6006/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Bgdr JUNG, Dr. PARTIK - PABLÉ, LAFER

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Überprüfung von Waffenbesitzern

 

In der Beilage befindet sich ein Formblatt, welches an mehrere Inhaber von Waffenbe -

sitzkarten ausgesandt wurde, die sich in eine Unterschriftenliste zur Beibehaltung der

gegenwärtigen Gesetzgebung eintrugen.

 

Im Zusammenhang mit dieser Aussendung stellen die unterzeichnete Abgeordneten

folgende

 

Anfrage

 

 

1. Das Formblatt wurde mittels normalem Brief (kein RSa) übersandt. Eine Entgegen -

     nahme ist damit ebenso wenig zu überprüfen wie der Zeitpunkt des Fristenlaufes.

     Trotzdem wird eine Monatsfrist angesprochen, binnen dieser eine ausreichende

     Auskunft gegeben werden muß. Halten Sie diese Verfahrensweise für rechtlich un -

     bedenklich und richtig?

 

2. Halten Sie das im Formblatt verwendete ,,Fachchinesisch“ für zeitgemäß und bür -

     gerverständlich? Beispiele: ,, ... hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Sie

     voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehend werden ..." Sie ... ha -

     ben dzt. eine verbotene Schußwaffe ... im Besitz: In diesem Fall ist eine Bestätigung

     über den sachgemäßen Umgang ... beizubringen.“

 

3. Warum wird von BMI nicht der geleistete Wehrdienst, bei dem nachweislich der

     Umgang mit Handfeuerwaffen gelehrt wird (nachdrücklich und über einen längeren

     Zeitraum hin als bei einem Kurzkurs), anerkannt, und als Berechtigungsnachweis in

     diesem Formblatt ausgeführt?

 

4. Sind Sie bereit, die Ausbildung beim Bundesheer als ausreichend zu akzeptieren?

 

 

1 Beilage

                Sehr geehrte Frau !

                Sehr geehrter Herr!

 

Betreff:  Rechtfertigung gem. § 58/4 WG 1996

 

     Aufgrund des Waffengesetzes 1996 werden Sie als Inhaber einer

Waffenbesitzkarte ersucht, innerhalb eines Monats nach Erhalt

dieses Schreiben mit einer Rechtfertigung zu versehen und der

oben bezeichneten Behörde rückzumitteln.

 

    Als Rechtfertigung im Sinne des § 22/1 WG 1996 gilt insbeson -

dere die Glaubhaftmachung, daß Sie die genehmigungspflichtige

Schußwaffe innerhalb von Wohn -  oder Betriebsräumen oder einge -

friedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung benötigen (Z.B.

Schutz des Eigenheime, Schießsport).

 

                Meine Rechtfertigung lautet:

 

 

 

 

 

                                                                              Unterschrift

 

                Sollten Sie diese Rechtfertigung, welche gebührenfrei ist,

nicht in der angegebenen Frist abgeben, ist gem. § 58/4 WG 1996

die Waffenbesitzkarte zu entziehen.

 

                                                               Mit freundlichen Grüßen

                                                                        Der Vorstand:

 

                                                                     Dr. Spanblöchl eh.

                                                                             ( Hofrat )

 

Etwaige Anfragen stellen Sie (Mo - Fr v. 8 - 15 Uhr) unter der Tel. -

Nummer: 31310,  DW für die Buchstabengruppen: A - E Kl.7026, F - J Kl.

7581, K - N Kl.7577, O - R Kl.7576, S - T Kl.7575, U - Z Kl.7574;

Fax 31310/7969

Betreff: Beibringung des Nachweises des

               sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen

 

Sehr geehrte(r) Urkundeninhaber(in) bzw. Antragsteller(in) !

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung hat sich die

Behörde davon zu überzeugen, ob Sie voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß

umgehend werden. Sie haben diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen.

Da eine der folgenden Varianten auf Sie zutrifft, werden Sie gebeten, binnen 4

Wochen nach Erhalt des gegenständlichen Formblattes samt Beiblatt der Behörde

des für Sie erforderlichen Nachweis zu übermitteln.

1) Sie haben einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde

     eingebracht bzw. beabsichtigen dies:

     In diesem Fall haben Sie Bestätigung (Grundschulungsnachweis) eines

     Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt

     ist, eines sonstigen Berechtigten oder den Nachweis des ständigen Gebrauchs

     einer Dienst - , Jagd -  oder Sportwaffe beizubringen.

2) Sie sind im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde, haben jedoch dzt. keine

     genehmigungspflichte(n) Schusswaffe(n) im Besitz:

     Diesfalls besteht die Verpflichtung wie unter Punkt 1.

3) Sie sind bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde und haben dzt. eine

     oder mehrere genehmigungspflichtige(n) Schusswaffe(n) bzw. verbotene

     Schußwaffe(n) - Pump Gun - im Besitz:

     In diesem Fall ist eine Bestätigung (Schulungsnachweis) über den sachgemäßen

     Umgang mit den im Besitz befindlichen Waffenarten (Auflistung siehe Beiblatt)

     beizubringen.

     Als Beweismittel, daß Sie auch im - praktischen - Umgang mit Ihren Waffen

     geschult wurden, gilt z.B. die Bestätigung eines Gewerbetreibenden oder

     sonstigen Berechtigten oder der Nachweis des ständigen Gebrauchs einer

     Dienst - , Jagd -  oder Sportwaffe z.B.: Vorlage des Dienstausweises bei Organen

     des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gültige Jagdkarte, Nachweis der

     regelmäßigen Teilnahme an Schießsportveranstaltungen (Ergebnisliste).

Hinweis: 1) Die jeweiligen Beweismittel in Form von Bestätigungen bzw.

                Ergebnislisten dürfen nicht älter als 6 (sechs) Monate sein.

                2) Sollten Sie den für Sie relevanten Nachweis nicht innerhalb der

                vierwöchigen Frist vorlegen, darf Ihnen gem. Punkt 1 kein

                waffenrechtliches Dokument ausgestellt bzw. muß gem. Punkt 2 und 3 ein

                Verfahren zur Entziehung Ihres waffenrechtlichen Dokumentes eingeleitet

                werden.

Beilage: Beiblatt, das im Zuge des Schulungsnachweises bzw. Grundschulungsnach -

               weises verwendet werden kann.

                                                                                              X zutreffendes ankreuzen!

 

SCHULUNGSNACKWEIS BZW. GRUNDSCHULUNGSNACHWEIS

 

Es wird bestätigt, daß Herr/Frau.................................................................., geb.......................

whft................................................................................................................................................

am.......................

 

(   )   an seinen im Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen bzw.

         verbotene Schußwaffen (Kat.A):

         Waffenart:

         (   ) Pistole

         (   ) Revolver

         (   ) halbautomatisches Gewehr (Flinte bzw. Büchse)

         (   ) Repetierflinte

         (   ) Kat.A (Pumpgun)

 

geschult wurde bzw.

 

(   ) eine Grundschulung an genehmigungspflichtigen Schußwaffen absolviert hat.

 

.................                                                                             .....................................................

Datum                                                                                  Unterschrift d. Schulungsleiters

 

 

 

                                                                                                      ..........................................           

                                                                                                                      Stempel

 

Zusatz:

Der von einem Gewerbetreibenden ausgestellten „Waffenführerschein“ ersetzt die

obigen Nachweise.

Gegenständliches Formblatt und die Ablichtung des Waffenführerscheines ist zu

senden an:

Bundespolizeidirektion Wien

Administrationsbüro

Schottenring 7 - 9

1010 Wien

 

Sollte das Formblatt jedoch im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen

Urkunde verwendet werden, so ist es an die Stelle zu übersenden, bei der der

Antrag eingebracht wurde.