5988/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Moser, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Binnengrenzkontrollen nach Inkraftsetzung des Schengener Abkommens
Die zentrale Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist
in Artikel 2, Absatz 1 festgeschrieben: „Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle
ohne Personenkontrollen überschritten werden.“ Laut eines Kommentars von Wrulich
- Matzka, „Österreich und die Schengener Verträge“, herausgegeben vom
Bundesministerium für Inneres (1995), bedeutet dies, daß alle Reisenden, sowohl
Bürger der Europäischen Union als auch Drittstaatenausländer, von der Verpflichtung
befreit sind, sich beim Grenzübertritt einer wie immer gearteten Personenkontrolle zu
unterziehen. Dies bedeutet weiters, daß es keinerlei Pflicht mehr gibt, an einer
Binnengrenze anzuhalten und dort die Reisedokumente vorzuzeigen.
Österreich hat das SDÜ im Dezember 1997 (BGBl III 1997/205 bzw. BGBl. III
1997/209) in Kraft gesetzt. Die Bundesregierung hat auch nicht angekündigt, gemäß
Artikel 2 Abs. 2 wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale
Sicherheit vorübergehend nationale Grenzkontrollen wieder durchzuführen.
Umso verwunderlicher ist, daß offensichtlich systematisch Grenzkontrollen seitens
der österreichischen Behörden durchgeführt werden, wie aus folgendem
Augenzeugenbericht, der gegenüber den unterzeichneten Abgeordneten abgegeben
wurde, abzuleiten ist:
Am 17.3.1999 wurde der Reisebus der Linie „Eurolines“, welcher täglich zwischen
Wien und Brüssel verkehrt, um ca. 21.00 h von Grenzkontrollbeamten am
Grenzübergang Suben zu Deutschland angehalten. Der Bus hatte ein EU -
Kennzeichen und es befanden sich, wie sich später herausstellte, 16 EU - Bürger und
zwei Mexikaner im Inneren. Alle Reisenden mußten nicht nur ihre Reisedokumente
vorzeigen, sondern aussteigen und sich in ein Container - ähnliches Gebäude
begeben. Dort wurde jedes einzelne Gepäcksstück Zentimeter für Zentimeter
durchsucht, während gleichzeitig darauf geachtet wurde, daß niemand den Raum
verließ. Die Prozedur dauerte 90 Minuten. Nachdem nichts gefunden worden war,
„durften“ die Reisenden ihre Fahrt fortsetzen, haben jedoch keinen guten Eindruck
des „Europa ohne Grenzen“ mitgenommen.
Diese geschilderte Amtshandlung scheint seit Inkrafttreten des SDÜ nicht gesetzlich
gedeckt zu sein. Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres;
1. Werden an Grenzübertrittsstellen zu EU - Ländern (Binnengrenzen) auch nach
Inkraftsetzung des SDÜ Personenkontrollen vorgenommen?
2. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen
Grundlage?
3. Wenn ja, bei welchen Personen?
4. Wenn ja, muß ein ein konkreter Verdacht gegen eine Person vorliegen?
5. Nach welchen Kriterien werden die Personenkontrollen an der Grenze
durchgeführt (PKW - Kennzeichen, Busse, Aussehen der Insassen etc.)?
6. Wie beurteilen Sie die in der Begründung beschriebenen Personenkontrollen am
Grenzübergang Suben? Halten Sie das Vorgehen der Grenzkontrollbeamten für
korrekt?
7. Aus welchem Grund, nach welchen Kriterien und auf welcher gesetzlichen
Grundlage werden an dieser Grenzübertrittsstelle, die eine Binnengrenze ist,
Personen- und Gepäckskontrollen bei Busreisenden durchgeführt?
8. Halten Sie die Vorgangsweise, Reisende für eineinhalb Stunden festzuhalten und
wie potentielle Verdächtige zu behandeln - unabhängig von der Rechtmäßigkeit
der Vorgangsweise - für angebracht? Wenn nein, was werden Sie in Zukunft
dagegen unternehmen?
9. Werden die Kontrollen im Umfeld der Binnengrenzen im Rahmen von
"Schleierfahndungen“ durchgeführt, für welche die gesetzliche Grundlage im
Sicherheitspolizeigesetz bekanntlich (ergänzend zu § 35 Abs. 1) noch geschaffen
werden muß, wenn sie durch österreichische Beamte auf österreichischem
Staatsgebiet durchgeführt werden soll?