5993/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Dr. Ofner
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Exekutionen von Sozialleistungen
Seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 Novelle zur Exekutionsordnung kann das Ar -
beitslosengeld, ebenso aber auch viele andere Sozialleistungen grundsätzlich wie ein
Arbeitsentgelt exekutiert werden; außerdem wurden damals aus sozialen Gründen
gänzlich neue Regelungen des pfändungsfreien Existenzminimums getroffen. Um die
Anwendung der neuen Regelungen für die Drittschuldner - meist also für die Arbeit -
geber - deutlich zu vereinfachen, gibt es seither auch eine Existenzminimums - Verord -
nung, der in tabellarischer Form das Existenzminimum bei einem bestimmten Einkom -
men und bestimmten Sorgepflichten entnommen werden kann. Wie den Anfrage -
steIlem von Betroffenen mitgeteilt wurde, wird diese Verordnung aber zumindest im
Bereich des Arbeitsmarktservice, vielleicht aber auch im gesamten Bereich des Bundes -
ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zumindest bis vor kurzem nicht ange -
wendet bzw. ist sogar gänzlich unbekannt. Es wird vielmehr mit der bizarren Begrün -
dung, daß das Computersystem eine gesetzeskonforme Berechnung nicht vorsehe,
deutlich zu Lasten der Leistungsbezieher eine dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales eigentümliche Berechnungsmethode des Existenzminimums
angewendet. Die Gerüchte besagen, daß sogar mehrjährige Bemühungen des Bundes -
ministeriums für Justiz, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur
Einhaltung der Exekutionsordnung zu veranlassen, bislang an der starren Haltung des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gescheitert sein sollen.
In dem den Anfragestellern vorliegenden Einzelfall beträgt bei einer Leistungsdauer von
etwas mehr als einem Jahr und monatlichen Leistungen von knapp S 14.000,-- die
Differenz zwischen den Abzügen, die das Arbeitsmarktservice vorgenommen hat und
den nach Exekutionsordnung tatsächlich möglichen Abzügen von der Leistung immerhin
insgesamt gut S 20.000,--. Im Zusammenhang mit der sehr zähen Abwicklung der
Nachzahlung dieser dem Leistungsempfänger zu unrecht vorenthaltenen Beträge, aber
auch dem offenbar absichtlichen langjährigen Ignorieren einer gesetzlichen Regelung
drängt sich der Verdacht auf, daß die Zahl der zu Unrecht vom Arbeitsmarktservice als
Drittschuldner einbehaltenen Leistungen und die Zahl der davon betroffenen Leistungs -
bezieher beträchtlich sein dürfte. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher in
diesem Zusammenhang an den Herrn Bundesminister für Justiz die nachstehende
Anfrage:
1. Welche Erfahrungen gibt es mit der Berechnung des pfändungsfreien Existenzmini -
mums durch große Drittschuldner im staatlichen Bereich?
2. Welche Institutionen haben in den einzelnen Jahren seit dem Inkrafttreten der Exe -
kutionsordnungnovelle 1991 nach den Erfahrungen der Justizbehörden bzw. des
Bundesministeriums für Justiz laufend das Existenzminimum anders berechnet, als
dies nach der Exekutionsordnung bzw. der Existenzminimum - Verordnung zulässig
wäre?
3. Ist es richtig, daß das Bundesministerium für Justiz sich seit der Beschlußfassung der
Exekutionsordnungsnovelle 1991 jahrelang vergeblich darum bemüht hat, das Bun -
desministenum für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu zu bewegen, die Berech -
nungsmethode des pfändungsfreien Einkommens dieser gesetzlichen Neuregelung
anzupassen? Wenn ja, welche Argumente wurden seitens des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die nicht gesetzeskonforme Berechnung
angeführt?
4. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium für Justiz gesetzt, um eine klaglose
Umstellung der Berechnung des unpfändbaren Existenzminimums durch alle staatlich
kontrollierten Drittschuldner sicherzustellen?