5999/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

 

betreffend Raffinerie Schwechat

 

 

 

 

 

1. Tatsächliche SO2 und NOx - Emissionen

 

Aus Anlaß der exorbitant hohen Schwefeldioxid - und Stickstoffoxid - Emissionen der

Raffinerie Schwechat (siehe UBA - BE 100) richteten die Grünen eine Anfrage an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anfrage vom 8. 10. 1998, Nr.

5003/J) sowie ein Auskunftsbegehren an den Landeshauptmann von Niederösterreich.

Aufgrund der eingelangten Informationen läßt sich folgende Umweltbelastung

festhalten:

 

In der Raffinerie Schwechat werden 15 verschiedene Dampfkesselanlagen mit einer

Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 1855,1 MW betrieben. Als Brennstoffe werden

vorwiegend Abfallprodukte aus der Rohöldestillation und - verarbeitung eingesetzt, und

zwar Raffinerie - Mischgas und Flüssigbrennstoff sowie FCC - Koks. Zu erhöhten

Emissionen führen insbesondere die Verbrennung von Flüssigbrennstoff in der

Dampfkesselanlage RS 15 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 482 MW und die

Verbrennung von FCC - Koks (Katalysatorkoks) in der Anlage RS 13 mit 82,4 MW (z.B.

1140 mg/m3 CO bei einem Grenzwert von lt LRG - K Anlage 1 von 250mg/m3). In der

Folge wird wegen der weitaus höheren Kapazität und des höheren Abgasvolumens

ausschließlich auf die Anlage RS 1 5 eingegangen.

 

Laut Emissionserklärungen 1995, 1996 und 1997 betrugen die Konzentrationen im

Abgas der RS 15 bei SOx 645 mg/m3 (1995), 635 mg/m3 (1996) und 693 mg/m3 (1997)

und bei NOx 504 mg/m3 (1995), 487 mg/m3 (1996) und 506 mg/m3 (1997). In

absoluten Zahlen bedeutet dies einen Ausstoß von Schadstofftonnen wie folgt:

 

 

 

Betriebsst.

Fracht kg/h

Tonnen

1995

SO2

8760

296,1

2.594

 

NOx

8760

231,1

2.024

1996

SO2

8764

295,9

2.593

 

NOx

8764

226,7

1.987

1997

SO2

8760

355,4

3.113

 

NOx

8760

260,4

2.281


 

Die Emissionen nahmen also von 1996 auf 1997 sogar zu, und zwar bei SO2 um rund

20% und bei NOx um rund 15%.

 

 

2. Grenzwerte nach dem LuftreinhalteG 1988, dem Stand der Technik und der RL zur

Verbrennung gefährlicher Abfälle

 

Für Altanlagen (dieser Größenordnung) gelten gemäß Anlage 1 des Luftreinhaltegesetzes

für Kesselanlagen für konventionelle Flüssigbrennstoffe folgende Grenzwerte:

 

SO2 200 mg/m3

NOx 200 mg/m3.

 

Das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt sich auf den Standpunkt, daß

mit der Anlage 1 die in der Raffinerie verwendeten Brennstoffe nicht erfaßt sind, da es

sich um Sonderbrennstoffe handle (Antwort zu 4a)). Grenzwerte für Sonderbrennstoffe

seien individuell festzulegen. In der Beilage 2 zur Antwort wird für die Verbrennung der

Flüssigbrennstoffe in der RS 15 ein Grenzwert von 700/900 mg/Nm3 genannt. Diese

Lesart würde bedeuten, daß der Gesetzgeber des Jahres 1 988 einen der wichtigsten

Emittenten ungeschoren lassen hat. Dieser Lesart wurde aber vom LH von

Niederösterreich und der ÖMV selbst widersprochen, da sehr wohl ein

Sanierungsverfahren nach § 12 LRG - K durchgeführt wurde, welches mit Bescheid vom

9.7.1990 endete (siehe Antwort zu 5).

 

Das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten behauptet, eine höhere

Schadstoffrückhaltung wäre bei Verbrennung von Destillationsrückständen nicht

möglich Da es sich hier um die Verbrennung von Abfällen handelt, insbesondere also

das Umweltministerium berufen ist, über den Stand der Technik und einschlägige

europarechtliche Vorgaben Auskunft zu geben, richten die unterfertigten Abgeordneten

in Zusammenhang mit den Anlagen RS 1 5 und RS 13 folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Welche Grenzwerte bei SO2 und NOx könnten bei der Anlage RS 15 und der

    Anlage RS 13 der Raffinerie Schwechat eingehalten werden, würde der Stand der

    Technik zur Anwendung kommen wie er bei vergleichbaren Anlagen in

    Deutschland und allenfalls anderen europäischen Ländern praktiziert wird? Auf

    welche Referenzanlagen kann man hier verweisen? Seit wann sind diese

    Techniken dort im Einsatz?

2. a) In welche Kategorie von Abfällen sind der Flüssigbrennstoff und der FCC

        Koks

    a) europarechtlich und

    b) nach österreichischer Rechtslage

        einzustufen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die gebotene

        Emissionsreduktion?

b) Ist auf die Anlagen RS 15 und RS 13 der Raffinerie Schwechat die RL zur

    Verbrennung gefährlicher Abfälle, wonach auch vor dem 31. 12. 1996

    genehmigte Anlagen per 1. Juli 2000 den in der RL aufgestellten

    Grenzwerten wie etwa 50mg/m3 an CO und an SO2 als

    Tagesdurchschnittswert (Artikel 6 und 7) zu entsprechen haben, anzuwenden

    und wird daher auch die VO des BMUJF vom 15.1.1999, BGBl II 22/1999,

    jedenfalls schlagend werden? Wenn nein, warum nicht?

 

3. a) Welche Behörde (Abfall - oder Gewerbebehörde) ist berufen, die sich aus

        abfallrechtlichen Vorschriften für die Emissionsreduktion resultierenden

        Maßnahmen der OMV vorzuschreiben oder deren Durchführung zu

        überprüfen?

    b) Welche Behörde wäre nach der aktuellen Rechtslage zur Aktualisierung der

        Genehmigungsauflagen im Sinne Artikel 13 IPPC - Richtlinie zuständig? Bis

        zu welchem Datum wäre in diesem Sinne jedenfalls eine Sanierung

        durchzuführen?