6157/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Madl, Mag. Schweitzer und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Gewährung von Reisegebühren bei „schulbezogenen
Veranstaltungen“
Die Gewährung von Reisegebühren bei „schulbezogenen Veranstaltungen“, geregelt
in § 13 (a) SCHUG, und deren praktische Durchführung durch den Landesschulrat für
Oberösterreich enthalten einen eklatanten Widerspruch.
An der HTL LINZ, Paul - Hahn - Straße 4 wurden durch einen Beschluß des SGA
aufgrund notwendiger Bauarbeiten im Schultrakt der 26., 27. und 28. Mai 1999 zu
„schulautonom freien Tagen“ erklärt. Ein Leibeserzieher und Klassenvorstand
beabsichtigte an eben diesen Tagen einen Kajak - Grundkurs mit 10 Schülern seiner
Klasse durchzuführen. Da er über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfügt, und
die Schule überdies eigene Ausrüstungen besitzt, erklärte er sich bereit, bei
Gewährung der Reisegebühren in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen
diesen Kurs zu leiten und zu unterrichten. Da die Teilnehmerzahl die Durchführung
einer „Schulveranstaltung“ nicht erlaubte, wurde an den
Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) der Antrag auf Durchführung einer
„schulbezogenen Veranstaltung“ gestellt.
Der Landesschulrat für Oberösterreich stellte auf Anfrage der Dienststelle hierzu fest:
1. Laut Erlaß BMUK GZ 4.227/1 - I/14a/87 hat ein Lehrer, welcher freiwillig an einer
„schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt, keinen Anspruch auf Ersatz der
Reisegebühren nach der RGV 1955. Dies wird auch mit einem Formular "Antrag
betreffend schulbezogenen Veranstaltungen, für die Unterrichtszeit benötigt wird“,
begründet.
2. Da die Veranstaltung an schulautonom freien Tagen geplant ist, darf laut
Landesschulrat für Oberösterreich der Schulleiter keinen Dienstauftrag erteilen.
Aufgrund dieser Sachlage zog der betreffende Lehrer seine Bereitschaft zur
Durchführung der schulbezogenen Veranstaltung zurück! Eine in allen Belangen
äußerst kostengünstige und pädagogisch wertvolle schulische Veranstaltung konnte
nicht durchgeführt werden.
Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Inwieweit ist es zulässig, daß der unter Pkt. 1) zitierte Erlaß aus dem Jahre 1987
trotz mehrmaliger Novellen des SCHUG vom Landesschulrat für Oberösterreich
weiterhin angewendet wird?
2. Teilt das BMUK die Rechtsauffassung des Landesschulrates für Oberösterreich,
daß der Schulleiter nicht befugt ist, an schulautonom freien Tagen Dienstaufträge
zu erteilen, obwohl die in Frage kommende Lehrperson sich freiwillig dazu bereit
erklärt?
3. Falls Sie die Auffassung des LSR f. OÖ teilen, welche Rechtsauffassung
vertreten Sie dann bei Schulveranstaltungen, sofern diese Sonn - und Feiertage
und schulautonom freie Tage berühren?
4. Ist Freiwilligkeit in der österreichischen Bildungslandschaft automatisch mit
Verzicht auf Reisegebühren verbunden?
5. Warum gelten für Schulveranstaltungen andere Kostenregelungen als für
schulbezogene Veranstaltungen?
6. Wie stehen Sie zu den markierten Aussagen der Beilage, insbesondere der
Informationsblätter zum Schulrecht, Heft 5, wofür das BMUK als Herausgeber
zeichnet?
7. Ist das Engagement der Lehrer trotz Schulautonomie hinsichtlich der
Finanzierung notwendiger Auslagen von der Zustimmung der Schulbehörde
abhängig?
Anlagen konnten nicht gescannt
werden !!!