6072/J XX.GP
der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten & Verbraucherschutz
betreffend Lieferverzug, Gewährleistung und Deckungsvorsorge
In manchen Branchen kommt es häufig zu Lieferverzügen, die dem/der KäuferIn
immateriellen Schaden in Form von vergeudeter Wartezeit zufügen. Für diese kann nicht
Schadenersatz verlangt werden. In Fällen, wo erst nach dem Kauf Mängel von Produkten
offensichtlich werden, kann von KosumentInnen kaum Gewährleistung gerichtlich
durchgesetzt werden, da die Beweislast nicht beim Verkäufer liegt, sondern vom Käufer
erbracht werden muß. Eine Umkehr der Beweislast erscheint deshalb erforderlich.
Das Produkthaftungsgesetz sieht eine Deckungsvorsorge vor (§16). Es wurde jedoch, wie
aus den Materialien des Justizausschusses hervorgeht, keine Pflichtversicherung vorge -
schrieben, sondern man vermeinte „durch eine hinreichende bilanzielle Rückstellung“
genügend Vorsorge zu treffen. Nun stellte sich dieser Mangel im Fall des Prozesses gegen
die Fa. Rheosom GmbH als gravierend heraus.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welcher Form werden Sie sich für die Vergütung von vergeudeter Zeit in Form eines
Schadenersatzanspruchs für KonsumentInnen einsetzen? Ist an eine entsprechende
gesetzliche Regelung gedacht, wenn nein, warum nicht?
2. Auf welche Weise werden Sie auf die Umkehr der Beweislast im Zusammenhang mit der
Gewährleistung drängen, wenn nein, warum nicht?
3. Gedenken Sie im PHG eine eindeutige Regelung der Deckungsvorsorge im Hinblick auf
eine Haftpflichtversicherung zu treffen, sodaß im Falle eines Konkurses betrogene und
geschädigte KosumentInnen zu ihrem Recht kommen? Wenn nicht, warum nicht?
4. Viele VerbraucherInnen verzichten aufgrund hoher Kosten und langer Verfahrensdauer
häufig auf die Geltendmachnung ihrer Rechtsansprüche. In welcher Form und durch
welche Maßnahmen werden Sie diese Zugangshemmnisse und Barrieren zu vermindern
versuchen?