5997/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

 

betreffend Aarhus - Konvention

 

 

 

 

 

Im Juni1998 verabschiedete die 4. Ministerkonferenz im Rahmen des Wirtschafts - und

Sozialrates der Vereinten Nationen die sogenannte Aarhus - Konvention. Dieses

Übereinkommen soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an

Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in

den Beitrittsländern gewährleisten. Ist der Zugang zu Informationen schon durch die EU -

Richtlinie betreffend Umweltinformation in das System der Europäischen Union

eingeführt und zu einem gewissen Teil die Öffentlichkeitsbeteiligung an

umweltrelevanten Entscheidungen durch die UVP - und die IPPC - Richtlinie garantiert, so

setzt die Aarhus - Konvention hinsichtlich des generellen Rechtszugangs einzelner und

organisierter Betroffener doch neue Akzente - gerade für jene Staaten der Europäischen

Union, deren Rechtsordnung bisher Verbandsklagen nicht oder nur bedingt kannten. So

heißt es in Artikel 9 der Konvention , daß Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen1

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einer

anderen unabgängigen oder neutralen Instanz haben müssen, um die inhaltliche und

verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen unter bestimmten

Voraussetzungen „einklagen" zu können.

 

Gemäß Artikel 20 tritt die Konvention erst in Kraft, wenn sechzehn Staaten die

Konvention genehmigt (angenommen) haben. Nachdem in den Verhandlungen die

Republik Österreich durch das Umweltministerium vertreten wurde, stellen die

unterfertigten Abgeordneten folgende

ANFRAGE:

 

 

1. Welche Ziele hat das Umweltministerium bei den Verhandlungen zur Aarhus

    Konvention in erster Linie verfolgt und worin sieht es insbesondere den Wert der

    Konvention für den Umweltschutz und die Bürgernähe staatlicher Entscheidungen?

 

2. Welche Schritte von österreichischer Seite stehen an, damit die Konvention in

    Kraft treten und auch in Österreich wirksam werden kann? Warum sind diese

    Schritte bisher unterblieben?

 

3. Wann ist mit einer Vorlage der Konvention an das Parlament zu rechnen?

 

4. Welche Umsetzungsmaßnahmen wird Österreich nach Ratifikation der

    Konvention setzen müssen und welche prioritären Gesetzesvorhaben hat das

    Umweltministerium in diesem Zusammenhang?