5987/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik - Verordnung versus EU -
Datenschutzrichtlinie und Entwurf zu einem neuen Datenschutzgesetz
Das Bundesgesetz vom 6. März 1969 über die statistische Erfassung von
Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikgesetz) hat eine statistische Erhebung für
Krebskrankheiten eingeführt. Lautete es in § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung noch:
„Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person, jedoch ohne Namensnennung,
sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.“, so entfiel die aus
datenschützerischen Gründen begrüssenswerte Einschränkung „jedoch ohne
Namensnennung“ infolge einer noch im selben Jahr beschlossenen Novelle zu dieser
Bestimmung BGBl. 425/1969).
Diese Bestimmung ist bisher unverändert in Kraft.
Mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1978
wurden nähere Bestimmungen zum Krebsstatistikgesetz in diesem Rang entlassen, wobei
insbesondere ein Formblatt, das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, eingeführt wurde
und mit welchem die Meldungen an das Österreichische Statistische Zentralamt
durchzuführen sind. Darüber hinaus sind weder gesetzlich noch auf Verordnungswege
Ermächtigungen zur Weitergabe dieser Daten an Dritte enthalten, weshalb für die Zulässigkeit
von Datenübermittlungen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes heranzuziehen waren
und sind.
Die Datenschutzrechtsproblematik wurde in der Europäischen Union zwischenzeitlich als
Unionsanliegen anerkannt und von der rein nationalstaatlichen Ebene auf die EU - Ebene durch
Erlassung der Datenschutzrichtlinie gehoben (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr), die mit 24. Oktober
1998 in allen Mitgliedsstaaten umzusetzen gewesen Ware.
Diese Richtlinie differenziert u.a. zwischen Datenkategorien und untersagt die Verarbeitung
personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten zur Gesundheit oder
Sexualleben (Art. 8 Abs. 1). In der gegenständlichen Bestimmung sind in Abs. 2 und 3 Fälle
angeführt, in welchen die Untersagung der Verarbeitung solcher Daten dennoch zulässig ist:
Art. 8 Abs. 3: "1 Abs. 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder
Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die
Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen
Recht, einschliesslich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen
Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
Damit sind für die Erstellung einer Krebsstatistik klare neue Anforderungen gestellt: Die
Verarbeitung dieser Daten muss zur Erreichung der genannten Zwecke notwendig sein. Alle
Personen, die solche Daten verarbeiten, müssen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen oder durch Gesetz einer solchen Verschwiegenheitspflicht unterworfen werden.
Die Umsetzung dieser Richtlinie wird in Österreich durch das Datenschutzgesetz 2000
erfolgen, welches gegenwärtig dem Nationalrat als Regierungsvorlage unterbreitet wird. In
dieser Vorlage erfolgt die Definition von sensiblen Daten gem. der Richtlinie in § 4 Z 2 und
die Erfassung von Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge ..... in § 9 Z 12. Auch dort wird
auf die Geheimhaltungspflicht des ärztlichen Personals oder einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht verwiesen.
Aus all diesen angeführten Erwägungen richten die unterzeichneten Abgeordneten an die
Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Beabsichtigen Sie bis zum Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2000 eine diesem
Gesetz angepaßte Vorlage betr. das Krebsstatistikgesetz dem Nationalrat vorzulegen?
2. Ist es Ihrer Meinung nach noch zeitgemäß, in einer Zeit in der der Datenschutz von
sensiblen Daten - also insbesondere Gesundheitsdaten - eine besondere Bedeutung in
der öffentlichen Meinung einnimmt, eine Krebsstatistik zu führen?
3. Wenn ja, wie begründen Sie diese Notwendigkeit aus medizinischer Sicht?
4. Wenn die Anfrage 2 mit Ja beantwortet wird:
Welche Datensicherheitsmassnahmen werden Sie im Krebsstatistikgesetz
vorschlagen und in der Krebsstatistikverordnung vorsehen, damit gewährleistet ist,
dass solche sensiblen personenbezogene Daten nur dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu statistischen Zwecken zukommen und eine Weitergabe an
andere Dritte ausgeschlossen ist?
5. Wenn die Anfrage 2 mit Ja beantwortet wird:
Sehen Sie eine Möglichkeit, das Führen des Krebsstatistikblattes aufzugeben und
statt dessen in das LKF - System zu integrieren?
6. Halten Sie es für zeitgemäß, dass der betroffene Patient keine Einschau in das
Krebsstatistikblatt haben darf?
7. Werden die Krebsstatistikblätter lückenlos, wie im Gesetz vorgesehen, abgegeben
oder klafft zwischen Diagnose - Todesdaten und Krebsstatistikblättern eine Lücke?
Anlage konnte nicht gescannt werden!!