5999/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Raffinerie Schwechat
1. Tatsächliche SO2 und NOx - Emissionen
Aus Anlaß der exorbitant hohen Schwefeldioxid - und Stickstoffoxid - Emissionen der
Raffinerie Schwechat (siehe UBA - BE 100) richteten die Grünen eine Anfrage an den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anfrage vom 8. 10. 1998, Nr.
5003/J) sowie ein Auskunftsbegehren an den Landeshauptmann von Niederösterreich.
Aufgrund der eingelangten Informationen läßt sich folgende Umweltbelastung
festhalten:
In der Raffinerie Schwechat werden 15 verschiedene Dampfkesselanlagen mit einer
Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 1855,1 MW betrieben. Als Brennstoffe werden
vorwiegend Abfallprodukte aus der Rohöldestillation und - verarbeitung eingesetzt, und
zwar Raffinerie - Mischgas und Flüssigbrennstoff sowie FCC - Koks. Zu erhöhten
Emissionen führen insbesondere die Verbrennung von Flüssigbrennstoff in der
Dampfkesselanlage RS 15 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 482 MW und die
Verbrennung von FCC - Koks (Katalysatorkoks) in der Anlage RS 13 mit 82,4 MW (z.B.
1140 mg/m3 CO bei einem Grenzwert von lt LRG - K Anlage 1 von 250mg/m3). In der
Folge wird wegen der weitaus höheren Kapazität und des höheren Abgasvolumens
ausschließlich auf die Anlage RS 1 5 eingegangen.
Laut Emissionserklärungen 1995, 1996 und 1997 betrugen die Konzentrationen im
Abgas der RS 15 bei SOx 645 mg/m3 (1995), 635 mg/m3 (1996) und 693 mg/m3 (1997)
und bei NOx 504 mg/m3 (1995), 487 mg/m3 (1996) und 506 mg/m3 (1997). In
absoluten Zahlen bedeutet dies einen Ausstoß von Schadstofftonnen wie folgt:
|
|
|
Betriebsst. |
Fracht kg/h |
Tonnen |
|
1995 |
SO2 |
8760 |
296,1 |
2.594 |
|
|
NOx |
8760 |
231,1 |
2.024 |
|
1996 |
SO2 |
8764 |
295,9 |
2.593 |
|
|
NOx |
8764 |
226,7 |
1.987 |
|
1997 |
SO2 |
8760 |
355,4 |
3.113 |
|
|
NOx |
8760 |
260,4 |
2.281 |
Die Emissionen nahmen also von 1996 auf 1997 sogar zu, und zwar bei SO2 um rund
20% und bei NOx um rund 15%.
2. Grenzwerte nach dem LuftreinhalteG 1988, dem Stand der Technik und der RL zur
Verbrennung gefährlicher Abfälle
Für Altanlagen (dieser Größenordnung) gelten gemäß Anlage 1 des Luftreinhaltegesetzes
für Kesselanlagen für konventionelle Flüssigbrennstoffe folgende Grenzwerte:
SO2 200 mg/m3
NOx 200 mg/m3.
Das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt sich auf den Standpunkt, daß
mit der Anlage 1 die in der Raffinerie verwendeten Brennstoffe nicht erfaßt sind, da es
sich um Sonderbrennstoffe handle (Antwort zu 4a)). Grenzwerte für Sonderbrennstoffe
seien individuell festzulegen. In der Beilage 2 zur Antwort wird für die Verbrennung der
Flüssigbrennstoffe in der RS 15 ein Grenzwert von 700/900 mg/Nm3 genannt. Diese
Lesart würde bedeuten, daß der Gesetzgeber des Jahres 1 988 einen der wichtigsten
Emittenten ungeschoren lassen hat. Dieser Lesart wurde aber vom LH von
Niederösterreich und der ÖMV selbst widersprochen, da sehr wohl ein
Sanierungsverfahren nach § 12 LRG - K durchgeführt wurde, welches mit Bescheid vom
9.7.1990 endete (siehe Antwort zu 5).
Das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten behauptet, eine höhere
Schadstoffrückhaltung wäre bei Verbrennung von Destillationsrückständen nicht
möglich Da es sich hier um die Verbrennung von Abfällen handelt, insbesondere also
das Umweltministerium berufen ist, über den Stand der Technik und einschlägige
europarechtliche Vorgaben Auskunft zu geben, richten die unterfertigten Abgeordneten
in Zusammenhang mit den Anlagen RS 1 5 und RS 13 folgende
ANFRAGE:
1. Welche Grenzwerte bei SO2 und NOx könnten bei der Anlage RS 15 und der
Anlage RS 13 der Raffinerie Schwechat eingehalten werden, würde der Stand der
Technik zur Anwendung kommen wie er bei vergleichbaren Anlagen in
Deutschland und allenfalls anderen europäischen Ländern praktiziert wird? Auf
welche Referenzanlagen kann man hier verweisen? Seit wann sind diese
Techniken dort im Einsatz?
2. a) In welche Kategorie von Abfällen sind der Flüssigbrennstoff und der FCC
Koks
a) europarechtlich und
b) nach österreichischer Rechtslage
einzustufen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die gebotene
Emissionsreduktion?
b) Ist auf die Anlagen RS 15 und RS 13 der Raffinerie Schwechat die RL zur
Verbrennung gefährlicher Abfälle, wonach auch vor dem 31. 12. 1996
genehmigte Anlagen per 1. Juli 2000 den in der RL aufgestellten
Grenzwerten wie etwa 50mg/m3 an CO und an SO2 als
Tagesdurchschnittswert (Artikel 6 und 7) zu entsprechen haben, anzuwenden
und wird daher auch die VO des BMUJF vom 15.1.1999, BGBl II 22/1999,
jedenfalls schlagend werden? Wenn nein, warum nicht?
3. a) Welche Behörde (Abfall - oder Gewerbebehörde) ist berufen, die sich aus
abfallrechtlichen Vorschriften für die Emissionsreduktion resultierenden
Maßnahmen der OMV vorzuschreiben oder deren Durchführung zu
überprüfen?
b) Welche Behörde wäre nach der aktuellen Rechtslage zur Aktualisierung der
Genehmigungsauflagen im Sinne Artikel 13 IPPC - Richtlinie zuständig? Bis
zu welchem Datum wäre in diesem Sinne jedenfalls eine Sanierung
durchzuführen?