6157/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Madl, Mag. Schweitzer und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Gewährung von Reisegebühren bei „schulbezogenen

Veranstaltungen“

 

Die Gewährung von Reisegebühren bei „schulbezogenen Veranstaltungen“, geregelt

in § 13 (a) SCHUG, und deren praktische Durchführung durch den Landesschulrat für

Oberösterreich enthalten einen eklatanten Widerspruch.

 

An der HTL LINZ, Paul - Hahn - Straße 4 wurden durch einen Beschluß des SGA

aufgrund notwendiger Bauarbeiten im Schultrakt der 26., 27. und 28. Mai 1999 zu

„schulautonom freien Tagen“ erklärt. Ein Leibeserzieher und Klassenvorstand

beabsichtigte an eben diesen Tagen einen Kajak - Grundkurs mit 10 Schülern seiner

Klasse durchzuführen. Da er über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfügt, und

die Schule überdies eigene Ausrüstungen besitzt, erklärte er sich bereit, bei

Gewährung der Reisegebühren in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen

diesen Kurs zu leiten und zu unterrichten. Da die Teilnehmerzahl die Durchführung

einer „Schulveranstaltung“ nicht erlaubte, wurde an den

Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) der Antrag auf Durchführung einer

„schulbezogenen Veranstaltung“ gestellt.

Der Landesschulrat für Oberösterreich stellte auf Anfrage der Dienststelle hierzu fest:

1. Laut Erlaß BMUK GZ 4.227/1 - I/14a/87 hat ein Lehrer, welcher freiwillig an einer

     „schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt, keinen Anspruch auf Ersatz der

    Reisegebühren nach der RGV 1955. Dies wird auch mit einem Formular "Antrag

    betreffend schulbezogenen Veranstaltungen, für die Unterrichtszeit benötigt wird“,

    begründet.

2. Da die Veranstaltung an schulautonom freien Tagen geplant ist, darf laut

    Landesschulrat für Oberösterreich der Schulleiter keinen Dienstauftrag erteilen.

Aufgrund dieser Sachlage zog der betreffende Lehrer seine Bereitschaft zur

Durchführung der schulbezogenen Veranstaltung zurück! Eine in allen Belangen

äußerst kostengünstige und pädagogisch wertvolle schulische Veranstaltung konnte

nicht durchgeführt werden.

 

Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Inwieweit ist es zulässig, daß der unter Pkt. 1) zitierte Erlaß aus dem Jahre 1987

    trotz mehrmaliger Novellen des SCHUG vom Landesschulrat für Oberösterreich

    weiterhin angewendet wird?

 

2. Teilt das BMUK die Rechtsauffassung des Landesschulrates für Oberösterreich,

    daß der Schulleiter nicht befugt ist, an schulautonom freien Tagen Dienstaufträge

    zu erteilen, obwohl die in Frage kommende Lehrperson sich freiwillig dazu bereit

    erklärt?

3. Falls Sie die Auffassung des LSR f. OÖ teilen, welche Rechtsauffassung

    vertreten Sie dann bei Schulveranstaltungen, sofern diese Sonn -  und Feiertage

    und schulautonom freie Tage berühren?

 

4. Ist Freiwilligkeit in der österreichischen Bildungslandschaft automatisch mit

    Verzicht auf Reisegebühren verbunden?

 

5. Warum gelten für Schulveranstaltungen andere Kostenregelungen als für

    schulbezogene Veranstaltungen?

 

6. Wie stehen Sie zu den markierten Aussagen der Beilage, insbesondere der

     Informationsblätter zum Schulrecht, Heft 5, wofür das BMUK als Herausgeber

     zeichnet?

 

7. Ist das Engagement der Lehrer trotz Schulautonomie hinsichtlich der

    Finanzierung notwendiger Auslagen von der Zustimmung der Schulbehörde

    abhängig?

 

 

 

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden !!!