5986/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

 

 

betreffend Wohnungseigentumsgesetz und der anteiligen Haftung der Miteigentümer

Mit 1.1.1994 wurde im Rahmen des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (WÄG) die Haftung

von Wohnungseigentümern normiert § 13 c Abs. 2 WEG sieht ausdrücklich vor, dass die

Miteigentümer für den Ausfall von Betriebskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile

hafien. Damit sollten gemeinschaftsfremde Unternehmerinteressen (Banken, Handwerker,

Hausverwaltung etc.) gesichert werden, nicht jedoch die Konsumenteninteressen.

 

Nach alter Rechtslage hat jedenfalls der einzelne Wohnungseigentümer für

Zahlungsrückstände eines anderen Wohnungseigentümer nicht gehaftet (es sei denn, es wurde

im Wohnungseigentumsvertrag eine Solidarhaftung oder eine anteilige Haftung für

ausständige Aufwendungen den Wohungseigentumsbewerber untergejubelt)

 

Nach der neuen Regelung sieht § 13 c Abs. 2 WEG ausdrücklich vor, dass die Miteigentümer

für den Ausfall, also unzweifelhaft für etwaige ausständige Zahlungen anderer Eigentümer -

im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile hafien. Diese - nach alter Rechtslage nicht

vorhandene gesetzliche Haftung der Wohnungseigentümer - muss als enorme

Verschlechterung der Situation von Wohnungseigentümern gesehen werden. So ist es

besonders problematisch, wenn es sich bei einem Miteigentümer um ein großflächiges

Handelsunternehmen handelt, das monatelang Betriebskosten nicht bezahlt und die

Verwaltung keine Maßnahmen gesetzt hat, diese einbringlich zu machen. Ebenso

problematisch ist die Situation von Wohnungseigentümem, die Betriebskosten für

leerstehende Wohnungen mitzahlen müssen, wenn diese von insolvent gewordenen

Bauträgern nicht mehr bezahlt werden, wie jüngst ein Fall in Salzburg zeigte. Ungeklärt ist

die Rechtslage auch in gemischten Wohnhäusern. (Wohnungseigentum und Miete)

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

nachstehende

Anfrage:

 

1. Sind Ihnen entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bekannt?

 

2. Wenn ja, wie viele rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gab es seit 1994 in

    erster, zweiter und dritter Instanz?

 

3. Sind Ihnen Zahlen bekannt in wie vielen Fällen Wohnungseigentümer bzw. Mieter

    von Eigentumswohnungen - unter Druck einer Hausverwaltung - die

    Zahlungsrückstände anderer Wohnungseigentümer bezahlt haben?

 

4. Wer hat - nach der derzeitigen Rechtslage - in sogenannten Mischhäusem

    (Eigentumswohnungen und Mietwohnungen in Neu - bzw. Altbauten) diese

    Zahlungsrückstände zu übernehmen?

 

5. Werden Sie einer entsprechenden Novelle des WEG zustimmen, dass diese -

    gesetzlich nominerte - erweiterte Haftung der Miteigentümer, nach § 13 WEG

    (Haftung für fremde Schulden) ersatzlos gestrichen wird?

 

6. Wenn nicht, welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen um diese unsoziale

    Haftung der Wohungseigentümer zu beseitigen? Auf welche Art und Weise sollte die

    Sicherung berechtigter Forderungen erfolgen?