 13 Vol% O2, 1013 mb und 0 Grad Celsius enthalten sein. Der Wert 2
der Ringelmannskala
darf nicht überschritten werden.“
Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 für organische Stoffe, angegeben in
Gesamtkohlenstoff, festlegt, um die bei dieser Verbrennungsart entstehenden
krebserregenden Stoffe im Abgas möglichst gering zu halten.‘ (BMUJF, GZ 41 4124/3 -
11/9/91 vom 12. 8.1991, Hervorh.d.V.)
Im Jahre 1996 erging ein Sanierungsbescheid der BH Graz - Umgebung, welcher die
Wärmeträgerölheizung mit automatischer Holzschnitzel - bzw. Rindenbefeuerung, die
einerseits der Energieerzeugung und andererseits der Entsorgung der Abgase aus der
Teerölimprägnieranlage dient, zum Gegenstand hatte - aber nicht die
Teerölimprägnieranlage selbst, den eigentlichen Verursacher des organischen
Gesamtkohlenstoffs und der kanzerogenen Stoffe! Es stellt sich daher die Frage, ob diese
gesundheitsgefährdenden Stoffe wirklich nach dem Stand der Technik und im für den
Immissionsschutz notwendigen Maße zurückgehalten werden. Entscheidend ist erstens,
ob alle Abgase aus der Teerölimprägnierung und Abdunstung der Stämme erfaßt
werden. So heißt es noch im Bescheid 1982, daß die beim Öffnen des
Imprägnierkessels entweichenden Dampfschwaden abgesaugt „und über Dach
abgeführt" werden. Eine Auflage zur vollständigen Erfassung der Abgase und Zuführung
an eine Nachverbrennung wird man im Bescheid 1982 vergeblich suchen, auch läßt die
Anlagenbeschreibung keinen dahingehenden Schluß zu. Zweitens wurde wiederholt
vom Umweltministerium festgehalten, daß die zur Erhitzung des Teeröls eingerichtete
Holzschnitzel - und Rindenheizung keine Nachverbrennung der Abgase aus der
Imprägnierung gewährleisten könne (Stellungnahmen vom 20.9.1991 und 1.2.1993).
Das Sanierungsbescheid 1996 mag daher vielleicht dazu geführt haben, daß die
klassischen Problemstoffe der Holzverbrennung samt den Geruchsemissionen minimiert
wurden, die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase aus der Teerölimprägnierung der
Hölzer ist allem Anschein nach aber noch nicht beseitigt.
Die dahingehenden Einwände der Nachbarn wurden von keiner nachfolgenden Instanz
geprüft, da ihre Berufungen zurückgewiesen wurden. Diese Zurückweisung wurde 1998
vom Verwaltungsgerichtshof behoben (Zl. 97/04/0078), wodurch die Angelegenheit zur
neuerlichen Behandlung ansteht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Stimmt es, daß die Teerölimprägnierungsanlage der Mohik - Wertholz Alfred
Liechtenstein GesmbH&CoKG im Standort Frohnleiten lediglich „Sache“ im
betriebsanlagenrechtlichen Verfahren 1980 und 1982 (abgeschlossen mit Bescheid
vom 23.7.1980, GZ 4/11 M 24/9 - 1980 und vom 28.10.1982, GZ 4/11 M 24/23 -
1982) war, aber nicht „Sache“ des Sanierungsverfahrens, welche mit Bescheid
vom 11Juni1996, GZ 4.1 M 40 - 1993, in erster Instanz entschieden wurde?
2. In welchen der für die genannte Anlage rechtskräftigen gewerberechtlichen
Betriebsanlagenbescheide finden sich verbindliche Vorschriften zur Erfassung aller
aus der Teerölimprägnierung stammenden Abgase und zur Zuführung an die
„Nachverbrennung“ und wie lauten sie, wie wird ihre Einhaltung
kontrolliert?
3. Wie wird im anhängigen Sanierungsverfahren die Erfassung aller aus der
Teerölimprägnierung stammenden Abgase und die Zuführung an die
Nachverbrennung sichergestellt werden?
4. a) Welche Konzentrationen an organischen Kohlenstoffverbindungen, an
Benzol, Furfurol, Phenol, Pyridin, Kresole und Isomere sowie an
kanzerogenen Stoffen wie Penzpyrin, sowie Naphtolen und Naphtalin darf
der Betrieb derzeit emittieren und für welche Abgasemissionsstellen gelten
diese Werte jeweils, wann und wo erfolgte die letzte Messung dieser Stoffe
und mit welchem Ergebnis (sofern eine Grenzwertüberschreitung im Sinne
des UIC gegeben war, ersuchen wir jedenfalls um genaue Wiedergabe des
jeweiligen Meßwertes)?
b) Was ergaben die nach Auflage 4 des Sanierungsbescheides vom 11. Juni
1996 (welcher im März 1997 in ordentliche Rechtskraft erwachsen ist) für
Staub, CO, NOx, org.CesC und PAH vorgeschriebenen
Abnahmemessungen durch ein befugtes Prüfinstitut? An welche Stellen der
Betriebsanlage wurden die vorgeschriebenen Maximalkonzentrationen
überprüft (nach der Tröpfchenabscheidung oder nach der
"Nachverbrennung“)?
c) Wurde jemals überprüft, wie hoch die Verbrennungstemperatur der
Nachverbrennung ist, insbesonders ob die geforderte Mindesttemperatur zur
Reduktion polycyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe von 900 Grad
Celsius erreicht werden konnte?
5. Warum wurde lediglich ein Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung
eingeleitet, wo doch offensichtlich bereits im Verfahren 1982 ein amtlicher
Sachverständiger aussagte, daß selbst der konsensgemäße Betrieb besonders
gesundheitsschädliche (kanzerogene) Abgase, eben Steinkohlenteerrückstände,
verursache (Verhandlungsschrift, aufgenommen am 3. Mai 1982, GZ 4/11 M 24/14
- 1982) und nicht wegen Gesundheitsgefährdung nach § 360 GewO vorgegangen
und der Betrieb untersagt?
6. Das Erkenntnis des VwGH erging am 17.3. 1998, also vor mehr als einem Jahr.
Damit wurde die Ausschaltung der Nachbarn aus dem Sanierungsverfahren
(Zurückweisung der Berufung gegen die Genehmigung des Sanierungskonzepts)
als rechtswidrig befunden.
a) Wann wird die Gewerberechtsbehörde diesem VwGH - Erkenntnis
nachkommen und den Nachbarn Parteiengehör gewähren und über ihre
Berufungen entscheiden?
b) Welche Instanz ist hier säumig?