6156/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Madl‘ Schweitzer und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Verrechnungsmodus bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“.

 

§ 61 Gehaltsgesetz sieht vor:

(1) „überschreitet der Lehrer durch

                1. Unterrichtsteilung

                (...)

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm (...)

ehe besondere Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen

      Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der

      betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird,

      1,73 % des Gehaltes des Lehrers. „(...)

 

Das Programm zur Lehrer - MDL – Abrechnung mit gp - Mentor, gp - Untis und gp - Present

(hrsg. vom BMfUkA) enthält auch eine Handreichung zur Verrechnung bei einer

sogenannten Aufteilung des Unterrichtes (z.B.: Freifächer, unverbindliche Übungen,

Werkstättenunterricht), wobei eine Schnittberechnung über das ganze Jahr erfolgt

(Errechnung eines Mittelwertes bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“). (siehe

Beilage 1)

 

§ 4 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz sieht so eine Schnittberechnung nur bei

nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie lehrgangs -, kurs - oder

seminarmäßig geführten Schulen und Klassen vor, der Ausdruck „nicht ganzjährig

geführter Unterricht“ kommt nicht vor.

 

§ 2 Abs. 12 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz regelt klar, wie ein

Blockunterricht zu beurteilen ist. Darin heißt es:

„Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan

entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird,

reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche

Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung

bedingten Verschiebungen der jeweiligen Wochenstunden in die andere

Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht“(...)

 

Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wie ist hier die geltende Rechtslage? Wie ist nun dieser nicht ganzjährig geführte

    Unterricht zu sehen? Ist er ein Blockunterricht? Wenn nein, wie lautet dann die

    korrekte Bezeichnung?

 

2. Wenn dieser Unterricht ein Blockunterricht ist, ergeben sich folgende Fragen

    a.) Warum kommt es zu einer Schnittberechnung?

   b.) Warum wird bei der Verrechnung der Mehrdienstleistungen bei nicht

         ganzjährig geführtem Unterricht nicht § 2 Abs. 12 Bundeslehrer -

         Lehrverpflichtungsgesetz angewendet?

    c.) Bei der derzeit gehandhabten Schnittberechnung werden die Ferien

        einbezogen. In den vom BMfUkA herausgegebenen Erlaß vom 15.9.1998 zum

        1. Budgetbegleitgesetz 1997 bzw. der ersten Dienstrechts - Novelle 1998 (§§ 61

        und 63a Gehaltsgesetz sowie § 4 Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz) ist

        auf S. 12 (siehe Beilage 2) nachzulesen, daß im Falle der Blockung des

        Unterrichtes bei der Verrechnung Ferien nicht zu berücksichtigen sind. Warum

        geschieht das trotzdem?

 

2.  In dem o.a. Erlaß vom 15.9.1998 ist auf S. 12 (siehe Beilage 2) weiters

       nachzulesen: „Hingegen

       unterliegt der Fall, daß ein Unterrichtsgegenstand von verschiedenen Lehrkräften

       abwechselnd im Verlauf des Unterrichtsjahres unterrichtet wird, nicht der für den

       Blockunterricht geltenden Regelung". (siehe Berechnung Beilage 3)

       Wenn der nun nicht ganzjährig geführte Unterricht kein Blockunterricht ist, durch

        welche Gesetzesstelle ist diese Art der Verrechnung (Schnittberechnung)

        gedeckt?

 

4.  Folgende Fälle haben sich bereits zugetragen:

    a.) Eine Lehrkraft erkrankt während des Zeitraumes, in dem sie bei „nicht

       ganzjährig geführtem Unterricht“ Unterricht gehabt hätte. Sie erhält nun die

       tatsächlich laut Stundenplan zu leistenden Werteinheiten (WE) abgezogen,

       nicht aber den Schnitt, obwohl sie im Falle einer normalen

       Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätte.

    b.) Der 7.12.1998 wurde an einigen Schulen für schulautonopm frei erklärt. Der

         Lehrer, der an diesem Tag bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“

         Unterricht gehabt hätte, erhält nun für diesen Tag die tatsächlich zu

         leistenden WE abgezogen, obwohl er im Falle einer normalen

         Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätte.

   c.)  Lehrer besuchten während des Zeitraumes, in dem sie bei „nicht ganzjährig

         geführtem Unterricht“ Unterricht gehabt hätten, ein Seminar im Rahmen der

         Lehrerfortbildung. Sie erhalten nun die tatsächlich laut Stundenplan zu

         leistenden WE abgezogen, nicht aber den Schnitt, obwohl sie im Falle einer

         normalen Unterrichtserteilung nur den Schnitt bezahlt bekommen hätten.

Finden Sie das gerecht, und was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?

 

5. Wie sollen sich Lehrer verhalten, wenn sie am Ende des Schuljahres durch diese

    Verrechnungsmethode (Schnittberechnung bei nicht ganzjährig geführtem

    Unterricht) Differenzen zwischen den tatsächlich gehaltenen und den bezahlten

    WE zu ihren Ungunsten feststellen? (siehe Beilage 4)

 

6. Wie sollen sich jene Lehrer verhalten, die bei nicht ganzjährig geführtem

    Unterricht in der letzten Schulwoche Unterricht haben und durch den vom

    BMfUkA vorgegebenen Rechnungsmodus (Anzahl der Wochenstunden x

    Wertigkeit x Wochen x Anzahl der Tage pro Woche dividiert durch 299)

     feststellen müssen, daß nur 5 Wochentage eingesetzt werden, hingegen in den

     anderen Unterrichtswochen des Schuljahres 7 Wochentage? (siehe Beilage 5)

7. Laut beiliegender Tabelle ergibt sich durch die Jahresberechnung einer

    Abendschule, die aber semesterweise geführt wird eine Differenz bei 35

    bezahlten Wochen in den Werteinheiten. (siehe Beilage 6)

    Warum unterliegen semesterweise geführte Klassen einer

     Jahresdurchrechnung?

 

 

 

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