5987/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik - Verordnung versus EU -

Datenschutzrichtlinie und Entwurf zu einem neuen Datenschutzgesetz

 

 

 

 

Das Bundesgesetz vom 6. März 1969 über die statistische Erfassung von

Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikgesetz) hat eine statistische Erhebung für

Krebskrankheiten eingeführt. Lautete es in § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung noch:

„Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person, jedoch ohne Namensnennung,

sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.“, so entfiel die aus

datenschützerischen Gründen begrüssenswerte Einschränkung „jedoch ohne

Namensnennung“ infolge einer noch im selben Jahr beschlossenen Novelle zu dieser

Bestimmung BGBl. 425/1969).

 

 

Diese Bestimmung ist bisher unverändert in Kraft.

 

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1978

wurden nähere Bestimmungen zum Krebsstatistikgesetz in diesem Rang entlassen, wobei

insbesondere ein Formblatt, das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, eingeführt wurde

und mit welchem die Meldungen an das Österreichische Statistische Zentralamt

durchzuführen sind. Darüber hinaus sind weder gesetzlich noch auf Verordnungswege

Ermächtigungen zur Weitergabe dieser Daten an Dritte enthalten, weshalb für die Zulässigkeit

von Datenübermittlungen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes heranzuziehen waren

und sind.

Die Datenschutzrechtsproblematik wurde in der Europäischen Union zwischenzeitlich als

Unionsanliegen anerkannt und von der rein nationalstaatlichen Ebene auf die EU - Ebene durch

Erlassung der Datenschutzrichtlinie gehoben (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen

Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr), die mit 24. Oktober

1998 in allen Mitgliedsstaaten umzusetzen gewesen Ware.

 

Diese Richtlinie differenziert u.a. zwischen Datenkategorien und untersagt die Verarbeitung

personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische

Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die

Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten zur Gesundheit oder

Sexualleben (Art. 8 Abs. 1). In der gegenständlichen Bestimmung sind in Abs. 2 und 3 Fälle

angeführt, in welchen die Untersagung der Verarbeitung solcher Daten dennoch zulässig ist:

 

Art. 8 Abs. 3: "1 Abs. 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der

Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder

Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die

Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen

Recht, einschliesslich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen

Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer

entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.“

 

Damit sind für die Erstellung einer Krebsstatistik klare neue Anforderungen gestellt: Die

Verarbeitung dieser Daten muss zur Erreichung der genannten Zwecke notwendig sein. Alle

Personen, die solche Daten verarbeiten, müssen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

unterliegen oder durch Gesetz einer solchen Verschwiegenheitspflicht unterworfen werden.

 

Die Umsetzung dieser Richtlinie wird in Österreich durch das Datenschutzgesetz 2000

erfolgen, welches gegenwärtig dem Nationalrat als Regierungsvorlage unterbreitet wird. In

dieser Vorlage erfolgt die Definition von sensiblen Daten gem. der Richtlinie in § 4 Z 2 und

die Erfassung von Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge ..... in § 9 Z 12. Auch dort wird

auf die Geheimhaltungspflicht des ärztlichen Personals oder einer entsprechenden

Geheimhaltungspflicht verwiesen.

 

Aus all diesen angeführten Erwägungen richten die unterzeichneten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende

Anfrage:

 

1. Beabsichtigen Sie bis zum Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2000 eine diesem

    Gesetz angepaßte Vorlage betr. das Krebsstatistikgesetz dem Nationalrat vorzulegen?

 

2. Ist es Ihrer Meinung nach noch zeitgemäß, in einer Zeit in der der Datenschutz von

    sensiblen Daten - also insbesondere Gesundheitsdaten - eine besondere Bedeutung in

    der öffentlichen Meinung einnimmt, eine Krebsstatistik zu führen?

 

3. Wenn ja, wie begründen Sie diese Notwendigkeit aus medizinischer Sicht?

 

4. Wenn die Anfrage 2 mit Ja beantwortet wird:

    Welche Datensicherheitsmassnahmen werden Sie im Krebsstatistikgesetz

    vorschlagen und in der Krebsstatistikverordnung vorsehen, damit gewährleistet ist,

    dass solche sensiblen personenbezogene Daten nur dem Österreichischen

    Statistischen Zentralamt zu statistischen Zwecken zukommen und eine Weitergabe an

    andere Dritte ausgeschlossen ist?

 

5. Wenn die Anfrage 2 mit Ja beantwortet wird:

    Sehen Sie eine Möglichkeit, das Führen des Krebsstatistikblattes aufzugeben und

    statt dessen in das LKF - System zu integrieren?

 

6. Halten Sie es für zeitgemäß, dass der betroffene Patient keine Einschau in das

    Krebsstatistikblatt haben darf?

 

7. Werden die Krebsstatistikblätter lückenlos, wie im Gesetz vorgesehen, abgegeben

    oder klafft zwischen Diagnose - Todesdaten und Krebsstatistikblättern eine Lücke?

 

 

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