6088/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Langthaler,  Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung von Ökostrom

 

 

Seit 19. Februar 1999 können nicht nur Großverbraucher sondern auch Haushalte ihren

Stromlieferanten frei wählen. Einschränkende Voraussetzung bei den Haushalten ist allerdings,

daß der bezogene Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien erzeugt wird.

 

Die Direktlieferung von sogenanntem Ökostrom an Haushalte setzt jedoch nicht nur eine

entsprechende Liefervereinbarung mit einem Ökostromproduzenten sondern auch einen

Durchleitungsvertrag mit den entsprechenden Netzbetreibern voraus. Mehrere Wochen nach

Öffnung des Strommarktes sind viele Netzbetreiber allerdings immer noch nicht in der Lage,

ihre konkreten Vertragsbedingungen für die Ökostromdurchleitung bekanntzugeben.

 

In einer Pressemitteilung anläßlich der Öffnung des Strommarktes Mitte Februar

(http: //www.bmwa.gv.at/news/1999/02/1999021501.htm) kündigte Wirtschaftsminister

Farnleitner bereits an, „die erforderlichen Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung

erneuerbarer Energieträger (Okostrom) zur Stromerzeugung zur Realisierung eines

´Sekundärmarktes´" vorzunehmen, damit „sich auch z.B. Haushalte von Ökostromerzeugern

beliefern lassen können“.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Welche Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung erneuerbarer Energieträger

    (Ökostrom) zur Stromerzeugung zur Realisierung eines „Sekundärmarktes“ haben Sie seit

    Mitte Februar ergriffen?

 

2. Welche weiteren Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung von Ökostrom sind

    Ihrerseits geplant?

 

3. Welche Netzbetreiber haben bereits konkrete Bedingungen für die Gestaltung von

    Durchleitungsvereinbarungen für Ökostrom ausgearbeitet?

4. Setzen Sie sich dafür ein, daß alle Netzbetreiber ehebaldigst ihre konkreten

    Vertragsbedingungen für die Gestaltung von Durchleitungsvereinbarungen für Ökostrom

    ausarbeiten und vorlegen?

 

5. Werden die allgemeinen Vertragsbedingungen der Netzbetreiber für die Gestaltung von

    Durchleitungsvereinbarungen für Ökostrom von Ihnen auf Rechtmäßigkeit überprüft?

    Wenn nein, warum nicht?

 

6. Welche Tarifkomponenten a) kann bzw. b) muß der Durchleitungstarif für Ökostrom

    beinhalten?

 

7. Wie hoch sind die Durchleitungstarife und die jeweiligen Tarifanteile (Netzverluste,

    Netznutzungsentgelt Arbeits - und Leistungspreis etc.) auf die niedrigste Spannungsebene

    (Haushalte etc.) wie sie von den Netzbetreibern auf Basis der relevanten Verordnungen

    nun festgelegt wurden?

 

8. Liegen Rabatte auf die Durchleitungstarife für Ökostrom nach den bestehenden

    Verordnungen im Ermessen der Netzbetreiber?

 

9. Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus einem Leistungs - und Arbeitspreis zusammen. Für

    die Niederspannungsebene (Ebene 7) im Versorgungsgebiet der Wienstrom beträgt der

    Leistungspreis 1007 S/kW. Laut Angaben der Wienstrom wird dieser Leistungspreis pro

    Kilowatt nach einer hausintern erstellten Formel auf einen "Leistungspreis" pro

    Kilowattstunde umgerechnet. Im konkreten Fall beträgt dieser Preis dann 17 Groschen

    pro Kilowattstunde.

 

    Ist die Umrechnung des Leistungspreises in einen „Leistungspreis“ pro Kilowattstunde

    zulässig? Wenn ja, nach welcher Formel muß die Umrechnung erfolgen?

 

10. Welche sonstigen Gebühren (Zähler, Ablesung, Verrechnung, etc.) können von den

      Netzbetreibern in welcher Höhe verrechnet werden? Welche sonstigen Gebühren und in

      welcher Höhe planen die österreichischen Netzbetreiber jeweils einzuheben?

 

11. In den schon seit längerer Zeit liberalisierten Strommärkten in Skandinavien, England

      und Wales haben sich relativ rasch auch für die niedrigste Spannungsebene deutlich

      niedrigere Durchleitungstarife durchgesetzt als die jetzt in Österreich gültigen.

 

      Welche Maßnahmen sind Ihrerseits geplant, um die Durchleitungstarife in Österreich

      auch auf der niedrigsten Spannungsebene rasch auf die international üblichen Werte

      abzusenken? Welche Tarifsenkungen halten Sie in welchen Zeiträumen für notwendig?

 

12. Für die rasche Markteinführung von Ökostrom ist es notwendig, die Kosten einer

      Umstellung für die Haushalte genug zu halten. Es ist daher u.a. sinnvoll, die vorhandene

      einfache Zählertechnologie weiterzuverwenden.

      Teilen Sie die Meinung, daß im Interesse einer raschen Markteinführung von Ökostrom

      die Erfassung der jährlichen Verbauchssummen der Ökostromkunden ausreichend ist und

      die strenge Gleichzeitigkeit von Ökostromerzeugung und Ökostromverbrauch in

      Anbetracht des geringen Marktanteils vorerst nachrangig ist?

 

13. Halten Sie es für zulässig, zur Ermittlung der Gleichzeitigkeit von Verbrauch und

      Erzeugung den Ökostrom - Haushalten (bzw. anderen Kundengruppen) typische

      Lastkurven zuzuordnen wie das von Netzbetreibern geplant ist? Wenn ja, mit welcher

      Begründung?

 

14. Die Deutsche Telekom hat im Zuge der Liberalisierung des Telefonmarktes die Aufgabe

      übernommen, auch für Leistungen neuer Telekommunikationsanbieter Rechnungslegung

      und Inkasso beim Endkunden durchzuführen. Dadurch erhält der Haushaltskunde

      weiterhin nur eine gemeinsame Rechnung für seine gesamten Telefondienste.

      Unterstützen Sie das Bestreben, im Sinne der Erleichterung des angestrebten

      "Sekundärmarktesiv für Ökostrom Abrechnung und Inkasso für Lieferungen unabhängiger

      Stromerzeuger vom Netzbetreiber/Versorgungsunternehmen durchführen zu lassen?

      Wenn nein, warum nicht?

 

15. Die zaghafte Ökologisierung des österreichischen Steuersystems hat sich bislang am

      Grundsatz orientiert, neue erneuerbare Energien nicht oder niedriger zu besteuern als

      konventionelle Energieträger. Eine Ausnahme stellt die 1996 eingeführte

      Elektrizitätsabgabe dar, die als Endenergieabgabe elektrische Energie unabhängig von der

      Erzeugungsform einheitlich mit 10 g/kWh besteuert. Im Rahmen der Ökostrom -

      Direktvermarktung wäre es technisch leicht möglich, Ökostrom von der

      Elektrizitätsabgabe zu befreien.

      Unterstützen Sie die Forderung nach Befreiung von Ökostrom von der

      Elektrizitätsabgabe? Wenn nein, warum nicht?

 

16. Wer ist bei Direktlieferungen für die Einhebung der Elektrizitätsabgabe zuständig: der

      Netzbetreiber oder der Erzeuger?

 

17. In zumindest einem Landes - ElWOG (Salzburg) besteht die Abnahmepflicht des

      Netzbetreibers für Strom aus Bio -, Wind - und Sonnenenergie nur falls keine Kunden

      direkt versorgt werden.

      a) Teilen Sie die Meinung, daß diese Regelung den Intentionen zur Schaffung eines

      funktionierenden „Sekundärmarktes“ zuwiderläuft?

 

      b) Ist diese Regelung rechtmäßig (mögl. Widerspruch zur Vertragsfreiheit)?

 

      c) Unterstutzen Sie Bestrebungen,‘ Ausführungsgesetze ggf. in diesen Punkten

      abzuändern, und eine explizite Abnahmepflicht für Überschußstrom auch direkt

      vermarktender IPPs aufzunehmen?

18. In zumindest einem Landes - ElWOG (Tirol) besteht das Recht des Verteilnetzbetreibers

      auf Allgemeinversorgung aller Stromverbraucher fort Dieses Recht erstreckt sich damit

      auch auf Kunden, die Ökostrom von unabhängigen Erzeugern beziehen wollen.

 

      Ist diese Regelung rechtmäßig?

 

19. Sind die Anteile direkt vermarkteten Ökostroms zur Erreichung des 3 - % - Zieles

      einzurechnen? Wenn ja, welchem Netzbereich sind sie zuzurechnen: dem des

      Einspeisepunktes oder dem in dem sich der Verbraucher befindet?

 

20. Für die Abwicklung der Direktlieferungen ist ein technisches Regelwerk (grid code)

      erforderlich.

 

      Wann wird dieses Regelwerk vorliegen, und welche rechtliche Bedeutung besitzt es?