5992/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Exekutionen von Sozialleistungen

 

Seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 Novelle zur Exekutionsordnung kann das Ar -

beitslosengeld, ebenso aber auch viele andere Sozialleistungen grundsätzlich wie ein

Arbeitsentgelt exekutiert werden; außerdem wurden damals aus sozialen Gründen

gänzlich neue Regelungen des pfändungsfreien Existenzminimums getroffen. Um die

Anwendung der neuen Regelungen für die Drittschuldner - meist also für die Arbeit-

geber deutlich zu vereinfachen, gibt es seither auch eine Existenzminimums - Verord -

nung, der in tabellarischer Form das Existenzminimum bei einem bestimmten Finkom -

men und bestimmten Sorgepflichten entnommen werden kann. Wie den Anfrage -

steIlem von Betroffenen mitgeteilt wurde, wird diese Verordnung aber zumindest im

Bereich des Arbeitsmarktservice, vielleicht aber auch im gesamten Bereich des Bundes -

ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zumindest bis vor kurzem nicht ange -

wendet bzw. ist sogar gänzlich unbekannt. Es wird vielmehr mit der bizarren Begrün -

dung, daß das Computersystem eine gesetzeskonforme Berechnung nicht vorsehe,

deutlich zu Lasten der Leistungsbezieher eine dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales eigentümliche Berechnungsmethode des Existenzminimums

angewendet. Die Gerüchte besagen, daß sogar mehrjährige Bemühungen des Bundes -

ministeriums für Justiz, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur

Einhaltung der Exekutionsordnung zu veranlassen, bislang an der starren Haltung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gescheitert sein sollen.

 

In dem den Anfragestellern vorliegenden Einzelfall beträgt bei einer Leistungsdauer von

etwas mehr als einem Jahr und monatlichen Leistungen von knapp S 14.000,-- die

Differenz zwischen den Abzügen, die das Arbeitsmarktservice vorgenommen hat und

den nach Exekutionsordnung tatsächlich möglichen Abzügen von der Leistung immerhin

insgesamt gut S 20.000,--. Im Zusammenhang mit der sehr zähen Abwicklung der

Nachzahlung dieser dem Leistungsempfänger zu unrecht vorenthaltenen Beträge, aber

auch dem offenbar absichtlichen langjährigen Ignorieren einer gesetzlichen Regelung

drängt sich der Verdacht auf, daß die Zahl der zu Unrecht vom Arbeitsmarktservice als

Drittschuldner einbehaltenen Leistungen und die Zahl der davon betroffenen Leistungs -

bezieher beträchtlich sein dürfte. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher in

diesem Zusammenhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie und wann erfolgte in den einzelnen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesund -

    heit und Soziales unterstellten Stellen, die Leistungen gewähren und damit Dritt -

    schuldner sein können (also z.B. Arbeitsmarktservice und Sozialversicherungsträger),

    die Umstellung der Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums auf die

    Exekutionsordnung 1991?

 

2. Ist es richtig, daß die Berechnung der pfändungsfreien Einkommensteile mit Compu -

    terhilfe zumindest im Arbeitsmarktservice zumindest bis vor kurzem nach Berech -

    nungsmethoden vorgenommen wurde, die sich von den in der Exekutionsordnung

    geregelten unterscheiden? Wenn ja, welche Unterschiede bestehen bzw. bestanden

    zwischen diesen Berechnungsmethoden? Wann soll eine vollständige Umsetzung der

    Exekutionsordnung erfolgen?

 

3. Ist es richtig, daß das Bundesministerium für Justiz sich seit der Beschlußfassung der

    Exekutionsordnungsnovelle 1991 jahrelang vergeblich darum bemüht hat, das Bun -

    desministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu zu bewegen, die Berech -

    nungsmethode des pfändungsfreien Einkommens dieser gesetzlichen Neuregelung

    anzupassen? Wenn ja, warum ist eine Umstellung nicht bereits mit dem Inkrafttreten

    der Exekutionsordnungsnovelle 1991 erfolgt?

 

4. Wieviele Beschwerden über eine falsche Berechnung des pfändungsfreien Existenz -

    minimums werden bei den einzelnen, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesund -

    heit und Soziales unterstellten Bereichen jährlich in etwa erhoben? Wie hoch ist der

    Prozentsatz an Beschwerden, der sich als gerechtfertigt herausstellt?

 

5. Wie hoch ist die Zahl der Leistungsempfänger in allen dem Bundesministerium für

    Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstellten Stellen, deren regelmäßig ausbezahlte

    Leistung gepfändet wird?

 

6. In wievielen Fällen kann davon ausgegangen werden, daß aufgrund der unterschied -

    lichen Berechnungsmethoden des unpfändbaren Existenzminimums in jedem einzel -

    nen Jahr seit dem Inkrafttreten der Exekutionsordnungsnovelle 1991 den Leistungs -

    beziehern zuwenig ausbezahlt wurde?

 

7. Wie hoch sind die Beträge, die den Leistungsempfängern schätzungsweise zu wenig

    ausbezahlt wurden?

 

8. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit die den Leistungsempfängern vorent -

    haltenen Beträge auch dann an sie nachbezahlt werden, wenn sie mangels ent -

    sprechender Information keine Beschwerde gegen die Berechnung erheben?