6132/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Murauer und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schußwaffen für Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und Justizbeamte im Ruhestand
Per Erlaß vom 17. März 1999, Zahl 13.000/684-II/13/99, wurde den Sicherheitsdirektionen
und Bundespolizeidirektionen bezüglich der Vollziehung des § 5 der 2. WaffV mitgeteilt, daß
für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und Justizbeamte, die sich im
Ruhestand befinden, eine Vorlage des Dienstausweises als Nachweis für einen sachgemäßen
Umgang mit Schußwaffen nicht ausreicht. Wörtlich heißt es: „Durch die Vorlage des
Dienstausweises kann im Regelfall der ständige Gebrauch einer Dienstwaffe (d. h. der
regelmäßige Umgang mit einer Waffe) nachgewiesen werden. Der genannte Personenkreis
wird jedoch regelmäßig keine Dienstwaffe mehr besitzen und hat somit auf andere Weise die
Befähigung zum sachgemäßen Umgang nachzuweisen. Die Tatsache, daß der Betroffene
(über mehrere Jahrzehnte) eine Dienstwaffe besessen hat, erscheint für sich allein genommen
als Beweismittel nicht ausreichend zu sein.“
Es erscheint fraglich, ob nicht Beamte, die jahrzehntelang beruflich regelmäßig mit einer
Dienstwaffe hantieren mußten, nicht auch noch nach ihrer Pensionierung in der Lage sind,
weiterhin sachgemäß damit umzugehen.
In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den
Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Warum glauben Sie, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und
Justizbeamte nach der Versetzung in den Ruhestand plötzlich nicht mehr in der Lage sind,
sachgemäß mit einer Waffe umzugehen?
2. Können Sie sich vorstellen, daß für diese Personengruppe zumindest unmittelbar nach
Übertritt in den Ruhestand nicht doch auch der Dienstausweis als Befähigungsnachweis
ausreicht?