6006/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Bgdr JUNG, Dr. PARTIK - PABLÉ, LAFER
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Überprüfung von Waffenbesitzern
In der Beilage befindet sich ein Formblatt, welches an mehrere Inhaber von Waffenbe -
sitzkarten ausgesandt wurde, die sich in eine Unterschriftenliste zur Beibehaltung der
gegenwärtigen Gesetzgebung eintrugen.
Im Zusammenhang mit dieser Aussendung stellen die unterzeichnete Abgeordneten
folgende
Anfrage
1. Das Formblatt wurde mittels normalem Brief (kein RSa) übersandt. Eine Entgegen -
nahme ist damit ebenso wenig zu überprüfen wie der Zeitpunkt des Fristenlaufes.
Trotzdem wird eine Monatsfrist angesprochen, binnen dieser eine ausreichende
Auskunft gegeben werden muß. Halten Sie diese Verfahrensweise für rechtlich un -
bedenklich und richtig?
2. Halten Sie das im Formblatt verwendete ,,Fachchinesisch“ für zeitgemäß und bür -
gerverständlich? Beispiele: ,, ... hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Sie
voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehend werden ..." Sie ... ha -
ben dzt. eine verbotene Schußwaffe ... im Besitz: In diesem Fall ist eine Bestätigung
über den sachgemäßen Umgang ... beizubringen.“
3. Warum wird von BMI nicht der geleistete Wehrdienst, bei dem nachweislich der
Umgang mit Handfeuerwaffen gelehrt wird (nachdrücklich und über einen längeren
Zeitraum hin als bei einem Kurzkurs), anerkannt, und als Berechtigungsnachweis in
diesem Formblatt ausgeführt?
4. Sind Sie bereit, die Ausbildung beim Bundesheer als ausreichend zu akzeptieren?
1 Beilage
Sehr geehrte Frau !
Sehr geehrter Herr!
Betreff: Rechtfertigung gem. § 58/4 WG 1996
Aufgrund des Waffengesetzes 1996 werden Sie als Inhaber einer
Waffenbesitzkarte ersucht, innerhalb eines Monats nach Erhalt
dieses Schreiben mit einer Rechtfertigung zu versehen und der
oben bezeichneten Behörde rückzumitteln.
Als Rechtfertigung im Sinne des § 22/1 WG 1996 gilt insbeson -
dere die Glaubhaftmachung, daß Sie die genehmigungspflichtige
Schußwaffe innerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder einge -
friedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung benötigen (Z.B.
Schutz des Eigenheime, Schießsport).
Meine Rechtfertigung lautet:
Unterschrift
Sollten Sie diese Rechtfertigung, welche gebührenfrei ist,
nicht in der angegebenen Frist abgeben, ist gem. § 58/4 WG 1996
die Waffenbesitzkarte zu entziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand:
Dr. Spanblöchl eh.
( Hofrat )
Etwaige Anfragen stellen Sie (Mo - Fr v. 8 - 15 Uhr) unter der Tel. -
Nummer: 31310, DW für die Buchstabengruppen: A - E Kl.7026, F - J Kl.
7581, K - N Kl.7577, O - R Kl.7576, S - T Kl.7575, U - Z Kl.7574;
Fax 31310/7969
Betreff: Beibringung des Nachweises des
sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen
Sehr geehrte(r) Urkundeninhaber(in) bzw. Antragsteller(in) !
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung hat sich die
Behörde davon zu überzeugen, ob Sie voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß
umgehend werden. Sie haben diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen.
Da eine der folgenden Varianten auf Sie zutrifft, werden Sie gebeten, binnen 4
Wochen nach Erhalt des gegenständlichen Formblattes samt Beiblatt der Behörde
des für Sie erforderlichen Nachweis zu übermitteln.
1) Sie haben einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde
eingebracht bzw. beabsichtigen dies:
In diesem Fall haben Sie Bestätigung (Grundschulungsnachweis) eines
Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt
ist, eines sonstigen Berechtigten oder den Nachweis des ständigen Gebrauchs
einer Dienst - , Jagd - oder Sportwaffe beizubringen.
2) Sie sind im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde, haben jedoch dzt. keine
genehmigungspflichte(n) Schusswaffe(n) im Besitz:
Diesfalls besteht die Verpflichtung wie unter Punkt 1.
3) Sie sind bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde und haben dzt. eine
oder mehrere genehmigungspflichtige(n) Schusswaffe(n) bzw. verbotene
Schußwaffe(n) - Pump Gun - im Besitz:
In diesem Fall ist eine Bestätigung (Schulungsnachweis) über den sachgemäßen
Umgang mit den im Besitz befindlichen Waffenarten (Auflistung siehe Beiblatt)
beizubringen.
Als Beweismittel, daß Sie auch im - praktischen - Umgang mit Ihren Waffen
geschult wurden, gilt z.B. die Bestätigung eines Gewerbetreibenden oder
sonstigen Berechtigten oder der Nachweis des ständigen Gebrauchs einer
Dienst - , Jagd - oder Sportwaffe z.B.: Vorlage des Dienstausweises bei Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gültige Jagdkarte, Nachweis der
regelmäßigen Teilnahme an Schießsportveranstaltungen (Ergebnisliste).
Hinweis: 1) Die jeweiligen Beweismittel in Form von Bestätigungen bzw.
Ergebnislisten dürfen nicht älter als 6 (sechs) Monate sein.
2) Sollten Sie den für Sie relevanten Nachweis nicht innerhalb der
vierwöchigen Frist vorlegen, darf Ihnen gem. Punkt 1 kein
waffenrechtliches Dokument ausgestellt bzw. muß gem. Punkt 2 und 3 ein
Verfahren zur Entziehung Ihres waffenrechtlichen Dokumentes eingeleitet
werden.
Beilage: Beiblatt, das im Zuge des Schulungsnachweises bzw. Grundschulungsnach -
weises verwendet werden kann.
X zutreffendes ankreuzen!
SCHULUNGSNACKWEIS BZW. GRUNDSCHULUNGSNACHWEIS
Es wird bestätigt, daß Herr/Frau.................................................................., geb.......................
whft................................................................................................................................................
am.......................
( ) an seinen im Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen bzw.
verbotene Schußwaffen (Kat.A):
Waffenart:
( ) Pistole
( ) Revolver
( ) halbautomatisches Gewehr (Flinte bzw. Büchse)
( ) Repetierflinte
( ) Kat.A (Pumpgun)
geschult wurde bzw.
( ) eine Grundschulung an genehmigungspflichtigen Schußwaffen absolviert hat.
................. .....................................................
Datum Unterschrift d. Schulungsleiters
..........................................
Stempel
Zusatz:
Der von einem Gewerbetreibenden ausgestellten „Waffenführerschein“ ersetzt die
obigen Nachweise.
Gegenständliches Formblatt und die Ablichtung des Waffenführerscheines ist zu
senden an:
Bundespolizeidirektion Wien
Administrationsbüro
Schottenring 7 - 9
1010 Wien
Sollte das Formblatt jedoch im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen
Urkunde verwendet werden, so ist es an die Stelle zu übersenden, bei der der
Antrag eingebracht wurde.