5968/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Scheibner, Mag. Haupt, Dr. Ofner, Bgdr. Jung, DI Schöggl und

Kollegen an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Jägertruppe des Bundesheeres

 

Arn 1. April 1999 soll das Bundesheer die strukturangepaßte Heeresgliederung - NEU, auch HG -

NEU - NEU genannt, in der Präsenzorganisation einnehmen. Der Kommandant des 1. Korps, KKdt

PLIENEGGER weißt in diesem Zusammenhang in einem Artikel in einer der letzten Ausgaben der

Zeitschrift "Truppendienst" darauf hin, daß das Österreichische Bundesheer nach Einnahme der

HG - NEU - NEU nur noch max. 90 Kilometer verteidigen bzw. 900 km gegen Infiltration

überwachen kann! Dem gegenüber stehen eine Staatsgrenze von 2562 km - davon ca. 1300 km EU -

Außengrenze - und über 1000 Schutzobjekte der Kategorie A und noch ca. 2000 Schutzobjekte der

Kategorie B und C.

 

Da die neue Heeresgliederung nur noch 9 bewegliche Jägerbataillone und 21 schlechter ausgerüstete

und territorial gebundene Jägerbataillone vorsieht, sind unter Bedachtnahme grundlegender

militärischer Prinzipien die Aussage, daß Bundesheer könne nur mehr 90 Kilometer "klassisch"

verteidigen und 900 km überwachen, tatsächlich als mehr als euphemistisch zu beurteilen. Nach den

beim Bundesheer gelehrten Grundsätzen kann eine Jägerbrigade in der Abwehr: durchschnittlich

nicht mehr als ca. 10 Kilometer verteidigen, oder im Sicherungseinsatz: 40 - 50 Kilometer

Staatsgrenze sichern, oder im Raumschutz: entweder 200 km Verkehrsverbindungen schützen oder

alternativ 15/45 Schutzobjekte verteidigen/überwachen.

 

Darüber hinaus wurde bekannt, daß im Widerspruch zu Ihren Ausführungen in der

Anfragebeantwortung 1359/BR 98 und dem Vortrag im Landesverteidigungsrat zur STRAN nach

Überlegungen der Generalstabsgruppen die territorialen Jägerbataillone wesentlich anders

gegliedert sein sollen (geringere PAL - Kapazität, Transportkapazität und keine

Fliegerabwehrfähigkeit) und somit nicht zur Verdichtung bzw. Ablösung im Rahmen der Einsatzart

Verteidigung im Einsatzverfahren Abwehr herangezogen werden sollen.

 

Nach Überlegungen der Generalstabsgruppen ist es daher mehr als zweifelhaft, daß das Bundesheer

nach Einnahme der strukfurangepaßten Heeresgliederung - NEU überhaupt in der Lage ist operativ

zu verteidigen - selbst weniger als 90 km - oder die anderen Parameter (Sicherungseinsatz und

Raumschutz über längere Dauer oder einen größeren Raum) zu erfüllen. Da allgemein über die

stetig schrumpfende Leistungsfähigkeit der infanteristischen Kampftruppen des Bundesheeres große

Besorgnis besteht und außerdem durch den Bundesminister für Landesverteidigung viele Fragen in

Zusammenhang mit der Gliederung der präsenten Jägerbrigaden verfassungswidrig nicht

beantwortet (siehe 5151/AB XX GP - NR) wurden, richten die unterfertigten Abgeordneten daher in

diesem Zusammenhang an den Bundesminister für Landesverteidigung folgende

 

Anfrage

 

1. Sind Ihnen die Aussagen von KKdt PLIENEGGER in der Zeitschrift "Truppendienst" bekannt?

 

2. Wenn ja, teilen Sie die Ansicht eines der höchsten Offiziere des Bundesheeres, daß das Heer nur

    noch max. 90 Kilometer „klassisch“ verteidigen kann?

    Wenn nein, wie viele Kilometer kann das Bundesheer im Einsatzverfahren Abwehr tatsächlich

    verteidigen (einschließlich Reserven)?

 

3. Welche Aufgaben sollen die präsenten Jägerbataillone nach Einnahme der strukturangepaßten

    Herresgliederung - NEU erfüllen können?

 

4. Wie viele Kilometer können die präsenten Jägerbataillone auf Basis der operativen Planungen

    der verantwortlichen Stellen im Einsatzverfahren Abwehr „klassisch“ verteidigen?

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

 

5. Wie viele Kilometer können nach erfolgter Mobilmachung alle Jägerbataillone des

    Bundesheeres auf Basis der operativen Planungen der verantwortlichen Stellen im

    Einsatzverfahren Abwehr „klassisch“ verteidigen werden?

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

 

6. Wie viele Kilometer Staatsgrenze können die präsenten Jägerbataillone im Einsatzverfahren

    Sicherungseinsatz überwachen?

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

 

7. Wie viele Kilometer Staatsgrenze können alle Jägerbataillone des Bundesheeres nach erfolgter

    Mobilmachung im Einsatzverfahren Sicherungseinsatz überwachen?

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

 

8. Welchen Raum bzw. wie viele Objekte können die präsenten Jägerbataillone im Raumschutz

    schützen, sichern bzw. verteidigen.

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

9. Welchen Raum bzw. wie viele Objekte können alle Jägerbataillone nach erfolgter

    Mobilmachung im Raumschutz schützen, sichern bzw. verteidigen.

    Wann ist bei längerer Dauer eine Ablösung dieser Kräfte vorzusehen?

    Durch wen erfolgt diese?

 

10. Kann die Fliegerabwehr gegen einzelne Luftfahrzeuge in der Einsatzart Raumschutz durch

      mobilgemachte Jägerbataillone selbständig wahrgenommen werden?

      Wenn ja: durch welche Waffensysteme?

      Wenn nein: warum nicht?

 

11. Über welche Truppenstärken in welcher Gliederung (Zug, Kompanie etc.), mit welcher

      Bewaffnung, Ausrüstung und Geräte-, Fahrzeugausstattung der Waffengattungen Artillerie,

      Pioniere, Fliegerabwehr, Fernmelder, Aufklärer, Panzerjäger, ABC - Abwehr, Sanitäter und

      Versorgung werden die Jägerbataillone/ - brigaden nach dem neuen Org - Plan verfügen?

 

12. Wie unterscheiden sich die stehenden Jägerbataillone von den mobilzumachenden

      Jägerbataillonen in Struktur, Gliederung, Ausrüstung, Bewaffnung, Geräte- und

      Fahrzeugausstattung?

 

13. Wird die unterschiedliche Verwendung der drei präsenten Jägerbrigaden (gebbwgl, lftbwg,

      gepz) abgesehen von der Ausstattung mit Radpanzern und Tragtieren einen Ausfluß bei der

      Gliederung, Ausrüstung und Bewaffnung haben?

      Wenn ja, welche?

 

14. Welchem Kommando unterstehen jene Jägerbataillone der präsenten JägerBrig, die nicht

      gleichzeitig mit dem Rest das Vollkontingent haben, zur Dienstaufsicht und wem bei der

      Durchführung von Präsenzaufträgen?