5988/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Moser, Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Binnengrenzkontrollen nach Inkraftsetzung des Schengener Abkommens

 

 

Die zentrale Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist

in Artikel 2, Absatz 1 festgeschrieben: „Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle

ohne Personenkontrollen überschritten werden.“ Laut eines Kommentars von Wrulich

- Matzka, „Österreich und die Schengener Verträge“, herausgegeben vom

Bundesministerium für Inneres (1995), bedeutet dies, daß alle Reisenden, sowohl

Bürger der Europäischen Union als auch Drittstaatenausländer, von der Verpflichtung

befreit sind, sich beim Grenzübertritt einer wie immer gearteten Personenkontrolle zu

unterziehen. Dies bedeutet weiters, daß es keinerlei Pflicht mehr gibt, an einer

Binnengrenze anzuhalten und dort die Reisedokumente vorzuzeigen.

 

Österreich hat das SDÜ im Dezember 1997 (BGBl III 1997/205 bzw. BGBl. III

1997/209) in Kraft gesetzt. Die Bundesregierung hat auch nicht angekündigt, gemäß

Artikel 2 Abs. 2 wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale

Sicherheit vorübergehend nationale Grenzkontrollen wieder durchzuführen.

 

Umso verwunderlicher ist, daß offensichtlich systematisch Grenzkontrollen seitens

der österreichischen Behörden durchgeführt werden, wie aus folgendem

Augenzeugenbericht, der gegenüber den unterzeichneten Abgeordneten abgegeben

wurde, abzuleiten ist:

 

Am 17.3.1999 wurde der Reisebus der Linie „Eurolines“, welcher täglich zwischen

Wien und Brüssel verkehrt, um ca. 21.00 h von Grenzkontrollbeamten am

Grenzübergang Suben zu Deutschland angehalten. Der Bus hatte ein EU -

Kennzeichen und es befanden sich, wie sich später herausstellte, 16 EU - Bürger und

zwei Mexikaner im Inneren. Alle Reisenden mußten nicht nur ihre Reisedokumente

vorzeigen, sondern aussteigen und sich in ein Container - ähnliches Gebäude

begeben. Dort wurde jedes einzelne Gepäcksstück Zentimeter für Zentimeter

durchsucht, während gleichzeitig darauf geachtet wurde, daß niemand den Raum

verließ. Die Prozedur dauerte 90 Minuten. Nachdem nichts gefunden worden war,

„durften“ die Reisenden ihre Fahrt fortsetzen, haben jedoch keinen guten Eindruck

des „Europa ohne Grenzen“ mitgenommen.

 

Diese geschilderte Amtshandlung scheint seit Inkrafttreten des SDÜ nicht gesetzlich

gedeckt zu sein. Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

an den Bundesminister für Inneres;

 

1. Werden an Grenzübertrittsstellen zu EU - Ländern (Binnengrenzen) auch nach

    Inkraftsetzung des SDÜ Personenkontrollen vorgenommen?

 

2. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?

3. Wenn ja, bei welchen Personen?

 

4. Wenn ja, muß ein ein konkreter Verdacht gegen eine Person vorliegen?

 

5. Nach welchen Kriterien werden die Personenkontrollen an der Grenze

    durchgeführt (PKW - Kennzeichen, Busse, Aussehen der Insassen etc.)?

 

6. Wie beurteilen Sie die in der Begründung beschriebenen Personenkontrollen am

    Grenzübergang Suben? Halten Sie das Vorgehen der Grenzkontrollbeamten für

     korrekt?

 

7. Aus welchem Grund, nach welchen Kriterien und auf welcher gesetzlichen

    Grundlage werden an dieser Grenzübertrittsstelle, die eine Binnengrenze ist,

    Personen- und Gepäckskontrollen bei Busreisenden durchgeführt?

 

8. Halten Sie die Vorgangsweise, Reisende für eineinhalb Stunden festzuhalten und

    wie potentielle Verdächtige zu behandeln - unabhängig von der Rechtmäßigkeit

    der Vorgangsweise - für angebracht? Wenn nein, was werden Sie in Zukunft

    dagegen unternehmen?

 

9. Werden die Kontrollen im Umfeld der Binnengrenzen im Rahmen von

    "Schleierfahndungen“ durchgeführt, für welche die gesetzliche Grundlage im

    Sicherheitspolizeigesetz bekanntlich (ergänzend zu § 35 Abs. 1) noch geschaffen

    werden muß, wenn sie durch österreichische Beamte auf österreichischem

    Staatsgebiet durchgeführt werden soll?