596/AB
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler,
Freundinnen und Freunde betreffend öffentlich zugängliche
lnformationsangebote über Online-Datenbanken und
elektronische lnformationsnetze, Nr. 678/J
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes
(kurz: SOZDOK) bietet auf Grund des Gesetzesauftrages (§ 31 Abs. 3 Z 19 und Abs. 8 ASVG, ab 1994: § 31 Abs. 4 Z 4 und Abs. 1 0 ASVG) seit 1980 die österreichischen Sozialversicherungsgesetze ab dem Stand Jänner 1979 in allen Fassungen, mit allen Änderungen, den Gesetzesmaterialien, den Verordnungen und Kundmachungen, Verwaltungsregelungen sowie veröffentlichte und nichtveröffentlichte Judikatur über Online-Datenbanken öffentlich an.
In gleicher Weise können die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen, die EWR-Verordnungen 1408/71 und 574/1972, die Dienstordnungen für die Bediensteten der Sozialversicherungsträger, die statistischen Weisungen und die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger abgefragt werden.
Diese in rund 35.000 Dokumenten gespeicherte Information steht dem Parlament, den Gebietskörperschaften, Gerichten und Universitäten kostenlos, den Interessenvertretungen und privaten Interessenten gegen eine Monatspauschale im Betrag von S 1 000,-, mit dem eine Abfragestunde abgedeckt ist und weitere Abfrageminuten darüber hinaus aliquot verrechnet werden, zur Verfügung.
Zu Frage 2:
Es wird zur Zeit die Möglichkeit geprüft, die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts (derzeit STAIRS/VA mit deutschem Dialogsystem) bis Ende 1997 durch ein modernes - mit Internet-Kompatibilität ausgestattetes System zu ersetzen. Die Erweiterung des Datenangebotes durch die Speicherung der Satzungen, Krankenordnungen und Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger entspricht der seit 1. 1. 1 994 geltenden gesetzlichen Regelung; es ist deren Umsetzung bis Ende 1997 geplant.
Zu Frage 3:
Eine der sechs SOZDOK-Datenbanken beinhaltet bereits seit 1980 die jeweils letztgültigen Gesetzestexte und Erläuterungen während der Gesetzwerdung und zwar in der Fassung des Begutachtungsentwurfes (ab dem Tag der Versendung), der Regierungsvorlage (nach dem Ministerratsbeschluß), des Ausschußberichtes (ab dem Tag nach der Ausschußsitzung) und des Plenumsbeschlusses (ab dem Tag nach der Abstimmung im Nationalrat).
Zu Frage 4.
Eine Veröffentlichung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wäre grundsätzlich möglich, die Realisierung scheitert derzeit jedoch an mangelnder ADV-Infrastruktur (Budgetrestriktion.en) sowie an personellen Beschränkungen. An die elektronische Veröffentlichung der zu den Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Rahmen der Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ist zur Zeit nicht gedacht, da hier noch datenschutzrechtliche Fragen, Fragen der Kostentragung sowie Probleme der Authentizität zu klären sind.
Zu Frage 5:
Ich verweise auf die Beantwortung des Herrn Bundeskanzlers, Nr. 675/J, zur gleichlautenden Frage.