6145/J XX.GP
BEILAGE
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend das Auftragswerk des Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, dessen
sich der Bundesminister für Inneres bediente, um den Verein „Dichter -
stein Offenhausen“ auflösen zu können
Die „Initiative Welser gegen Faschismus“ des Dr. Robert Eiter, 4600 Wels, Grünbachstraße
14 a hat den o. Univ. -Prof DDr. Heinz Mayer, Ordinarius für Verfassungs - und Verwaltungsrecht
an der Universität Wien. beauftragt, die Möglichkeit einer behördlichen Auflösung des genannten
Vereines zu prüfen.
o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer hat am 16. April seinem Auftraggeber Dr. Robert Eiter auch
tatsächlich ein als ,,Rechtsgutachten“ betiteltes Opusculum erstattet.
In diesem sog. ,‚Rechtsgutachten“ hat „Gutachter“ o. Univ.-Prof DDr. Heinz Mayer den In -
halt zwei von obgenanntem Verein herausgegebenen Veröffentlichungen bzw. Medienwerke straf -
rechtlich beurteilt, obzwar sowohl der Ordinarius für Verfassungs - und Verwaltungsrecht als auch
der Organwalter, Mag. Karl Schlögl, wußten oder wissen mußten, daß die strafrechtliche Beurtei -
lung des Inhaltes von Medienwerken ausschließlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist.
Empörte Sozialdemokraten aus dem Sicherheitswesen haben dem ehemaligen SPÖ -
Abgeordneten Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan Tull die in Ablichtung beigeschlossenen Unterlagen
der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, der Sicherheitsdirektion für das Bun -
desland Vorarlberg und der Bundespolizeidirektion Wien als Beweismittel gegen den obgenannten
Bundesminister für Inneres übermittelt.
Das Bundesministerium für Inneres hat in einer Aussendung der ‚,Austria Presse - Agentur“ zu
APA 169 vom 24. April 1998 um 11:19 folgendes bekanntgegeben:
„Das Verfahren zur grundsätzlichen Auflösung des Vereins ‚Dichter -
stein Offenhausen‘ wegen des Verdachtes der NS - Wiederbetätigung
basiert vor allem auf einem neuen Rechtsgutachten von Universi -
tätsprofessor Heinz Mayer, der laut Ministerium ‚aufgrund von Publi -
kationen des Vereins zum Ergebnis fortgesetzter Wiederbetätigung
kommt.“
Der obgenannte Bundesminister für Inneres schreibt in seiner schriftlichen parlamentarischen
Anfragebeantwortung 4039/AB vom 18. Juni 1998 zu 4402/J, in welcher die Abgeordneten Dipl. -
Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen den Verdacht der falschen Beweisaussage hinsichtlich des
Gutachters o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer gem. § 289 StGB geäußert hatten:
„Außerdem lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich In dieser
Angelegenheit keinen Anlaß für die Befassung einer Behörde der
Strafjustiz sehe. Ich habe darüber hinaus nicht den geringsten
Grund, an der Redlichkeit und Sachkunde des Herrn UnivProf DDr.
Heinz
Mayer zu zweifeln“.
Diese intellektuelle Einschätzung eines amtierenden Ministers läßt tief blicken! Dipl.-Vw.
Mag. DDr. Stephan Tull hat sich daraufhin denn auch veranlaßt gesehen, der Staatsanwaltschaft den
Verdacht des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB zur strafrechtlichen Beurteilung zu
unterbreiten.
Aus diesem Grunde richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres daher folgende
A n f r a g e :
Sind Sie bereit, aus den beiliegenden Unterlagen, die aufzeigen, daß für die rechtliche
Beurteilung, ob ein Medienwerk gegen die Gesetze verstößt ausschließlich die
Staatsanwaltschaft zuständig ist, die erforderlichen Schlüsse zu ziehen? -
Wenn ja, welche? -
Wenn nein, warum nicht?
Beilage konnte nicht gescannt werden.