6144/J XX.GP
ANFRAGE
der Abg. Böhacker, Meisinger und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz 300.000,- Schilling nicht übersteigt, sind von der
Umsatzsteuer befreit. Die Finanzbehörden sind bisher immer davon ausgegangen, daß es sich
hierbei um eine Bruttogrenze einschließlich Umsatzsteuer handelt.
Neulich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt, daß es sich bei
dieser Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer um eine Nettogrenze
handelt. Somit können Kleinunternehmer in aller Regel Umsätze von 360.000,- Schilling
(300.000,- zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer) erzielen, ohne daß sie umsatzsteuerpflichtig
werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Teilen Sie die Rechtsauffassung des VwGH, daß es sich bei der Grenze für die Befreiung
von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer um eine Nettogrenze und nicht um eine bis
dato Usus gewesene Bruttogrenze handelt?
2. Welche rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Erkenntnis des VwGH zu
welchem Zeitpunkt?
3. Wann wird es in diesem Zusammenhang zu einem Abgehen von der Bruttogrenze hin zur
Nettogrenze kommen?
4. Ab welchem Zeitpunkt wird für welche Steuerveranlagungen die Nettogrenze für die
Umsatzsteuerbefreiung gelten?
5. Sehen Sie eine Möglichkeit, daß die Rechtsansicht des VwGH in dieser Causa auf bereits
rechtskräftige USt - Bescheide noch zur Anwendung kommen kann?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Wenn ja, in welcher Form?
8. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens zügig
nachgekommen wird?
9. Welche Möglichkeiten sehen Sie, daß Kleinunternehmer, die hierzulande zumeist über ein
sehr geringes Einkommen verfügen, auch rückwirkend in den Genuß dieser Neuregelung
kommen werden?
10. Können Sie sich vorstellen, daß in derartigen Härtefällen (siehe Frage 8) von einer
Einhebung der USt abgesehen wird?