5997/J XX.GP
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Aarhus - Konvention
Im Juni1998 verabschiedete die 4. Ministerkonferenz im Rahmen des Wirtschafts - und
Sozialrates der Vereinten Nationen die sogenannte Aarhus - Konvention. Dieses
Übereinkommen soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in
den Beitrittsländern gewährleisten. Ist der Zugang zu Informationen schon durch die EU -
Richtlinie betreffend Umweltinformation in das System der Europäischen Union
eingeführt und zu einem gewissen Teil die Öffentlichkeitsbeteiligung an
umweltrelevanten Entscheidungen durch die UVP - und die IPPC - Richtlinie garantiert, so
setzt die Aarhus - Konvention hinsichtlich des generellen Rechtszugangs einzelner und
organisierter Betroffener doch neue Akzente - gerade für jene Staaten der Europäischen
Union, deren Rechtsordnung bisher Verbandsklagen nicht oder nur bedingt kannten. So
heißt es in Artikel 9 der Konvention , daß Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen1
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einer
anderen unabgängigen oder neutralen Instanz haben müssen, um die inhaltliche und
verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen unter bestimmten
Voraussetzungen „einklagen" zu können.
Gemäß Artikel 20 tritt die Konvention erst in Kraft, wenn sechzehn Staaten die
Konvention genehmigt (angenommen) haben. Nachdem in den Verhandlungen die
Republik Österreich durch das Umweltministerium vertreten wurde, stellen die
unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1. Welche Ziele hat das Umweltministerium bei den Verhandlungen zur Aarhus
Konvention in erster Linie verfolgt und worin sieht es insbesondere den Wert der
Konvention für den Umweltschutz und die Bürgernähe staatlicher Entscheidungen?
2. Welche Schritte von österreichischer Seite stehen an, damit die Konvention in
Kraft treten und auch in Österreich wirksam werden kann? Warum sind diese
Schritte bisher unterblieben?
3. Wann ist mit einer Vorlage der Konvention an das Parlament zu rechnen?
4. Welche Umsetzungsmaßnahmen wird Österreich nach Ratifikation der
Konvention setzen müssen und welche prioritären Gesetzesvorhaben hat das
Umweltministerium in diesem Zusammenhang?