6144/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abg. Böhacker, Meisinger und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmer

 

Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz 300.000,- Schilling nicht übersteigt, sind von der

Umsatzsteuer befreit. Die Finanzbehörden sind bisher immer davon ausgegangen, daß es sich

hierbei um eine Bruttogrenze einschließlich Umsatzsteuer handelt.

 

Neulich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt, daß es sich bei

dieser Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer um eine Nettogrenze

handelt. Somit können Kleinunternehmer in aller Regel Umsätze von 360.000,- Schilling

(300.000,- zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer) erzielen, ohne daß sie umsatzsteuerpflichtig

werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1. Teilen Sie die Rechtsauffassung des VwGH, daß es sich bei der Grenze für die Befreiung

     von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer um eine Nettogrenze und nicht um eine bis

     dato Usus gewesene Bruttogrenze handelt?

 

2. Welche rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Erkenntnis des VwGH zu

     welchem Zeitpunkt?

 

3. Wann wird es in diesem Zusammenhang zu einem Abgehen von der Bruttogrenze hin zur

     Nettogrenze kommen?

 

4. Ab welchem Zeitpunkt wird für welche Steuerveranlagungen die Nettogrenze für die

     Umsatzsteuerbefreiung gelten?

5. Sehen Sie eine Möglichkeit, daß die Rechtsansicht des VwGH in dieser Causa auf bereits

     rechtskräftige USt - Bescheide noch zur Anwendung kommen kann?

 

6. Wenn nein, warum nicht?

 

7. Wenn ja, in welcher Form?

 

8. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens zügig

     nachgekommen wird?

 

9. Welche Möglichkeiten sehen Sie, daß Kleinunternehmer, die hierzulande zumeist über ein

     sehr geringes Einkommen verfügen, auch rückwirkend in den Genuß dieser Neuregelung

     kommen werden?

 

10. Können Sie sich vorstellen, daß in derartigen Härtefällen (siehe Frage 8) von einer

       Einhebung der USt abgesehen wird?