5986/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Wohnungseigentumsgesetz und der anteiligen Haftung der Miteigentümer
Mit 1.1.1994 wurde im Rahmen des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (WÄG) die Haftung
von Wohnungseigentümern normiert § 13 c Abs. 2 WEG sieht ausdrücklich vor, dass die
Miteigentümer für den Ausfall von Betriebskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile
hafien. Damit sollten gemeinschaftsfremde Unternehmerinteressen (Banken, Handwerker,
Hausverwaltung etc.) gesichert werden, nicht jedoch die Konsumenteninteressen.
Nach alter Rechtslage hat jedenfalls der einzelne Wohnungseigentümer für
Zahlungsrückstände eines anderen Wohnungseigentümer nicht gehaftet (es sei denn, es wurde
im Wohnungseigentumsvertrag eine Solidarhaftung oder eine anteilige Haftung für
ausständige Aufwendungen den Wohungseigentumsbewerber untergejubelt)
Nach der neuen Regelung sieht § 13 c Abs. 2 WEG ausdrücklich vor, dass die Miteigentümer
für den Ausfall, also unzweifelhaft für etwaige ausständige Zahlungen anderer Eigentümer -
im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile hafien. Diese - nach alter Rechtslage nicht
vorhandene gesetzliche Haftung der Wohnungseigentümer - muss als enorme
Verschlechterung der Situation von Wohnungseigentümern gesehen werden. So ist es
besonders problematisch, wenn es sich bei einem Miteigentümer um ein großflächiges
Handelsunternehmen handelt, das monatelang Betriebskosten nicht bezahlt und die
Verwaltung keine Maßnahmen gesetzt hat, diese einbringlich zu machen. Ebenso
problematisch ist die Situation von Wohnungseigentümem, die Betriebskosten für
leerstehende Wohnungen mitzahlen müssen, wenn diese von insolvent gewordenen
Bauträgern nicht mehr bezahlt werden, wie jüngst ein Fall in Salzburg zeigte. Ungeklärt ist
die Rechtslage auch in gemischten Wohnhäusern. (Wohnungseigentum und Miete)
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
nachstehende
Anfrage:
1. Sind Ihnen entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bekannt?
2. Wenn ja, wie viele rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gab es seit 1994 in
erster, zweiter und dritter Instanz?
3. Sind Ihnen Zahlen bekannt in wie vielen Fällen Wohnungseigentümer bzw. Mieter
von Eigentumswohnungen - unter Druck einer Hausverwaltung - die
Zahlungsrückstände anderer Wohnungseigentümer bezahlt haben?
4. Wer hat - nach der derzeitigen Rechtslage - in sogenannten Mischhäusem
(Eigentumswohnungen und Mietwohnungen in Neu - bzw. Altbauten) diese
Zahlungsrückstände zu übernehmen?
5. Werden Sie einer entsprechenden Novelle des WEG zustimmen, dass diese -
gesetzlich nominerte - erweiterte Haftung der Miteigentümer, nach § 13 WEG
(Haftung für fremde Schulden) ersatzlos gestrichen wird?
6. Wenn nicht, welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen um diese unsoziale
Haftung der Wohungseigentümer zu beseitigen? Auf welche Art und Weise sollte die
Sicherung berechtigter Forderungen erfolgen?