5993/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Exekutionen von Sozialleistungen

 

Seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 Novelle zur Exekutionsordnung kann das Ar -

beitslosengeld, ebenso aber auch viele andere Sozialleistungen grundsätzlich wie ein

Arbeitsentgelt exekutiert werden; außerdem wurden damals aus sozialen Gründen

gänzlich neue Regelungen des pfändungsfreien Existenzminimums getroffen. Um die

Anwendung der neuen Regelungen für die Drittschuldner - meist also für die Arbeit -

geber - deutlich zu vereinfachen, gibt es seither auch eine Existenzminimums - Verord -

nung, der in tabellarischer Form das Existenzminimum bei einem bestimmten Einkom - 

men und bestimmten Sorgepflichten entnommen werden kann. Wie den Anfrage -

steIlem von Betroffenen mitgeteilt wurde, wird diese Verordnung aber zumindest im

Bereich des Arbeitsmarktservice, vielleicht aber auch im gesamten Bereich des Bundes -

ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zumindest bis vor kurzem nicht ange -

wendet bzw. ist sogar gänzlich unbekannt. Es wird vielmehr mit der bizarren Begrün -

dung, daß das Computersystem eine gesetzeskonforme Berechnung nicht vorsehe,

deutlich zu Lasten der Leistungsbezieher eine dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales eigentümliche Berechnungsmethode des Existenzminimums

angewendet. Die Gerüchte besagen, daß sogar mehrjährige Bemühungen des Bundes -

ministeriums für Justiz, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur

Einhaltung der Exekutionsordnung zu veranlassen, bislang an der starren Haltung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gescheitert sein sollen.

 

In dem den Anfragestellern vorliegenden Einzelfall beträgt bei einer Leistungsdauer von

etwas mehr als einem Jahr und monatlichen Leistungen von knapp S 14.000,-- die

Differenz zwischen den Abzügen, die das Arbeitsmarktservice vorgenommen hat und

den nach Exekutionsordnung tatsächlich möglichen Abzügen von der Leistung immerhin

insgesamt gut S 20.000,--. Im Zusammenhang mit der sehr zähen Abwicklung der

Nachzahlung dieser dem Leistungsempfänger zu unrecht vorenthaltenen Beträge, aber

auch dem offenbar absichtlichen langjährigen Ignorieren einer gesetzlichen Regelung

drängt sich der Verdacht auf, daß die Zahl der zu Unrecht vom Arbeitsmarktservice als

Drittschuldner einbehaltenen Leistungen und die Zahl der davon betroffenen Leistungs -

bezieher beträchtlich sein dürfte. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher in

diesem Zusammenhang an den Herrn Bundesminister für Justiz die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Welche Erfahrungen gibt es mit der Berechnung des pfändungsfreien Existenzmini -

    mums durch große Drittschuldner im staatlichen Bereich?

 

2. Welche Institutionen haben in den einzelnen Jahren seit dem Inkrafttreten der Exe -

    kutionsordnungnovelle 1991 nach den Erfahrungen der Justizbehörden bzw. des

    Bundesministeriums für Justiz laufend das Existenzminimum anders berechnet, als

    dies nach der Exekutionsordnung bzw. der Existenzminimum - Verordnung zulässig

    wäre?

3. Ist es richtig, daß das Bundesministerium für Justiz sich seit der Beschlußfassung der

    Exekutionsordnungsnovelle 1991 jahrelang vergeblich darum bemüht hat, das Bun -

    desministenum für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu zu bewegen, die Berech -

    nungsmethode des pfändungsfreien Einkommens dieser gesetzlichen Neuregelung

    anzupassen? Wenn ja, welche Argumente wurden seitens des Bundesministeriums

    für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die nicht gesetzeskonforme Berechnung

    angeführt?

 

4. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium für Justiz gesetzt, um eine klaglose

    Umstellung der Berechnung des unpfändbaren Existenzminimums durch alle staatlich

    kontrollierten Drittschuldner sicherzustellen?