5968/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Scheibner, Mag. Haupt, Dr. Ofner, Bgdr. Jung, DI Schöggl und
Kollegen an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Jägertruppe des Bundesheeres
Arn 1. April 1999 soll das Bundesheer die strukturangepaßte Heeresgliederung - NEU, auch HG -
NEU - NEU genannt, in der Präsenzorganisation einnehmen. Der Kommandant des 1. Korps, KKdt
PLIENEGGER weißt in diesem Zusammenhang in einem Artikel in einer der letzten Ausgaben der
Zeitschrift "Truppendienst" darauf hin, daß das Österreichische Bundesheer nach Einnahme der
HG - NEU - NEU nur noch max. 90 Kilometer verteidigen bzw. 900 km gegen Infiltration
überwachen kann! Dem gegenüber stehen eine Staatsgrenze von 2562 km - davon ca. 1300 km EU -
Außengrenze - und über 1000 Schutzobjekte der Kategorie A und noch ca. 2000 Schutzobjekte der
Kategorie B und C.
Da die neue Heeresgliederung nur noch 9 bewegliche Jägerbataillone und 21 schlechter ausgerüstete
und territorial gebundene Jägerbataillone vorsieht, sind unter Bedachtnahme grundlegender
militärischer Prinzipien die Aussage, daß Bundesheer könne nur mehr 90 Kilometer "klassisch"
verteidigen und 900 km überwachen, tatsächlich als mehr als euphemistisch zu beurteilen. Nach den
beim Bundesheer gelehrten Grundsätzen kann eine Jägerbrigade in der Abwehr: durchschnittlich
nicht mehr als ca. 10 Kilometer verteidigen, oder im Sicherungseinsatz: 40 - 50 Kilometer
Staatsgrenze sichern, oder im Raumschutz: entweder 200 km Verkehrsverbindungen schützen oder
alternativ 15/45 Schutzobjekte verteidigen/überwachen.
Darüber hinaus wurde bekannt, daß im Widerspruch zu Ihren Ausführungen in der
Anfragebeantwortung 1359/BR 98 und dem Vortrag im Landesverteidigungsrat zur STRAN nach
Überlegungen der Generalstabsgruppen die territorialen Jägerbataillone wesentlich anders
gegliedert sein sollen (geringere PAL - Kapazität, Transportkapazität und keine
Fliegerabwehrfähigkeit) und somit nicht zur Verdichtung bzw. Ablösung im Rahmen der Einsatzart
Verteidigung im Einsatzverfahren Abwehr herangezogen werden sollen.
Nach Überlegungen der Generalstabsgruppen ist es daher mehr als zweifelhaft, daß das Bundesheer
nach Einnahme der
strukfurangepaßten Heeresgliederung - NEU überhaupt in der Lage ist
operativ
zu verteidigen - selbst weniger als 90 km - oder die anderen Parameter (Sicherungseinsatz und
Raumschutz über längere Dauer oder einen größeren Raum) zu erfüllen. Da allgemein über die
stetig schrumpfende Leistungsfähigkeit der infanteristischen Kampftruppen des Bundesheeres große
Besorgnis besteht und außerdem durch den Bundesminister für Landesverteidigung viele Fragen in
Zusammenhang mit der Gliederung der präsenten Jägerbrigaden verfassungswidrig nicht
beantwortet (siehe 5151/AB XX GP - NR) wurden, richten die unterfertigten Abgeordneten daher in
diesem Zusammenhang an den Bundesminister für Landesverteidigung folgende
Anfrage
1. Sind Ihnen die Aussagen von KKdt PLIENEGGER in der Zeitschrift "Truppendienst" bekannt?
2. Wenn ja, teilen Sie die Ansicht eines der höchsten Offiziere des Bundesheeres, daß das Heer nur
noch max. 90 Kilometer „klassisch“ verteidigen kann?
Wenn nein, wie viele Kilometer kann das Bundesheer im Einsatzverfahren Abwehr tatsächlich
verteidigen (einschließlich Reserven)?
3. Welche Aufgaben sollen die präsenten Jägerbataillone nach Einnahme der strukturangepaßten
Herresgliederung - NEU erfüllen können?
4. Wie viele Kilometer können die präsenten Jägerbataillone auf Basis der operativen Planungen
der verantwortlichen Stellen im Einsatzverfahren Abwehr „klassisch“ verteidigen?
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
5. Wie viele Kilometer können nach erfolgter Mobilmachung alle Jägerbataillone des
Bundesheeres auf Basis der operativen Planungen der verantwortlichen Stellen im
Einsatzverfahren Abwehr „klassisch“ verteidigen werden?
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
6. Wie viele Kilometer Staatsgrenze können die präsenten Jägerbataillone im Einsatzverfahren
Sicherungseinsatz überwachen?
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
7. Wie viele Kilometer Staatsgrenze können alle Jägerbataillone des Bundesheeres nach erfolgter
Mobilmachung im Einsatzverfahren Sicherungseinsatz überwachen?
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
8. Welchen Raum bzw. wie viele Objekte können die präsenten Jägerbataillone im Raumschutz
schützen, sichern bzw. verteidigen.
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
9. Welchen Raum bzw. wie viele Objekte können alle Jägerbataillone nach erfolgter
Mobilmachung im Raumschutz schützen, sichern bzw. verteidigen.
Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?
Durch wen erfolgt diese?
10. Kann die Fliegerabwehr gegen einzelne Luftfahrzeuge in der Einsatzart Raumschutz durch
mobilgemachte Jägerbataillone selbständig wahrgenommen werden?
Wenn ja: durch welche Waffensysteme?
Wenn nein: warum nicht?
11. Über welche Truppenstärken in welcher Gliederung (Zug, Kompanie etc.), mit welcher
Bewaffnung, Ausrüstung und Geräte-, Fahrzeugausstattung der Waffengattungen Artillerie,
Pioniere, Fliegerabwehr, Fernmelder, Aufklärer, Panzerjäger, ABC - Abwehr, Sanitäter und
Versorgung werden die Jägerbataillone/ - brigaden nach dem neuen Org - Plan verfügen?
12. Wie unterscheiden sich die stehenden Jägerbataillone von den mobilzumachenden
Jägerbataillonen in Struktur, Gliederung, Ausrüstung, Bewaffnung, Geräte- und
Fahrzeugausstattung?
13. Wird die unterschiedliche Verwendung der drei präsenten Jägerbrigaden (gebbwgl, lftbwg,
gepz) abgesehen von der Ausstattung mit Radpanzern und Tragtieren einen Ausfluß bei der
Gliederung, Ausrüstung und Bewaffnung haben?
Wenn ja, welche?
14. Welchem Kommando unterstehen jene Jägerbataillone der präsenten JägerBrig, die nicht
gleichzeitig mit dem Rest das Vollkontingent haben, zur Dienstaufsicht und wem bei der
Durchführung von Präsenzaufträgen?