6037/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger, Dr. Martin Graf, DI Leopold Schöggl
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Abnahme der Rechtsanwaltsprüfung durch einzelne bevorzugte
Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte und aus dem der Richter
in den Oberlandesgerichtssprengeln Wien und Innsbruck
Hinweisen zufolge sollen bei den Oberlandesgerichtssprengeln Wien und Innsbruck einzelne
Prüfungskommissäre, sowohl aus dem Kreis der Rechtsanwälte als auch aus dem Kreis der
Richter, bevorzugt die Rechtsanwaltsprüfungen abnehmen dürfen.
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission erhalten gern. § 28 RAPG für ihre
Tätigkeiten Vergütungen in stattlicher Höhe.
Gem. § 9 RAPG hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission für jede Prüfung in
gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre zu bestimmen.
Allerdings soll beim OLG Wien und beim OLG Innsbruck entgegen dieser eindeutigen
gesetzlichen Bestimmung vorgegangen werden, indem nämlich
• beim OLG Wien überdurchschnittlich oft Frau RA Dr. Gerda Kostelka - Reimer, die die
Prüfungskan-didaten zuvor unter anderem auch auf deren parteipolitische Präferenzen
anzusprechen pflegt, gemeinsam mit ihrem politischen Pendant, Vizepräsident Dr. Alois
Ramoser, und
• beim OLG Innsbruck vermehrt Richter Dr. Hoffmann, Sohn des ehemaligen Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Innsbruck.
die Rechtsanwaltsprüfungen abnehmen.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Justiz nachstehende
A n f r a g e:
1. Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?
• Wenn ja, seit wann?
• Wenn nein, warum nicht?
2. Billigen Sie die gewählte Vorgangsweise, daß die Prüfungskommissionen entgegen § 9
RAPG durch einzelne, zumeist nach großkoalitionären Gesichtspunkten, ausgewählte
Prüfungskommissäre, besetzt werden?
• Wenn nein, was gedenken Sie dagegen zu tun?
3. Gibt es in den Gerichtssprengeln des OLG Wien und des OLG Innsbruck auch andere
Prüfungskommissäre, die vermehrt zur Abnahme der Prüfungen herangezogen werden?
• Wenn ja, welche?
• Wenn nein, wie erklären Sie sich, die häufige Zulassung obgenannter Prüfer?
4. Sind Sie der Ansicht, daß mit einer derart auffällig - einseitigen Prüferauswahl, die
entweder eindeutig nach dem parteipolitischen Proporz, bzw. wie im OLG Innsbruck,
nach familären Gesichtspunkten vorgenommen wurde, tatsächlich noch die Unabhängig -
keit der Prüfungskommission gewährleistet werden kann?
• Wenn nein, wie gedenken Sie diese Unabhängigkeit der Prüfungskommission in
Zukunft sicherzustellen?
5. Wie viele Prüfungen haben RA Dr. Kostelka - Reimer, Dr. Ramoser, Dr. Hofmann in den
Jahren 1997 und 1998 abgenommen?
6. Wie hoch waren die Vergütungen, die an die Begünstigten innerhalb der letzten zwei
Jahren ausbezahlt wurden?
7. Welche anderen Prüfungskommissäre wurden im Vergleichszeitraum wie oft zur Abnah -
me der Rechtsanwaltsprüfungen herangezogen?
8. Wurde die bevorzugte Abnahme der RA - Prüfungen durch die Genannten von den jeweili -
gen Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der genannten Oberlandesgerichtssprengel in deren
Eigenschaft als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission gebilligt?
• Wenn ja, welche Beweggründe sind ausschlaggebend, daß die Obgenannten immer
wieder bevorzugt mit der Abnahme von Rechtsanwaltsprüfungen betraut werden und
nicht - wie im Gesetz vorgesehen - die Mitglieder der Kommissionen nach der alpha -
betischen Reihenfolge ihrer Namen ausgewählt werden?