6132/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Murauer und Kollegen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schußwaffen für Organe des

                  öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und Justizbeamte im Ruhestand

 

Per Erlaß vom 17. März 1999, Zahl 13.000/684-II/13/99, wurde den Sicherheitsdirektionen

und Bundespolizeidirektionen bezüglich der Vollziehung des § 5 der 2. WaffV mitgeteilt, daß

für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und Justizbeamte, die sich im

Ruhestand befinden, eine Vorlage des Dienstausweises als Nachweis für einen sachgemäßen

Umgang mit Schußwaffen nicht ausreicht. Wörtlich heißt es: „Durch die Vorlage des

Dienstausweises kann im Regelfall der ständige Gebrauch einer Dienstwaffe (d. h. der

regelmäßige Umgang mit einer Waffe) nachgewiesen werden. Der genannte Personenkreis

wird jedoch regelmäßig keine Dienstwaffe mehr besitzen und hat somit auf andere Weise die

Befähigung zum sachgemäßen Umgang nachzuweisen. Die Tatsache, daß der Betroffene

(über mehrere Jahrzehnte) eine Dienstwaffe besessen hat, erscheint für sich allein genommen

als Beweismittel nicht ausreichend zu sein.“

Es erscheint fraglich, ob nicht Beamte, die jahrzehntelang beruflich regelmäßig mit einer

Dienstwaffe hantieren mußten, nicht auch noch nach ihrer Pensionierung in der Lage sind,

weiterhin sachgemäß damit umzugehen.

 

In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den

Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1. Warum glauben Sie, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten und

    Justizbeamte nach der Versetzung in den Ruhestand plötzlich nicht mehr in der Lage sind,

    sachgemäß mit einer Waffe umzugehen?

 

2. Können Sie sich vorstellen, daß für diese Personengruppe zumindest unmittelbar nach

    Übertritt in den Ruhestand nicht doch auch der Dienstausweis als Befähigungsnachweis

    ausreicht?