6173/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend
Wiederherstellung rechtsstaatlich geordneter Verhältnisse
beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes in Kärnten - ins -
besondere im ländlichen Raum
Begründung
1. Aktenkundig ist,
1.1....“ In den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt -
schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird deshalb der Auftrag zur Optimierung der
Effizienz der Verwaltungstätigkeit erblickt (Vgl. Adamovich - Funk Allgemeines
Verwaltungsrecht 2, 1984, 135f)“ (Hervorhebung durch den Autor).
1.2...“Diese Prinzipien müssen als verletzt betrachtet werden, wenn öffentliche
Kanalanlagen in Gebieten mit geringer Verbauungsdichte bzw. öffentliche Ka -
nalanlagen mit Bauführungen „im Grünen“ errichtet werden.“
1.3... Der Landeshauptmann ist in der Vollziehung des WRG im Rahmen der mittel -
baren Bundesverwaltung gegenüber dem Minister für Land- und Forstwirtschaft wei -
sungsgebunden - auch in Kärnten.
2. Aktenkundig ist überdies...
2.1... Die zunehmende Sozialunverträglichkeit der von der ländlichen Bevölkerung
geforderten Kanalanschluß- und Kanalbenützungsgebühren. Dies hat im Bundes -
land Kärnten bereits zur Einführung eines Härteausgleichsfonds für Kanalan -
schlußgebühren geführt, der 1998 4 Millionen Schillinge enthielt. Für 1999 ist eine
Aufstockung auf 10 Millionen Schillinge
geplant.
2.2 Die nun bereits seit fast drei Jahren andauernde Weigerung der Kommission
für Siedlungwasserwirtschaft (KSWW) dem immer wieder eingebrachten Grünen
Moratoriumsantrag gegenüber Förderungsanträgen insbesondere im ländlichen
Raum zuzustimmen, solange Fehlentwicklungen wie die unter 2.1 angeführte nicht
in grundsätzlicher Weise behandelt und behoben wurden.
2.3 Die letztendliche Zustimmung der KSWW zu dem in der 19. KSWW - Sitzung am
25.11.1998 eingebrachten Antrag betreffend
Umfassende Information der ländlichen Bevölkerung, insbesondere im dünnbesie -
delten, grundwasserarmen bzw. -freien alpinen Gebiet über die Möglichkeit eines
Antrages auf Ausnahme vom Stand der Technik nach WRG - Nov. 97, 12a, Abs.2
zwecks Kostenminimierung des Gewässerschutzes“.
2.4... Die KSWW beauftragte die Österreichische Kommunalkredit AG (ÖSIKK) als
Abwicklungstelle der Bundesförderungen , das zuständige BMLF um eine rechtliche
und inhaltliche Stellungnahme zu ersuchen. Dieses Ersuchen wurde von der ÖSTKK
bereits am 30.11.1998 abgesandt.
2.5 In einem von Grüner Seite wohldokumentierten Fall von Ineffizienz der
ministeriellen Hochbürokratie wurde eine solche Stellungnahme, erst mit über
viermonatiger Verzögerung am 23.4.1999 an die ÖSTKK und die Grünen
weitergeleitet. Dazu mußte unter anderem ein Minister der Republik die
Regierungsbank während der Plenarsitzung am 22.3.1999 zweimal verlassen um bei
der eigenen Ministerialbürokratie zu intervenieren. Mitverantwortlich für diesen
Mangel an Sorgfalt und Sachkompetenz sind Mitarbeiter des Ministerbüros
Die Stellungnahme selbst ist unvollständig, da auf die ausdrücklich verlangte in -
haltliche Beurteilung des Grünen Antrages nur unzureichend eingegangen wurde.
2.6 Seit dem 18.3.1999 wird vom Team Wutscher/Riemelmoser die Festlegung ei -
nes Gesprächstermines, bei dem auch die Kärtner Problematik angesprochen und
Grüne Lösungsvorschläge vorgebracht werden sollen, verzögert und eine Abstim -
mung von Gesprächsinhalt und -teilnehmer überhaupt nicht eingegangen, obwohl
die ersten Grünen Vorschläge am
18.3.1999 schriftlich vorgelegt wurden.
3. Das Bundesland Kärnten betreffend ist schließlich aktenkundig:
3.1 Die Verordnungstätigkeit des Amtes der Kärntner Landesregierung und die
Verwaltungstätigkeit von Bezirkshauptmannschaften hat in Kärnten in den letzten
vier Monaten dazu geführt, daß
(1)....es seit 1.1.1999 in Kärnten bezüglich Kleinkläranlagen vier Klassen von
Bürgern gibt, nämlich
a) Die „31.12.98“ - Bürger
b) Die „31.12.03“ - Bürger
c) Die „31.12.05" - Bürger
d) Die „31.12.??" - Bürger
Das angeführte Datum bezieht sich auf die Ablauffrist früher bewilligter Anlagen.
Dabei umfasst die Klasse d) jene Bürger, die bisher durch das Maschennetz der
Abwasserbürokratie auf die eine oder andere Weise geschlüpft sind.
Bis zu drei Klassen dieser Bürger können in einer Gemeindeauftreten - sogar
als Nachbarn!
Damit hat die Kärntner Abwasserbürokratie eine flächendeckende
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erreicht.
(2)....Bürgern der Klasse a) Geldstrafen bis zu S 100.000.-- u.a. von der BH Klagen -
furt angedroht werden (Siehe Anlage 1, p.2), wenn sie weiterhin Versickerung von
nur mechanisch geklärtem Abwasser betreiben, „ da diese nicht dem Stand der
Technik entsprechend anzusehen sind und eine wasserrechtliche
Bewilligungsfähigkeit daher nicht gegeben ist.“
Damit alleine schon versucht zumindest die BH Klagenfurt eine flächen -
deckende Kriminalisierung unter eindeutiger Verletzung des WRG idgF, da die
im vorhergehenden Absatz zitierte Begründung für die wasserrechtliche Be -
willigungsfähigkeit in der ausgesprochenen und nun in die Verwaltungspraxis
eingeführten Allgemeinheit dem WRG.
§12a, (2) eklatant widerspricht.
3.2 Fehlinterpretation von §12a, Abs.2 (Ausnahme vom Stand der Technik)
a) Dem genehmigten Protokoll der 19. KSWW - Sitzung vom 25.11.1998 ist auf p. 11
zu entnehmen:
"Sickl zitiert einen Kärntner Wasserrechtsexperten, der eindeutig feststellt, daß §12a (2) des WRG
nicht angedacht wurde, bei Versickerungen vom Stand der Technik abzuweichen. Vielmehr bezieht
sich die Regelung auf Großanlagen, wo man bei entsprechendem Vorfluter und Beurteilung der Im -
mission eine geringere Reinigungsleistung festlegen kann.“
und
„Schirrmeister zur Wortmeldung von Sickl: Diese Diskussion wurde bereits bei einer Veranstaltung
in Tainach geführt und es konnte dort nicht nachgewiesen werden, daß sich die gesetzlichen Rege -
lungen nur auf Großkläranlagen beziehen.“
b) Diese Meinung, die von der Kärntner Abwasserbürokratie bei Bürgerversammlurn
gen landauf und landab immer wieder in abwasserpäpstlicher Dekretform, also ohne
eine der abendländichen Logik entsprechenden widerspruchsfreien Argumentation
verkündet wird, steht nicht in Einklang mit der Stellungnahme des BMLF vom
20.4.1999
c) Ebenso steht diese Meinung im Gegensatz nicht nur zu Meßergebnissen an
kkA, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (Siehe Anlage II) sondern wi -
derspricht auch den jahrzehntelangen praktischen Erfahrungen mit der Verriese -
lung/Nersickerung von nur mechanisch geklärtem Abwasser in dünnbesiedelten
ländlichen Gebieten.
Die Kärntner Abwassertechnobürokratie nimmt hier ohne Begrün -
dung eine schon wegen Artikel 18 des BVG in keiner Weise zu recht -
fertigende Einschränkung des Anwendungsbereiches von §12a, (2)
vor, der gerade dem ländlichen Raum in Kärnten enormen sozio -
ökonomischen Schaden zufügen würde bzw. bereits zugefügt hat.
3.3 Mangelhaftigkeit des „Sickl - Erlasses“
Es fällt auf, daß....
a)....die Abschätzungen -zumindest nicht erkennbar - den Parameter Reinigungs -
leistung des Bodens nicht enthält.
b)....die Art der Aufbringung des geklärten Abwassers( z.B. punktförmig versus
linienförmig) und somit die Ausnützung der oberen Bodenschicht in der
Abschätzung nicht berücksichtigt
wird.
c)...die untere “1 ha Grenze“, die für biologischgeklärte Abwässer angegeben wird,
in krassem Widerspruch zu Meß- und Erfahrungswerten von auch nur mechanisch
vorgeklärtem Abwasser steht Siehe hierzu auch Anhang II.
Somit kann diese untere Grenze nur als der Ausdruck einer
überzogenen Anwendung des Vorsorgeprinzips angesehen werden
und bedarf im Sinne einer gesetzeskonformen Optimierung
unbedingt einer kritischen Revisiion.
4. Unzureichende Beurteilung des „Sicklerlasses“ durch das BMLF
a) Die Festellung
"...eine Prüfung ergab, daß der Erlaß den Intentionen des Gewässerschutzes nicht
widerspricht“ ist sicher; richtig aber nicht zielführend für die Verwirklichung der der
Verwaltung von der Verfassung auferlegten Optimierungspflicht wie in Punkt 1.1
dargelegt wurde.
b) Darüber hinaus kann der ebenfalls in der Antwort auf die Frage 5 enthaltenen
Argumentation „...und ist somit nicht der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen“ von den Grünen alleine
schon aus den folgenden zwei formalen Gründen nicht zugestimmt werden:
(1) Der Sicklerlaß selbst nimmt ausdrücklich auch auf Streulagen Bezug.
(2) Der Sicklerlaß selbst weist darauf hin, daß für Streulagen das WRG die
entscheidende Norm ist.
Hinzu kommt aus Grüner Sicht die unbedingte Notwendigkeit gerade für die
Streulagen eine sorgfältige Optimierung aus sozio - ökonomischen und allgemeinen
gesellschaftspolitischen Gründen unter Ausschöpfung aller sich im Rahmen des
WRG bietenden Möglichkeiten vorzunehmen.
Im Sinne der für die Verwaltung geltenden verfassungsrechtlichen
verankerten Normen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit hat aus Grüner Sicht das BMLF sehr wohl eine
Verpflichtung, den Sicklerlaß nach dem Stand des Technischen
Wissens für den dünnbesiedelten ländlichen Raum mit der
gebotenen Sorgfalt nochmals zu überprüfen und offfensichtlich zu
korrigieren - zumindest aus den bereits
angegebenen Gründen.
5. Außergesetzliches und verfassungswidriges Vorgehen
des neuen Umweltlandesrates Herbert Schiller
Das periodische Druckwerk „Kleine Zeitung“ berichtet in seiner Kärntner Ausgabe
vom 25.4.1999 auf p. 12 u.a.
„Schiller sind Abwasserentsorgungslösungen lieber; die „eingebettet in eine
Struktur“. sind. Nur die Gemeinden könnten der Bevölkerung „die Entsorgung, die
Haftung und die Gewährleistungen“ garantieren. Einzelne Genossenschaftsprojekte,
wie beispielweise in Mölbling seien „schon ins Schleudern geraten“.
Sollte diese Darstellung zutreffen, dann muß dazu u.a. gesagt werden, daß...
(1)...die persönlichen Präferenzen auch eines Landesrates, der einen Eid auf die
Verfassung geschworen hat, unerheblich sind. Auch er hat sich an Artikel 18 der
Bundesverfassung zu halten.
(2)...Selbst der rechtlich an sich schon bedenklich Erlaß des Amtes der Kärntner
Landesregierung über die „Genehmigung von Abwassergenossenschaften im
Kanalisationsbereich der Gemeinden“ muß die Möglichkeiten genossenschaftlicher
Lösungen auch im Kanalisierungsbereich anerkennen.
(3)...genossenschaftliche Lösungen im Wasserrechtsgesetz nicht nur ausdrücklich
vorgesehen sind, sondern auch in einer Regierungsvorlage folgendermaßen charak -
terisiert werden:“ Wassergenossenschaften als Vereinigungen von Personen zur
Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen von gemeinsamen Interesse sind
materiell seit vielen Jahrhunderten und als Rechtsbegriff seit dem RWRG 1869
bekannt und eingeführt.
Viele Probleme können nur mit Hilfe solcher Zusammen -
schlüsse gelöst werden(Kleinräumige Wasserversorgung
oder
Abwasserbeseitigung..)
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes richten die unterzeichneten
Abgeordneten an den Bundesminister die folgende schriftliche
Anfrage:
1. Welche sich nicht nur auf das WRG stützende Maßnahmen werden Sie setzen,
um die offensichtliche Ungleichbehandlung und drohende Kriminalisierung vieler
Bewohner im ländlichen Raume kärntens, verursacht durch die Landesbürokratie,
hintanzuhalten ?
2. Welche Maßnahmen werden Sie setzen um im Sinne des Grünen KSWW -
Antrages vom 25. November 1998 die im §12a, (2) steckenden Möglichkeiten einer
Kostenreduzierung auch in Kärnten voll auszuschöpfen, um überflüssige, durch die
Landesbürokratie wesentlich mitverursachte wirtschaftliche Belastungen im
ländlichen Raume Kärntens eliminieren zu helfen?
3. Bis wann und durch wen wird das BMLF den Sicklerlaß einer neuerlichen, dem
Stand des technischen Wissens entsprechenden Überprüfung unterziehen um
dadurch einen weiteren Optimierungsbeitrag zur Abwasserbehandlung im ländlichen
Raum zu gewährleisten?
4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um der Kärntner Landesregierung als
weisungsberechtigter Minister klarzulegen daß die ersten Äußerungen von LR
Schiller zum Abwasserproblem z.T. gesetzlich nicht gedeckt sind und eine klare
Verletzung von Artikel 18 des BVG darstellen, dem bekanntlich auch ein Kärntner
Landeshauptmann und Kärntner Landesräte unterworfen sind?
5. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um die offensichtlichen,
gemeinwohlgefährdenden Fehlleistungen Ihres Büros, die eine wohl dokumentierte
Mitverantwortung an der kritischen Situation auf dem Abwassersektor im ländlichen
Raum klar aufzeigt, rasch und dauerhaft
abzustellen?
Anlage 1
§ 33 g Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 dgF gelten Abwasserreinigungsanlagen
mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen
Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW die am 1.6.1990 bestanden haben.
als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene
wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und
instandgehalten werden.
Sie werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass diese Bewilligung am 31.12.1998
endet.
Dies bedeutet, dass die häuslichen Abwässer ihrer Liegenschaft spätestens ab 1.1.1999
entweder über eine
*) Senkgrube (aktuelles Dichtheitsattest ist vorzulegen!) oder über eine
*) biologische Abwasserbeseitigungsanlag e mit nachfolgender Versickerung oder
Ableitung (nach vorheriger Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung!) zu ent -
sorgen sind.
Unter der Voraussetzung des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den
Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage besteht die grundsätzliche Möglichkeit eine
Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrages als Baukostenzuschuss in Anspruch
zu nehmen. Auskünfte über die Förderungsrichtlinien des Landes Kärnten im
Siedlungswasserbau erteilt die Abt. 18 - Wasserwirtschaft des Amtes der Kärntner
Landesregierung,
Unterabt. Klagenfurt, Villacher Ring 57, 9020 Klagenfurt, 515061.
Abwasserbeseitigungsanlagen, die die Versickerung oder Ableitung von häuslichen
Abwässern lediglich nach bloßer mechanischer Vorreinigung zulassen, sind somit mit
Ablauf des 31.12.1998 von keinem wasserrechtlichen Konsens mehr umfasst und daher
stillzulegen.
Bei ab 1.1.1999 noch in Betrieb stehenden derartigen Anlagen wird, da diese als nicht dem
Stand der Technik entsprechend anzusehen sind und eine wasserrechtliche Bewilligungs -
fähigkeit daher nicht gegeben ist, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959
idgF der bescheidmäßige Auftrag ergehen, die Abwasserbeseitigungsanlage binnen einer
festzusetzenden Frist ab Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides durch dichtes und
dauerhaftes Verschließen der Zulaufleitung ausser Betrieb zu setzen und ordnungsgemäß
stillzulegen.
Es darf insbesondere auch darauf hingewiesen werden; dass, wer ohne erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer
vornimmt (als solche ist die Versickerung bzw Ableitung von Abwässer zu verstehen) sowie
wer einem gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erteilten Auftrag zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustand es nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung
begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000, zu bestrafen ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt erteilt Ihnen daher den Auftrag; bis zum
30.04.1999
um die wasserrechtliche Bewilligung unter Beilage eines geeigneten Projektes für die
Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage bei
der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu beantragen oder Ihre anfallenden häuslichen
Abwässer in einer dichten Senkgrube zu sammeln.
Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF wird Ihnen zur Geltend
machung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen
14 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens zum mitgeteilten Sachverhalt
zu äußern.
PS: Sollten Sie jedoch mittlerweile die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für
eine dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage‘bean -
tragt haben; werden Sie ersucht, unter Verweis auf die Aktenzahl oder den Antrag
dies
der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mitzuteilen.
Anlage II
Betrifft: Ihre Abwasseranlage, Stellungnahme
Am 12. Juni 1997 haben Sie mich gebeten, hinsichtlich der zu Ihrem Haus gehörigen
Abwasseranlage fachlich zu folgender Frage Stellung zu nehmen:
"Kann nach einer zumindest 25 - jährigen, störungs- und problemfreien Abwasser -
reinigung in Trahütten Nord eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung des
Fischbestandes im "Lernpeiss" - Fischteich durch die mehr als 120 m entfernte 3 -
Kammergrube mit nachfolgender Verrieselung der Familie Schirrmeister (3 EGW)
ausgeschlossen werden?"
Dazu stehe ich einleitend fest:
Das Wohnhaus Schirrmeister befindet sich auf dem Nordhang einer breiten Gelände -
mulde. Der Lernpeiss - Fischteich liegt in südlicher Richtung ca. 120 m vom Haus
entfernt in der Tiefenlinie der Mulde. Er wird von einem Bach durchflossen, welcher
ca. 200 m oberhalb des Teiches entspringt. Beim Ortsaugenschein am 16. Juni 1997
wies der Bach eine geschätzte Wasserführung von ca. 5 l/s auf. In südöstlicher
Richtung, hangabwärts ca. 100 m vom Hause Schirrmeister entfernt, existiert eine
Quelle (Siehe auch beiliegenden Lageplan).
Die Abwässer des Hauses Schirrmeister werden seit 25 Jahren in einer Drei -
kammer - Faulanlage mechanisch gereinigt. Der Überlauf der Faulanlage wird im
Osten des Hauses, ca. 5 m von diesem entfernt, in freiem Auslauf auf eine geneigte
Wiese ausgeleitet. Unterhalb der Auslaufstelle befindet sich eine etwa 12 m lange,
sich nach unten birnenförmig auf ca. 6 m verbreiternde, durchfeuchtete Fläche mit
einer deutlich anderen Vegetation als
außerhalb dieses sichtbar vom Abwasser
beeinflußten Bereiches (Siehe hiezu die beiliegende Skizze und Photographie).
Die nachstehenden Aussagen über eine mögliche Gefährdung des Fischteichs durch
das ausfließende Abwasser beschränken sich auf den Parameter Ammonium bzw.
Ammonium - Stickstoff (NH4 - N), weil
- dieser in einem mechanisch gereinigten häuslichen Abwasser in
relevanter Menge enthalten ist,
- er als Leitparameter für die Verschmutzung eines häuslichen
Abwassers angesehen werden kann,
- er bei einer allfälligen, pH - bedingten Umwandlung in Ammoniak (NH3)
schon in sehr niedriger Konzentration fischgiftig sein kann und
- er analytisch zuverlässig erfaßbar ist.
Andere bei der traditionellen Analytik untersuchte Inhaltsstoffe im häuslichen
Abwasser - z.B. die als BSB4 oder CSB erfaßbaren Kohlenstoffverbindungen -
sind im gegenständlichen Fall nicht relevant, weil bei einem angenommenen Abfluß
aus der Faulanlage von 0,3 m³/Tag und einem Zufluß zum Teich von 5 l/s bzw. 432
m³/Tag eine Verdünnung 1 : 1440 gegeben ist und. die genannten Stoffe somit weit
unter eine allenfalls gefährdende Konzentration verdünnt sind.
Ammonium aus dem Abfluß der Faulanlage könnte auf zwei Wegen in den Teich
gelangen:
- durch unmittelbaren oberirdischen Abfluß
- durch eine langsame unterirdische Sickerströmung.
Im ersten Fall wäre eine Gefährdung des Teiches dann gegeben, wenn der Abfluß
so rasch erfolgt, daß die Fließzeit von der Faulanlage bis zum Teich für eine
Oxidation des Ammonium - Stickstoffs zu Nitrat nicht ausreicht Sauerstoffmangel als
zweite mögliche Ursache für das Ausbleiben der Oxidation kann bei einem Abfluß mit
freiem Spiegel ausgeschlossen werden. Ein Ortsaugenschein hat gezeigt, daß ein
solcher rascher Abfluß, der als ein kleines Rinnsal zu erkennen sein müßte, in der
Natur augenscheinlich nicht vorhanden ist.
Bei einer unterirdischen Sickerströmung, wie sie für das Abwasser im vorliegenden
Fall offensichtlich gegeben ist, ist die Fließzeit für eine Oxidation des Stickstoffs mit
Sicherheit ausreichend; da Sickerströmungen - natürlich beeinflußt durch die
Beschaffenheit des Untergrundes - eine Fließgeschwindigkeit von wenigen Metern
pro Tag aufweisen. Eine
Beeinträchtigung der Stickstoff - Oxidation könnte allerdings
durch Sauerstoffmangel gegeben sein, wenn die durchflossenen Bodenporen zur
Gänze mit dem strömenden Abwasser gefüllt sind.
Zur Beantwortung der Frage, ob der im unterirdisch talwärts sickernden Abwasser
enthaltene Ammonium - Stickstoff oxidiert wird oder unverändert bleibt, wurden einige
Untersuchungen durchgeführt.
1)
An den in der beiliegenden Handskizze eingetragenen Stellen 1, 3, 4 und 5 wurden
am 16.6.1997 kleine Vertiefungen gegraben.
Am 16.6.1997 um 20 Uhr wurde von dem bei der Stelle 1 in der Vertiefung
angesammelten Wasser eine Probe entnommen; an der Stelle 2a konnte oberflächig
eine Wasserprobe entnommen werden.
Am 17.6.1997 um 9 Uhr wurden an den Stellen 1, 3 und 4 Wasserproben aus den
kleinen Mulden geschöpft, beim Punkt 5 hatte sich kein Wasser angesammelt.
Die Untersuchung der Proben auf den Parameter NH4 - N durch den Unterzeichneten
ergab:
Stelle 1 16.6. 56 mg/l NH4 - N
Stelle 2a 16.6. 24 mg/l NH4 - N
Stelle 1 17.6. 60 mg/l NH4 - N
Stelle 3 17.6. 33 mg/l NH4 - N
Stelle 4 17.6. 29 mg/l NH4 - N.
Eine weitere Probe wurde am 22.6. um ca. 20 Uhr an der Stelle 6 entnommen. Die
Untersuchung ergab
Stelle 6 22.6. 36 mg/l NH4 - N.
2)
Am 17.7.1997 wurden an den in der Skizze eingetragenen Stellen I, II und III aus
jeweils etwa 10 cm Tiefe Bodenproben entnommen, diese nach ÖNORM S2115 elu -
iert und im Eluat der Gehalt an NH4 - N bestimmt. Eine allfällige Nitrifikation während
des Eluierens wurde durch Zugabe von ATH (Allyl - Thioharnstoff) unterdrückt. Der im
ATH enthaltene, ammonifizierbare Stickstoffgehalt wurde bei der Auswertung
berücksichtigt.
Die Rückrechnung auf den NH4 - N - Gehalt im Porenwasser ergab:
Stelle
1 17.7. 0,2 mg/l NH4 - N
Stelle II 17.7. 33 mg/l NH4 - N
Stelle III 17.7. 0,4 mg/l NH4 - N
Nach diesen Untersuchungen lag der NH4 - N - Gehalt in der Bodenfeuchtigkeit
oberhalb des Abwasserauslaufes (Stelle I, unbelasteter Bereich) erwartungsgemäß
nahezu bei Null.
Im Bereich nahe unter der Auslaufstelle wurden in den direkt entnommenen
Wasserproben Gehalte um 60 mg/l, im Wasser der Bodenprobe 33 mg/l gemessen.
In einer Entfernung von 7 bis 9 m unterhalb der Auslaufstelle betrugen die NH4 - N -
Gehalte um ca. 30 mg/in den Wasserproben und wiederum fast Null im Wasser der
Bodenprobe.
Die Meßwerte in den Wasserproben und in den Bodenproben lassen sich nicht un -
mittelbar miteinander vergleichen, weil die Proben zu verschiedenen Zeiten
entnommen wurden und auch die Bedingungen der Probenahme und Analytik völlig
verschieden waren. Sie zeigen aber übereinstimmend die Tendenz, daß der NH4 - N -
Gehalt im Bodenwasser auf dem Strömungsweg des Wassers rasch abnimmt. Der
bei den Bodenproben festgestellte, parallel dazu erfolgende Anstieg des Nitrat -
Gehaltes beweist, daß die Abnahme des NH4 - N - Gehaltes auf eine Oxidation des
Stickstoffs (Nitrifikation) und nicht etwa auf eine durch zufließendes Reinwasser
gegebene Verdünnung zurückzuführen ist.
3)
Weiters wurde von der im Lageplan eingetragenen Quelle eine Wasserprobe ent -
nommen und analysiert:
NH4 - N n. n.
NO3 - N 4 mg/l
PO4 - P n. n.
Die Meßwerte ergeben keinen Hinweis auf eine Belastung des Quellwassers durch
Abwasser.
Zusammenfassend stelle ich fest, daß die Untersuchungen zeitlich („Momentauf -
nahmen“) und örtlich nur einen kleinen Bereich abdecken und keine Aussage
darüber erlauben, in welcher räumlichen Ausdehnung und durch welche Inhaltsstoffe
mit welchen Konzentrationen der Bodenbereich unterhalb der Abwasserausleitung
beeinflußt ist.
Für die Beantwortung dieser Fragen wären weitere Untersuchungsmaßnahmen not -
wendig, deren Umfang davon abhängt, welche Informationen damit gewonnen
werden sollen:
Unerläßlich wären Verbesserungen bei der Probenahmetechnik, z.B. durch den
Einbau eines Netzes von Saugkerzen für die Entnahme von Wasserproben aus dem
feuchten Boden.
Wenn der vom Abwasser durchströmte räumliche Bereich exakt abgegrenzt werden
soll, muß das Abwasser durch einen besonderen Tracer markiert werden, weil die
„normalen“ Abwasserinhaltsstoffe Kohlenstoff, Stickstoff und Phosphor auch in der
Natur vorkommen. Ob das Abwasser eventuell einen aus Haushaltschemikalien
stammenden Markierungsstoff enthält, der nicht an den Boden adsorbiert wird und
sich mit den Methoden der Spurenanalytik messen läßt, kann nicht angegeben
werden.
Nicht so ohneweiters zu beantworten ist im gegenständlichen Falle auch die Frage,
welche Abwasserreinigungseffekte (Oxidation, Reduktion, Adsorption, ...) mit welcher
Geschwindigkeit im Boden unterhalb der Auslaufstelle stattfinden, weil als zusätz -
licher Effekt die Verdünnung durch Hangwasser gegeben ist, welches in zeitlich
veränderlicher Menge von oben zufließt.
Der hohe Aufwand, der für eine exakte Erfassung der Ist - Situation notwendig ist,
wäre eventuell dann gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht für eine
vorhandene oder bevorstehende Gefährdung des Fischteichs bestünde. Aus dem
Ortsaugenschein und den Meßergebnissen ergibt sich jedoch für mich kein Hinweis
darauf, daß durch den Ablauf der 3 - Kammergrube des Wohnhauses Schirrmeister
eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Fischbestandes im „Lernpeiss" -
Fischteich zu befürchten ist.
Lageplan konnte nicht gescannt werden!!