5950/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung

 

 

 

Die Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH&CoKG betreibt am Standort

Frohnleiten eine Holzimprägnierungsanlage. Bereits die ältere Salzimprägnierung führte

zu einer gesundheitsschädigenden Trinkwasserkontamination, sodaß für die

unmittelbare Nachbarschaft quasi über Nacht eine Ersatzwasserleitung installiert werden

mußte. Die später folgende Imprägnierung mit Teeröl wurde von der BH Graz -

Umgebung mit Bescheid vom 23. 7. 1980 erlaubt (GZ 4/II M 24/9 - 1980). Da die

Nachbarn offensichtlich im Verfahren 1980 übergangen worden waren und die

Auflagen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt auch völlig unzureichend waren 1,

wurde die Anlage de facto 1982 nun mit einer Augenscheinsverhandlung unter

Beiziehung der Nachbarn neuerlich verhandelt (Bescheid vom 28.10 1982, GZ 4/11 M

24/23 - 1982). Es wurden erstmals Grenzwerte für organische Kohlestoffverbindungen

sowie für Benzol, andere kanzerogene Stoffe, weiters für Naphtole und Naphtalin nach

einer Tröpfchenabscheidung vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz traten jedoch bei den

benachbarten Menschen Schwindel, Übelkeit und Schlaflosigkeit auf und in der Folge

eine signifikante Häufung von Krebserkrankungen.

 

Schließlich stellte das Umweltministerium im Jahre 1991 einen Antrag auf nachträgliche

Auflagenerteilung nach § 79a GewO wegen der unzumutbaren Geruchsbelästigung und

der Belastung der Luft durch gesundheitsgefährliche und kanzerogene Luftschadstoffe.

Das Umweltbundesamt hatte Emissions - und Immissionsuntersuchungen durchgeführt.

"Nach Ansicht des Umweltbundesamtes entspricht die Holzverbrennungsanlage der

Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein GesmbH&CoKG bei der Entsorgung der

Abgase aus der Steinkohlenteeröl - Imprägnieranlage - vor allem im Hinblick auf die

sicherheits - und regelungstechnischen Erfordernisse - nicht den Anforderungen, die von

einer dem Stand der Technik entsprechenden thermischen Nachverbrennunganlage

erwartet werden kann. Der im Bescheid vom 28. Oktober 1982 von der

Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von

250mg/Nm3 für organische Kohlenstoffverbindungen erscheint zudem viel zu hoch. In

diesem Zusammenhang darf auch auf die TA - Luft 86 verwiesen werden, die für Holz -

und Holzabfallverbrennungsanlagen unabhängig vom Massenstrom einen

 

1 Zur Reduktion der Luftschadstoffe finden sich lediglich folgende unbestimmte und unzureichende

Auflagen: „23) Die Anlage ist ständig so instandzuhalten und zu warten und zu betreiben, daß eine

unzumutbare Belästigung durch Ruß, Geruch, Lärm mit Sicherheit hintangehalten wird. 24) Im

Verbrennungsgas nach dem Staubabscheider dürfen nicht mehr als 150 mg Staub/m3 Abgas nach

Abzug des Wasserdampfes, bei 13 Vol% O2, 1013 mb und 0 Grad Celsius enthalten sein. Der Wert 2

der Ringelmannskala darf nicht überschritten werden.“

Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 für organische Stoffe, angegeben in

Gesamtkohlenstoff, festlegt, um die bei dieser Verbrennungsart entstehenden

krebserregenden Stoffe im Abgas möglichst gering zu halten.‘ (BMUJF, GZ 41 4124/3 -

11/9/91 vom 12. 8.1991, Hervorh.d.V.)

 

Im Jahre 1996 erging ein Sanierungsbescheid der BH Graz - Umgebung, welcher die

Wärmeträgerölheizung mit automatischer Holzschnitzel - bzw. Rindenbefeuerung, die

einerseits der Energieerzeugung und andererseits der Entsorgung der Abgase aus der

Teerölimprägnieranlage dient, zum Gegenstand hatte - aber nicht die

Teerölimprägnieranlage selbst, den eigentlichen Verursacher des organischen

Gesamtkohlenstoffs und der kanzerogenen Stoffe! Es stellt sich daher die Frage, ob diese

gesundheitsgefährdenden Stoffe wirklich nach dem Stand der Technik und im für den

Immissionsschutz notwendigen Maße zurückgehalten werden. Entscheidend ist erstens,

ob alle Abgase aus der Teerölimprägnierung und Abdunstung der Stämme erfaßt

werden. So heißt es noch im Bescheid 1982, daß die beim Öffnen des

Imprägnierkessels entweichenden Dampfschwaden abgesaugt „und über Dach

abgeführt" werden. Eine Auflage zur vollständigen Erfassung der Abgase und Zuführung

an eine Nachverbrennung wird man im Bescheid 1982 vergeblich suchen, auch läßt die

Anlagenbeschreibung keinen dahingehenden Schluß zu. Zweitens wurde wiederholt

vom Umweltministerium festgehalten, daß die zur Erhitzung des Teeröls eingerichtete

Holzschnitzel - und Rindenheizung keine Nachverbrennung der Abgase aus der

Imprägnierung gewährleisten könne (Stellungnahmen vom 20.9.1991 und 1.2.1993).

Das Sanierungsbescheid 1996 mag daher vielleicht dazu geführt haben, daß die

klassischen Problemstoffe der Holzverbrennung samt den Geruchsemissionen minimiert

wurden, die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase aus der Teerölimprägnierung der

Hölzer ist allem Anschein nach aber noch nicht beseitigt.

 

Die dahingehenden Einwände der Nachbarn wurden von keiner nachfolgenden Instanz

geprüft, da ihre Berufungen zurückgewiesen wurden. Diese Zurückweisung wurde 1998

vom Verwaltungsgerichtshof behoben (Zl. 97/04/0078), wodurch die Angelegenheit zur

neuerlichen Behandlung ansteht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Stimmt es, daß die Teerölimprägnierungsanlage der Mohik - Wertholz Alfred

    Liechtenstein GesmbH&CoKG im Standort Frohnleiten lediglich „Sache“ im

    betriebsanlagenrechtlichen Verfahren 1980 und 1982 (abgeschlossen mit Bescheid

    vom 23.7.1980, GZ 4/11 M 24/9 - 1980 und vom 28.10.1982, GZ 4/11 M 24/23 -

    1982) war, aber nicht „Sache“ des Sanierungsverfahrens, welche mit Bescheid

    vom 11Juni1996, GZ 4.1 M 40 - 1993, in erster Instanz entschieden wurde?

 

2. In welchen der für die genannte Anlage rechtskräftigen gewerberechtlichen

    Betriebsanlagenbescheide finden sich verbindliche Vorschriften zur Erfassung aller

    aus der Teerölimprägnierung stammenden Abgase und zur Zuführung an die

    „Nachverbrennung“ und wie lauten sie, wie wird ihre Einhaltung kontrolliert?

3. Wie wird im anhängigen Sanierungsverfahren die Erfassung aller aus der

    Teerölimprägnierung stammenden Abgase und die Zuführung an die

    Nachverbrennung sichergestellt werden?

 

4. a) Welche Konzentrationen an organischen Kohlenstoffverbindungen, an

        Benzol, Furfurol, Phenol, Pyridin, Kresole und Isomere sowie an

        kanzerogenen Stoffen wie Penzpyrin, sowie Naphtolen und Naphtalin darf

        der Betrieb derzeit emittieren und für welche Abgasemissionsstellen gelten

        diese Werte jeweils, wann und wo erfolgte die letzte Messung dieser Stoffe

        und mit welchem Ergebnis (sofern eine Grenzwertüberschreitung im Sinne

        des UIC gegeben war, ersuchen wir jedenfalls um genaue Wiedergabe des

        jeweiligen Meßwertes)?

 

    b) Was ergaben die nach Auflage 4 des Sanierungsbescheides vom 11. Juni

        1996 (welcher im März 1997 in ordentliche Rechtskraft erwachsen ist) für

        Staub, CO, NOx, org.CesC und PAH vorgeschriebenen

        Abnahmemessungen durch ein befugtes Prüfinstitut? An welche Stellen der

        Betriebsanlage wurden die vorgeschriebenen Maximalkonzentrationen

        überprüft (nach der Tröpfchenabscheidung oder nach der

        "Nachverbrennung“)?

 

    c) Wurde jemals überprüft, wie hoch die Verbrennungstemperatur der

        Nachverbrennung ist, insbesonders ob die geforderte Mindesttemperatur zur

        Reduktion polycyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe von 900 Grad

        Celsius erreicht werden konnte?

 

5. Warum wurde lediglich ein Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung

    eingeleitet, wo doch offensichtlich bereits im Verfahren 1982 ein amtlicher

    Sachverständiger aussagte, daß selbst der konsensgemäße Betrieb besonders

    gesundheitsschädliche (kanzerogene) Abgase, eben Steinkohlenteerrückstände,

    verursache (Verhandlungsschrift, aufgenommen am 3. Mai 1982, GZ 4/11 M 24/14

    - 1982) und nicht wegen Gesundheitsgefährdung nach § 360 GewO vorgegangen

    und der Betrieb untersagt?

 

6. Das Erkenntnis des VwGH erging am 17.3. 1998, also vor mehr als einem Jahr.

    Damit wurde die Ausschaltung der Nachbarn aus dem Sanierungsverfahren

    (Zurückweisung der Berufung gegen die Genehmigung des Sanierungskonzepts)

    als rechtswidrig befunden.

    a) Wann wird die Gewerberechtsbehörde diesem VwGH - Erkenntnis

        nachkommen und den Nachbarn Parteiengehör gewähren und über ihre

        Berufungen entscheiden?

    b) Welche Instanz ist hier säumig?