5992/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Exekutionen von Sozialleistungen
Seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 Novelle zur Exekutionsordnung kann das Ar -
beitslosengeld, ebenso aber auch viele andere Sozialleistungen grundsätzlich wie ein
Arbeitsentgelt exekutiert werden; außerdem wurden damals aus sozialen Gründen
gänzlich neue Regelungen des pfändungsfreien Existenzminimums getroffen. Um die
Anwendung der neuen Regelungen für die Drittschuldner - meist also für die Arbeit-
geber deutlich zu vereinfachen, gibt es seither auch eine Existenzminimums - Verord -
nung, der in tabellarischer Form das Existenzminimum bei einem bestimmten Finkom -
men und bestimmten Sorgepflichten entnommen werden kann. Wie den Anfrage -
steIlem von Betroffenen mitgeteilt wurde, wird diese Verordnung aber zumindest im
Bereich des Arbeitsmarktservice, vielleicht aber auch im gesamten Bereich des Bundes -
ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zumindest bis vor kurzem nicht ange -
wendet bzw. ist sogar gänzlich unbekannt. Es wird vielmehr mit der bizarren Begrün -
dung, daß das Computersystem eine gesetzeskonforme Berechnung nicht vorsehe,
deutlich zu Lasten der Leistungsbezieher eine dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales eigentümliche Berechnungsmethode des Existenzminimums
angewendet. Die Gerüchte besagen, daß sogar mehrjährige Bemühungen des Bundes -
ministeriums für Justiz, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur
Einhaltung der Exekutionsordnung zu veranlassen, bislang an der starren Haltung des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gescheitert sein sollen.
In dem den Anfragestellern vorliegenden Einzelfall beträgt bei einer Leistungsdauer von
etwas mehr als einem Jahr und monatlichen Leistungen von knapp S 14.000,-- die
Differenz zwischen den Abzügen, die das Arbeitsmarktservice vorgenommen hat und
den nach Exekutionsordnung tatsächlich möglichen Abzügen von der Leistung immerhin
insgesamt gut S 20.000,--. Im Zusammenhang mit der sehr zähen Abwicklung der
Nachzahlung dieser dem Leistungsempfänger zu unrecht vorenthaltenen Beträge, aber
auch dem offenbar absichtlichen langjährigen Ignorieren einer gesetzlichen Regelung
drängt sich der Verdacht auf, daß die Zahl der zu Unrecht vom Arbeitsmarktservice als
Drittschuldner einbehaltenen Leistungen und die Zahl der davon betroffenen Leistungs -
bezieher beträchtlich sein dürfte. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher in
diesem Zusammenhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Wie und wann erfolgte in den einzelnen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesund -
heit und Soziales unterstellten Stellen, die Leistungen gewähren und damit Dritt -
schuldner sein können (also z.B. Arbeitsmarktservice und Sozialversicherungsträger),
die Umstellung der Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums auf die
Exekutionsordnung 1991?
2. Ist es richtig, daß die Berechnung der pfändungsfreien Einkommensteile mit Compu -
terhilfe zumindest im
Arbeitsmarktservice zumindest bis vor kurzem nach Berech -
nungsmethoden vorgenommen wurde, die sich von den in der Exekutionsordnung
geregelten unterscheiden? Wenn ja, welche Unterschiede bestehen bzw. bestanden
zwischen diesen Berechnungsmethoden? Wann soll eine vollständige Umsetzung der
Exekutionsordnung erfolgen?
3. Ist es richtig, daß das Bundesministerium für Justiz sich seit der Beschlußfassung der
Exekutionsordnungsnovelle 1991 jahrelang vergeblich darum bemüht hat, das Bun -
desministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu zu bewegen, die Berech -
nungsmethode des pfändungsfreien Einkommens dieser gesetzlichen Neuregelung
anzupassen? Wenn ja, warum ist eine Umstellung nicht bereits mit dem Inkrafttreten
der Exekutionsordnungsnovelle 1991 erfolgt?
4. Wieviele Beschwerden über eine falsche Berechnung des pfändungsfreien Existenz -
minimums werden bei den einzelnen, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesund -
heit und Soziales unterstellten Bereichen jährlich in etwa erhoben? Wie hoch ist der
Prozentsatz an Beschwerden, der sich als gerechtfertigt herausstellt?
5. Wie hoch ist die Zahl der Leistungsempfänger in allen dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstellten Stellen, deren regelmäßig ausbezahlte
Leistung gepfändet wird?
6. In wievielen Fällen kann davon ausgegangen werden, daß aufgrund der unterschied -
lichen Berechnungsmethoden des unpfändbaren Existenzminimums in jedem einzel -
nen Jahr seit dem Inkrafttreten der Exekutionsordnungsnovelle 1991 den Leistungs -
beziehern zuwenig ausbezahlt wurde?
7. Wie hoch sind die Beträge, die den Leistungsempfängern schätzungsweise zu wenig
ausbezahlt wurden?
8. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit die den Leistungsempfängern vorent -
haltenen Beträge auch dann an sie nachbezahlt werden, wenn sie mangels ent -
sprechender Information keine Beschwerde gegen die Berechnung erheben?