6156/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Madl‘ Schweitzer und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Verrechnungsmodus bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“.
§ 61 Gehaltsgesetz sieht vor:
(1) „überschreitet der Lehrer durch
1. Unterrichtsteilung
(...)
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm (...)
ehe besondere Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen
Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der
betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird,
1,73 % des Gehaltes des Lehrers. „(...)
Das Programm zur Lehrer - MDL – Abrechnung mit gp - Mentor, gp - Untis und gp - Present
(hrsg. vom BMfUkA) enthält auch eine Handreichung zur Verrechnung bei einer
sogenannten Aufteilung des Unterrichtes (z.B.: Freifächer, unverbindliche Übungen,
Werkstättenunterricht), wobei eine Schnittberechnung über das ganze Jahr erfolgt
(Errechnung eines Mittelwertes bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“). (siehe
Beilage 1)
§ 4 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz sieht so eine Schnittberechnung nur bei
nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie lehrgangs -, kurs - oder
seminarmäßig geführten Schulen und Klassen vor, der Ausdruck „nicht ganzjährig
geführter Unterricht“ kommt nicht vor.
§ 2 Abs. 12 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz regelt klar, wie ein
Blockunterricht zu beurteilen ist. Darin heißt es:
„Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan
entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird,
reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche
Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung
bedingten Verschiebungen der jeweiligen Wochenstunden in die andere
Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht“(...)
Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Wie ist hier die geltende Rechtslage? Wie ist nun dieser nicht ganzjährig geführte
Unterricht zu sehen? Ist er ein Blockunterricht? Wenn nein, wie lautet dann die
korrekte Bezeichnung?
2. Wenn dieser Unterricht ein Blockunterricht ist, ergeben sich folgende Fragen
a.) Warum kommt es zu einer Schnittberechnung?
b.) Warum wird bei der Verrechnung der Mehrdienstleistungen bei nicht
ganzjährig geführtem Unterricht nicht § 2 Abs. 12 Bundeslehrer -
Lehrverpflichtungsgesetz angewendet?
c.) Bei der derzeit gehandhabten Schnittberechnung werden die Ferien
einbezogen. In den vom BMfUkA herausgegebenen Erlaß vom 15.9.1998 zum
1. Budgetbegleitgesetz 1997 bzw. der ersten Dienstrechts - Novelle 1998 (§§ 61
und 63a Gehaltsgesetz sowie § 4 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz) ist
auf S. 12 (siehe Beilage 2) nachzulesen, daß im Falle der Blockung des
Unterrichtes bei der Verrechnung Ferien nicht zu berücksichtigen sind. Warum
geschieht das trotzdem?
2. In dem o.a. Erlaß vom 15.9.1998 ist auf S. 12 (siehe Beilage 2) weiters
nachzulesen: „Hingegen
unterliegt der Fall, daß ein Unterrichtsgegenstand von verschiedenen Lehrkräften
abwechselnd im Verlauf des Unterrichtsjahres unterrichtet wird, nicht der für den
Blockunterricht geltenden Regelung". (siehe Berechnung Beilage 3)
Wenn der nun nicht ganzjährig geführte Unterricht kein Blockunterricht ist, durch
welche Gesetzesstelle ist diese Art der Verrechnung (Schnittberechnung)
gedeckt?
4. Folgende Fälle haben sich bereits zugetragen:
a.) Eine Lehrkraft erkrankt während des Zeitraumes, in dem sie bei „nicht
ganzjährig geführtem Unterricht“ Unterricht gehabt hätte. Sie erhält nun die
tatsächlich laut Stundenplan zu leistenden Werteinheiten (WE) abgezogen,
nicht aber den Schnitt, obwohl sie im Falle einer normalen
Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätte.
b.) Der 7.12.1998 wurde an einigen Schulen für schulautonopm frei erklärt. Der
Lehrer, der an diesem Tag bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“
Unterricht gehabt hätte, erhält nun für diesen Tag die tatsächlich zu
leistenden WE abgezogen, obwohl er im Falle einer normalen
Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätte.
c.) Lehrer besuchten während des Zeitraumes, in dem sie bei „nicht ganzjährig
geführtem Unterricht“ Unterricht gehabt hätten, ein Seminar im Rahmen der
Lehrerfortbildung. Sie erhalten nun die tatsächlich laut Stundenplan zu
leistenden WE abgezogen, nicht aber den Schnitt, obwohl sie im Falle einer
normalen Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätten.
Finden Sie das gerecht, und was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?
5. Wie sollen sich Lehrer verhalten, wenn sie am Ende des Schuljahres durch diese
Verrechnungsmethode (Schnittberechnung bei nicht ganzjährig geführtem
Unterricht) Differenzen zwischen den tatsächlich gehaltenen und den bezahlten
WE zu ihren Ungunsten feststellen? (siehe Beilage 4)
6. Wie sollen sich jene Lehrer verhalten, die bei nicht ganzjährig geführtem
Unterricht in der letzten Schulwoche Unterricht haben und durch den vom
BMfUkA vorgegebenen Rechnungsmodus (Anzahl der Wochenstunden x
Wertigkeit x Wochen x Anzahl der Tage pro Woche dividiert durch 299)
feststellen müssen, daß nur 5 Wochentage eingesetzt werden, hingegen in den
anderen Unterrichtswochen des Schuljahres 7 Wochentage? (siehe Beilage 5)
7. Laut beiliegender Tabelle ergibt sich durch die Jahresberechnung einer
Abendschule, die aber semesterweise geführt wird eine Differenz bei 35
bezahlten Wochen in den Werteinheiten. (siehe Beilage 6)
Warum unterliegen semesterweise geführte Klassen einer
Jahresdurchrechnung?
Beilagen konnten nicht gescannt werden !