6173/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

 

betreffend

 

Wiederherstellung rechtsstaatlich geordneter Verhältnisse

beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes in Kärnten - ins -

besondere im ländlichen Raum

 

 

Begründung

 

1. Aktenkundig ist,

 

1.1....“ In den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt -

schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird deshalb der Auftrag zur Optimierung der

Effizienz der Verwaltungstätigkeit erblickt (Vgl. Adamovich - Funk Allgemeines

Verwaltungsrecht 2, 1984, 135f)“ (Hervorhebung durch den Autor).

1.2...“Diese Prinzipien müssen als verletzt betrachtet werden, wenn öffentliche

Kanalanlagen in Gebieten mit geringer Verbauungsdichte bzw. öffentliche Ka -

nalanlagen mit Bauführungen „im Grünen“ errichtet werden.“

 

1.3... Der Landeshauptmann ist in der Vollziehung des WRG im Rahmen der mittel -

baren Bundesverwaltung gegenüber dem Minister für Land- und Forstwirtschaft wei -

sungsgebunden - auch in Kärnten.

 

2. Aktenkundig ist überdies...

 

2.1... Die zunehmende Sozialunverträglichkeit der von der ländlichen Bevölkerung

geforderten Kanalanschluß- und Kanalbenützungsgebühren. Dies hat im Bundes -

land Kärnten bereits zur Einführung eines Härteausgleichsfonds für Kanalan -

schlußgebühren geführt, der 1998 4 Millionen Schillinge enthielt. Für 1999 ist eine

Aufstockung auf 10 Millionen Schillinge geplant.

2.2 Die nun bereits seit fast drei Jahren andauernde Weigerung der Kommission

für Siedlungwasserwirtschaft (KSWW) dem immer wieder eingebrachten Grünen

Moratoriumsantrag gegenüber Förderungsanträgen insbesondere im ländlichen

Raum zuzustimmen, solange Fehlentwicklungen wie die unter 2.1 angeführte nicht

in grundsätzlicher Weise behandelt und behoben wurden.

 

2.3 Die letztendliche Zustimmung der KSWW zu dem in der 19. KSWW - Sitzung am

25.11.1998 eingebrachten Antrag betreffend

 

Umfassende Information der ländlichen Bevölkerung, insbesondere im dünnbesie -

delten, grundwasserarmen bzw. -freien alpinen Gebiet über die Möglichkeit eines

Antrages auf Ausnahme vom Stand der Technik nach WRG - Nov. 97, 12a, Abs.2

zwecks Kostenminimierung des Gewässerschutzes“.

 

2.4... Die KSWW beauftragte die Österreichische Kommunalkredit AG (ÖSIKK) als

Abwicklungstelle der Bundesförderungen , das zuständige BMLF um eine rechtliche

und inhaltliche Stellungnahme zu ersuchen. Dieses Ersuchen wurde von der ÖSTKK

bereits am 30.11.1998 abgesandt.

 

2.5 In einem von Grüner Seite wohldokumentierten Fall von Ineffizienz der

ministeriellen Hochbürokratie wurde eine solche Stellungnahme, erst mit über

viermonatiger Verzögerung am 23.4.1999 an die ÖSTKK und die Grünen

weitergeleitet. Dazu mußte unter anderem ein Minister der Republik die

Regierungsbank während der Plenarsitzung am 22.3.1999 zweimal verlassen um bei

der eigenen Ministerialbürokratie zu intervenieren. Mitverantwortlich für diesen

Mangel an Sorgfalt und Sachkompetenz sind Mitarbeiter des Ministerbüros

Die Stellungnahme selbst ist unvollständig, da auf die ausdrücklich verlangte in -

haltliche Beurteilung des Grünen Antrages nur unzureichend eingegangen wurde.

 

2.6 Seit dem 18.3.1999 wird vom Team Wutscher/Riemelmoser die Festlegung ei -

nes Gesprächstermines, bei dem auch die Kärtner Problematik angesprochen und

Grüne Lösungsvorschläge vorgebracht werden sollen, verzögert und eine Abstim -

mung von Gesprächsinhalt und -teilnehmer überhaupt nicht eingegangen, obwohl

die ersten Grünen Vorschläge am 18.3.1999 schriftlich vorgelegt wurden.

3. Das Bundesland Kärnten betreffend ist schließlich aktenkundig:

 

3.1 Die Verordnungstätigkeit des Amtes der Kärntner Landesregierung und die

Verwaltungstätigkeit von Bezirkshauptmannschaften hat in Kärnten in den letzten

vier Monaten dazu geführt, daß

 

(1)....es seit 1.1.1999 in Kärnten bezüglich Kleinkläranlagen vier Klassen von

Bürgern gibt, nämlich

 

a) Die „31.12.98“ - Bürger

b) Die „31.12.03“ - Bürger

c) Die „31.12.05" - Bürger

d) Die „31.12.??" - Bürger

 

Das angeführte Datum bezieht sich auf die Ablauffrist früher bewilligter Anlagen.

 

Dabei umfasst die Klasse d) jene Bürger, die bisher durch das Maschennetz der

Abwasserbürokratie auf die eine oder andere Weise geschlüpft sind.

 

Bis zu drei Klassen dieser Bürger können in einer Gemeindeauftreten - sogar

als Nachbarn!

 

Damit hat die Kärntner Abwasserbürokratie eine flächendeckende

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erreicht.

 

(2)....Bürgern der Klasse a) Geldstrafen bis zu S 100.000.-- u.a. von der BH Klagen -

furt angedroht werden (Siehe Anlage 1, p.2), wenn sie weiterhin Versickerung von

nur mechanisch geklärtem Abwasser betreiben, „ da diese nicht dem Stand der

Technik entsprechend anzusehen sind und eine wasserrechtliche

Bewilligungsfähigkeit daher nicht gegeben ist.“

 

Damit alleine schon versucht zumindest die BH Klagenfurt eine flächen -

deckende Kriminalisierung unter eindeutiger Verletzung des WRG idgF, da die

im vorhergehenden Absatz zitierte Begründung für die wasserrechtliche Be -

willigungsfähigkeit in der ausgesprochenen und nun in die Verwaltungspraxis

eingeführten Allgemeinheit dem WRG. §12a, (2) eklatant widerspricht.

3.2 Fehlinterpretation von §12a, Abs.2 (Ausnahme vom Stand der Technik)

 

a) Dem genehmigten Protokoll der 19. KSWW - Sitzung vom 25.11.1998 ist auf p. 11

zu entnehmen:

"Sickl zitiert einen Kärntner Wasserrechtsexperten, der eindeutig feststellt, daß §12a (2) des WRG

nicht angedacht wurde, bei Versickerungen vom Stand der Technik abzuweichen. Vielmehr bezieht

sich die Regelung auf Großanlagen, wo man bei entsprechendem Vorfluter und Beurteilung der Im -

mission eine geringere Reinigungsleistung festlegen kann.“

und

„Schirrmeister zur Wortmeldung von Sickl: Diese Diskussion wurde bereits bei einer Veranstaltung

in Tainach geführt und es konnte dort nicht nachgewiesen werden, daß sich die gesetzlichen Rege -

lungen nur auf Großkläranlagen beziehen.“

 

b) Diese Meinung, die von der Kärntner Abwasserbürokratie bei Bürgerversammlurn

gen landauf und landab immer wieder in abwasserpäpstlicher Dekretform, also ohne

eine der abendländichen Logik entsprechenden widerspruchsfreien Argumentation

verkündet wird, steht nicht in Einklang mit der Stellungnahme des BMLF vom

20.4.1999

 

c) Ebenso steht diese Meinung im Gegensatz nicht nur zu Meßergebnissen an

kkA, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (Siehe Anlage II) sondern wi -

derspricht auch den jahrzehntelangen praktischen Erfahrungen mit der Verriese -

lung/Nersickerung von nur mechanisch geklärtem Abwasser in dünnbesiedelten

ländlichen Gebieten.

 

            Die Kärntner Abwassertechnobürokratie nimmt hier ohne Begrün -

            dung eine schon wegen Artikel 18 des BVG in keiner Weise zu recht -

            fertigende Einschränkung des Anwendungsbereiches von §12a, (2)

            vor, der gerade dem ländlichen Raum in Kärnten enormen sozio -

            ökonomischen Schaden zufügen würde bzw. bereits zugefügt hat.

 

3.3 Mangelhaftigkeit des „Sickl - Erlasses“

 

Es fällt auf, daß....

 

a)....die Abschätzungen -zumindest nicht erkennbar - den Parameter Reinigungs -

leistung des Bodens nicht enthält.

 

b)....die Art der Aufbringung des geklärten Abwassers( z.B. punktförmig versus

linienförmig) und somit die Ausnützung der oberen Bodenschicht in der

Abschätzung nicht berücksichtigt wird.

c)...die untere “1 ha Grenze“, die für biologischgeklärte Abwässer angegeben wird,

in krassem Widerspruch zu Meß- und Erfahrungswerten von auch nur mechanisch

vorgeklärtem Abwasser steht Siehe hierzu auch Anhang II.

 

    Somit kann diese untere Grenze nur als der Ausdruck einer

    überzogenen Anwendung des Vorsorgeprinzips angesehen werden

    und bedarf im Sinne einer gesetzeskonformen Optimierung

    unbedingt einer kritischen Revisiion.

 

4. Unzureichende Beurteilung des „Sicklerlasses“ durch das BMLF

 

a) Die Festellung

"...eine Prüfung ergab, daß der Erlaß den Intentionen des Gewässerschutzes nicht

widerspricht“ ist sicher; richtig aber nicht zielführend für die Verwirklichung der der

Verwaltung von der Verfassung auferlegten Optimierungspflicht wie in Punkt 1.1

dargelegt wurde.

 

b) Darüber hinaus kann der ebenfalls in der Antwort auf die Frage 5 enthaltenen

Argumentation „...und ist somit nicht der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes im

Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen“ von den Grünen alleine

schon aus den folgenden zwei formalen Gründen nicht zugestimmt werden:

 

(1) Der Sicklerlaß selbst nimmt ausdrücklich auch auf Streulagen Bezug.

 

(2) Der Sicklerlaß selbst weist darauf hin, daß für Streulagen das WRG die

entscheidende Norm ist.

 

Hinzu kommt aus Grüner Sicht die unbedingte Notwendigkeit gerade für die

Streulagen eine sorgfältige Optimierung aus sozio - ökonomischen und allgemeinen

gesellschaftspolitischen Gründen unter Ausschöpfung aller sich im Rahmen des

WRG bietenden Möglichkeiten vorzunehmen.

 

Im Sinne der für die Verwaltung geltenden verfassungsrechtlichen

verankerten Normen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und

Zweckmäßigkeit hat aus Grüner Sicht das BMLF sehr wohl eine

Verpflichtung, den Sicklerlaß nach dem Stand des Technischen

Wissens für den dünnbesiedelten ländlichen Raum mit der

gebotenen Sorgfalt nochmals zu überprüfen und offfensichtlich zu

korrigieren - zumindest aus den bereits angegebenen Gründen.

5. Außergesetzliches und verfassungswidriges Vorgehen

des neuen Umweltlandesrates Herbert Schiller

 

 

Das periodische Druckwerk „Kleine Zeitung“ berichtet in seiner Kärntner Ausgabe

vom 25.4.1999 auf p. 12 u.a.

 

„Schiller sind Abwasserentsorgungslösungen lieber; die „eingebettet in eine

Struktur“. sind. Nur die Gemeinden könnten der Bevölkerung „die Entsorgung, die

Haftung und die Gewährleistungen“ garantieren. Einzelne Genossenschaftsprojekte,

wie beispielweise in Mölbling seien „schon ins Schleudern geraten“.

 

Sollte diese Darstellung zutreffen, dann muß dazu u.a. gesagt werden, daß...

 

(1)...die persönlichen Präferenzen auch eines Landesrates, der einen Eid auf die

Verfassung geschworen hat, unerheblich sind. Auch er hat sich an Artikel 18 der

Bundesverfassung zu halten.

 

(2)...Selbst der rechtlich an sich schon bedenklich Erlaß des Amtes der Kärntner

Landesregierung über die „Genehmigung von Abwassergenossenschaften im

Kanalisationsbereich der Gemeinden“ muß die Möglichkeiten genossenschaftlicher

Lösungen auch im Kanalisierungsbereich anerkennen.

 

(3)...genossenschaftliche Lösungen im Wasserrechtsgesetz nicht nur ausdrücklich

vorgesehen sind, sondern auch in einer Regierungsvorlage folgendermaßen charak -

terisiert werden:“ Wassergenossenschaften als Vereinigungen von Personen zur

Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen von gemeinsamen Interesse sind

materiell seit vielen Jahrhunderten und als Rechtsbegriff seit dem RWRG 1869

bekannt und eingeführt.

 

Viele Probleme können nur mit Hilfe solcher Zusammen -

schlüsse gelöst werden(Kleinräumige Wasserversorgung

oder Abwasserbeseitigung..)

Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes richten die unterzeichneten

Abgeordneten an den Bundesminister die folgende schriftliche

 

 

Anfrage:

 

1. Welche sich nicht nur auf das WRG stützende Maßnahmen werden Sie setzen,

um die offensichtliche Ungleichbehandlung und drohende Kriminalisierung vieler

Bewohner im ländlichen Raume kärntens, verursacht durch die Landesbürokratie,

hintanzuhalten ?

 

2. Welche Maßnahmen werden Sie setzen um im Sinne des Grünen KSWW -

Antrages vom 25. November 1998 die im §12a, (2) steckenden Möglichkeiten einer

Kostenreduzierung auch in Kärnten voll auszuschöpfen, um überflüssige, durch die

Landesbürokratie wesentlich mitverursachte wirtschaftliche Belastungen im

ländlichen Raume Kärntens eliminieren zu helfen?

 

3. Bis wann und durch wen wird das BMLF den Sicklerlaß einer neuerlichen, dem

Stand des technischen Wissens entsprechenden Überprüfung unterziehen um

dadurch einen weiteren Optimierungsbeitrag zur Abwasserbehandlung im ländlichen

Raum zu gewährleisten?

 

4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um der Kärntner Landesregierung als

weisungsberechtigter Minister klarzulegen daß die ersten Äußerungen von LR

Schiller zum Abwasserproblem z.T. gesetzlich nicht gedeckt sind und eine klare

Verletzung von Artikel 18 des BVG darstellen, dem bekanntlich auch ein Kärntner

Landeshauptmann und Kärntner Landesräte unterworfen sind?

 

5. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um die offensichtlichen,

gemeinwohlgefährdenden Fehlleistungen Ihres Büros, die eine wohl dokumentierte

Mitverantwortung an der kritischen Situation auf dem Abwassersektor im ländlichen

Raum klar aufzeigt, rasch und dauerhaft abzustellen?

Anlage 1

§ 33 g Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 dgF gelten Abwasserreinigungsanlagen

mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen

Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW die am 1.6.1990 bestanden haben.

als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene

wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und

instandgehalten werden.

 

Sie werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass diese Bewilligung am 31.12.1998

endet.

 

Dies bedeutet, dass die häuslichen Abwässer ihrer Liegenschaft spätestens ab 1.1.1999

entweder über eine

 

*) Senkgrube (aktuelles Dichtheitsattest ist vorzulegen!) oder über eine

 

*) biologische Abwasserbeseitigungsanlag e mit nachfolgender Versickerung oder

    Ableitung (nach vorheriger Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung!) zu ent -

    sorgen sind.

 

Unter der Voraussetzung des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den

Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage besteht die grundsätzliche Möglichkeit eine

Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrages als Baukostenzuschuss in Anspruch

zu nehmen. Auskünfte über die Förderungsrichtlinien des Landes Kärnten im

Siedlungswasserbau erteilt die Abt. 18 - Wasserwirtschaft des Amtes der Kärntner

Landesregierung, Unterabt. Klagenfurt, Villacher Ring 57, 9020 Klagenfurt, 515061.

Abwasserbeseitigungsanlagen, die die Versickerung oder Ableitung von häuslichen

Abwässern lediglich nach bloßer mechanischer Vorreinigung zulassen, sind somit mit

Ablauf des 31.12.1998 von keinem wasserrechtlichen Konsens mehr umfasst und daher

stillzulegen.

 

Bei ab 1.1.1999 noch in Betrieb stehenden derartigen Anlagen wird, da diese als nicht dem

Stand der Technik entsprechend anzusehen sind und eine wasserrechtliche Bewilligungs -

fähigkeit daher nicht gegeben ist, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959

idgF der bescheidmäßige Auftrag ergehen, die Abwasserbeseitigungsanlage binnen einer

festzusetzenden Frist ab Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides durch dichtes und

dauerhaftes Verschließen der Zulaufleitung ausser Betrieb zu setzen und ordnungsgemäß

stillzulegen.

 

Es darf insbesondere auch darauf hingewiesen werden; dass, wer ohne erforderliche

wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer

vornimmt (als solche ist die Versickerung bzw Ableitung von Abwässer zu verstehen) sowie

wer einem gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erteilten Auftrag zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustand es nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung

begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000, zu bestrafen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt erteilt Ihnen daher den Auftrag; bis zum

 

30.04.1999

 

um die wasserrechtliche Bewilligung unter Beilage eines geeigneten Projektes für die

Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage bei

der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu beantragen oder Ihre anfallenden häuslichen

Abwässer in einer dichten Senkgrube zu sammeln.

 

Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF wird Ihnen zur Geltend

machung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen

14 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens zum mitgeteilten Sachverhalt

zu äußern.

 

 

 

PS: Sollten Sie jedoch mittlerweile die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für

       eine dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage‘bean -

       tragt haben; werden Sie ersucht, unter Verweis auf die Aktenzahl oder den Antrag

       dies der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mitzuteilen.

Anlage II

Betrifft: Ihre Abwasseranlage, Stellungnahme

 

 

Am 12. Juni 1997 haben Sie mich gebeten, hinsichtlich der zu Ihrem Haus gehörigen

Abwasseranlage fachlich zu folgender Frage Stellung zu nehmen:

 

"Kann nach einer zumindest 25 - jährigen, störungs- und problemfreien Abwasser -

reinigung in Trahütten Nord eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung des

Fischbestandes im "Lernpeiss" - Fischteich durch die mehr als 120 m entfernte 3 -

Kammergrube mit nachfolgender Verrieselung der Familie Schirrmeister (3 EGW)

ausgeschlossen werden?"

 

 

Dazu stehe ich einleitend fest:

 

Das Wohnhaus Schirrmeister befindet sich auf dem Nordhang einer breiten Gelände -

mulde. Der Lernpeiss - Fischteich liegt in südlicher Richtung ca. 120 m vom Haus

entfernt in der Tiefenlinie der Mulde. Er wird von einem Bach durchflossen, welcher

ca. 200 m oberhalb des Teiches entspringt. Beim Ortsaugenschein am 16. Juni 1997

wies der Bach eine geschätzte Wasserführung von ca. 5 l/s auf. In südöstlicher

Richtung, hangabwärts ca. 100 m vom Hause Schirrmeister entfernt, existiert eine

Quelle (Siehe auch beiliegenden Lageplan).

 

Die Abwässer des Hauses Schirrmeister werden seit 25 Jahren in einer Drei -

kammer - Faulanlage mechanisch gereinigt. Der Überlauf der Faulanlage wird im

Osten des Hauses, ca. 5 m von diesem entfernt, in freiem Auslauf auf eine geneigte

Wiese ausgeleitet. Unterhalb der Auslaufstelle befindet sich eine etwa 12 m lange,

sich nach unten birnenförmig auf ca. 6 m verbreiternde, durchfeuchtete Fläche mit

einer deutlich anderen Vegetation als außerhalb dieses sichtbar vom Abwasser

beeinflußten Bereiches (Siehe hiezu die beiliegende Skizze und Photographie).

 

Die nachstehenden Aussagen über eine mögliche Gefährdung des Fischteichs durch

das ausfließende Abwasser beschränken sich auf den Parameter Ammonium bzw.

Ammonium - Stickstoff (NH4 - N), weil

 

-  dieser in einem mechanisch gereinigten häuslichen Abwasser in

    relevanter Menge enthalten ist,

 

-  er als Leitparameter für die Verschmutzung eines häuslichen

   Abwassers angesehen werden kann,

 

-  er bei einer allfälligen, pH - bedingten Umwandlung in Ammoniak (NH3)

   schon in sehr niedriger Konzentration fischgiftig sein kann und

 

-  er analytisch zuverlässig erfaßbar ist.

 

Andere bei der traditionellen Analytik untersuchte Inhaltsstoffe im häuslichen

Abwasser - z.B. die als BSB4 oder CSB erfaßbaren Kohlenstoffverbindungen -

sind im gegenständlichen Fall nicht relevant, weil bei einem angenommenen Abfluß

aus der Faulanlage von 0,3 m³/Tag und einem Zufluß zum Teich von 5 l/s bzw. 432

m³/Tag eine Verdünnung 1 : 1440 gegeben ist und. die genannten Stoffe somit weit

unter eine allenfalls gefährdende Konzentration verdünnt sind.

 

Ammonium aus dem Abfluß der Faulanlage könnte auf zwei Wegen in den Teich

gelangen:

 

- durch unmittelbaren oberirdischen Abfluß

 

- durch eine langsame unterirdische Sickerströmung.

 

Im ersten Fall wäre eine Gefährdung des Teiches dann gegeben, wenn der Abfluß

so rasch erfolgt, daß die Fließzeit von der Faulanlage bis zum Teich für eine

Oxidation des Ammonium - Stickstoffs zu Nitrat nicht ausreicht Sauerstoffmangel als

zweite mögliche Ursache für das Ausbleiben der Oxidation kann bei einem Abfluß mit

freiem Spiegel ausgeschlossen werden. Ein Ortsaugenschein hat gezeigt, daß ein

solcher rascher Abfluß, der als ein kleines Rinnsal zu erkennen sein müßte, in der

Natur augenscheinlich nicht vorhanden ist.

 

Bei einer unterirdischen Sickerströmung, wie sie für das Abwasser im vorliegenden

Fall offensichtlich gegeben ist, ist die Fließzeit für eine Oxidation des Stickstoffs mit

Sicherheit ausreichend; da Sickerströmungen - natürlich beeinflußt durch die

Beschaffenheit des Untergrundes - eine Fließgeschwindigkeit von wenigen Metern

pro Tag aufweisen. Eine Beeinträchtigung der Stickstoff - Oxidation könnte allerdings

durch Sauerstoffmangel gegeben sein, wenn die durchflossenen Bodenporen zur

Gänze mit dem strömenden Abwasser gefüllt sind.

 

Zur Beantwortung der Frage, ob der im unterirdisch talwärts sickernden Abwasser

enthaltene Ammonium - Stickstoff oxidiert wird oder unverändert bleibt, wurden einige

Untersuchungen durchgeführt.

 

1)

 

An den in der beiliegenden Handskizze eingetragenen Stellen 1, 3, 4 und 5 wurden

am 16.6.1997 kleine Vertiefungen gegraben.

 

Am 16.6.1997 um 20 Uhr wurde von dem bei der Stelle 1 in der Vertiefung

angesammelten Wasser eine Probe entnommen; an der Stelle 2a konnte oberflächig

eine Wasserprobe entnommen werden.

 

Am 17.6.1997 um 9 Uhr wurden an den Stellen 1, 3 und 4 Wasserproben aus den

kleinen Mulden geschöpft, beim Punkt 5 hatte sich kein Wasser angesammelt.

 

Die Untersuchung der Proben auf den Parameter NH4 - N durch den Unterzeichneten

ergab:

        Stelle 1     16.6.     56 mg/l NH4 - N

        Stelle 2a   16.6.     24 mg/l NH4 - N

        Stelle 1     17.6.     60 mg/l NH4 - N

        Stelle 3     17.6.     33 mg/l NH4 - N

        Stelle 4     17.6.     29 mg/l NH4 - N.

 

Eine weitere Probe wurde am 22.6. um ca. 20 Uhr an der Stelle 6 entnommen. Die

Untersuchung ergab

 

       Stelle 6      22.6.     36 mg/l NH4 - N.

 

2)

 

Am 17.7.1997 wurden an den in der Skizze eingetragenen Stellen I, II und III aus

jeweils etwa 10 cm Tiefe Bodenproben entnommen, diese nach ÖNORM S2115 elu -

iert und im Eluat der Gehalt an NH4 - N bestimmt. Eine allfällige Nitrifikation während

des Eluierens wurde durch Zugabe von ATH (Allyl - Thioharnstoff) unterdrückt. Der im

ATH enthaltene, ammonifizierbare Stickstoffgehalt wurde bei der Auswertung

berücksichtigt.

 

Die Rückrechnung auf den NH4 - N - Gehalt im Porenwasser ergab:

 

       Stelle 1      17.7.     0,2 mg/l NH4 - N

       Stelle II     17.7.     33 mg/l NH4 - N

         

       Stelle III    17.7.     0,4 mg/l NH4 - N

 

Nach diesen Untersuchungen lag der NH4 - N - Gehalt in der Bodenfeuchtigkeit

oberhalb des Abwasserauslaufes (Stelle I, unbelasteter Bereich) erwartungsgemäß

nahezu bei Null.

 

Im Bereich nahe unter der Auslaufstelle wurden in den direkt entnommenen

Wasserproben Gehalte um 60 mg/l, im Wasser der Bodenprobe 33 mg/l gemessen.

 

In einer Entfernung von 7 bis 9 m unterhalb der Auslaufstelle betrugen die NH4 - N -

Gehalte um ca. 30 mg/in den Wasserproben und wiederum fast Null im Wasser der

Bodenprobe.

 

Die Meßwerte in den Wasserproben und in den Bodenproben lassen sich nicht un -

mittelbar miteinander vergleichen, weil die Proben zu verschiedenen Zeiten

entnommen wurden und auch die Bedingungen der Probenahme und Analytik völlig

verschieden waren. Sie zeigen aber übereinstimmend die Tendenz, daß der NH4 - N -

Gehalt im Bodenwasser auf dem Strömungsweg des Wassers rasch abnimmt. Der

bei den Bodenproben festgestellte, parallel dazu erfolgende Anstieg des Nitrat -

Gehaltes beweist, daß die Abnahme des NH4 - N - Gehaltes auf eine Oxidation des

Stickstoffs (Nitrifikation) und nicht etwa auf eine durch zufließendes Reinwasser

gegebene Verdünnung zurückzuführen ist.

 

3)

 

Weiters wurde von der im Lageplan eingetragenen Quelle eine Wasserprobe ent -

nommen und analysiert:

 

            NH4 - N                       n. n.

            NO3 - N                       4 mg/l

            PO4 - P                        n. n.

 

Die Meßwerte ergeben keinen Hinweis auf eine Belastung des Quellwassers durch

Abwasser.

 

Zusammenfassend stelle ich fest, daß die Untersuchungen zeitlich („Momentauf -

nahmen“) und örtlich nur einen kleinen Bereich abdecken und keine Aussage

darüber erlauben, in welcher räumlichen Ausdehnung und durch welche Inhaltsstoffe

mit welchen Konzentrationen der Bodenbereich unterhalb der Abwasserausleitung

beeinflußt ist.

Für die Beantwortung dieser Fragen wären weitere Untersuchungsmaßnahmen not -

wendig, deren Umfang davon abhängt, welche Informationen damit gewonnen

werden sollen:

 

Unerläßlich wären Verbesserungen bei der Probenahmetechnik, z.B. durch den

Einbau eines Netzes von Saugkerzen für die Entnahme von Wasserproben aus dem

feuchten Boden.

 

Wenn der vom Abwasser durchströmte räumliche Bereich exakt abgegrenzt werden

soll, muß das Abwasser durch einen besonderen Tracer markiert werden, weil die

„normalen“ Abwasserinhaltsstoffe Kohlenstoff, Stickstoff und Phosphor auch in der

Natur vorkommen. Ob das Abwasser eventuell einen aus Haushaltschemikalien

stammenden Markierungsstoff enthält, der nicht an den Boden adsorbiert wird und

sich mit den Methoden der Spurenanalytik messen läßt, kann nicht angegeben

werden.

 

Nicht so ohneweiters zu beantworten ist im gegenständlichen Falle auch die Frage,

welche Abwasserreinigungseffekte (Oxidation, Reduktion, Adsorption, ...) mit welcher

Geschwindigkeit im Boden unterhalb der Auslaufstelle stattfinden, weil als zusätz -

licher Effekt die Verdünnung durch Hangwasser gegeben ist, welches in zeitlich

veränderlicher Menge von oben zufließt.

 

Der hohe Aufwand, der für eine exakte Erfassung der Ist - Situation notwendig ist,

wäre eventuell dann gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht für eine

vorhandene oder bevorstehende Gefährdung des Fischteichs bestünde. Aus dem

Ortsaugenschein und den Meßergebnissen ergibt sich jedoch für mich kein Hinweis

darauf, daß durch den Ablauf der 3 - Kammergrube des Wohnhauses Schirrmeister

eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Fischbestandes im „Lernpeiss" -

Fischteich zu befürchten ist.

 

 

Lageplan konnte nicht gescannt werden!!