6207/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Neubau des Gendamerieposten Weiz

 

In Weiz ist der Bau eines Gendarmeriepostens geplant, als Baubeginn ist der

Sommer 1999 vorgesehen. Weiter Neubauten von Gendarmerieposten nach

demselben Musterplan in der Steiermark sind geplant.

Die vorliegende Planung sieht zwar einen Behindertenparkplatz im

Eingangsbereich und ein rollstuhlgerechtes WC im Inneres des Gebäudes vor,

der Eingang ist allerdings mit Stufen versehen und nicht barrierefrei erreichbar.

 

Wird diese Gebäude so errichtet wie geplant, dann bedeutet dies:

 

1. eine bemerkenswerte Mißachtung des Artikel 7 der Bundesverfassung

2. den Verstoß gegen einem Erlaß des Bautenministeriums aus dem Jahr

    1977, der für Bundesamtsgebäude die ÖNORM B 1600

    (behindertengerechtes Bauen) verbindlich vorschreibt (Zl. 600.000/8 -

    II/3 - 77 - dieser Erlaß wurde nach den Novellierungen der ÖNORM B

    1600 für die geltenden Fassungen erneuert) und

3. den Verstoß gegen das geltende Bundesvergabegesetz § 34.

 

Im Plan (lt. Beilage) ist ersichtlich, daß der Keller sehr weit über die

Erdoberfläche hinaus gebaut werden soll. Wie bekannt wurde sind im

Kellerbereich Sporträume vorgesehen und dafür soll nach Möglichkeit Tageslicht

genutzt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1) Ist Ihnen bekannt, daß die derzeitige Planung des Neubaus des

    Gendarmeriepostens Weiz eine Eingangssituation aufweist, die behinderten

    und älteren Menschen den Zugang erschwert bzw. unmöglich macht?

 

2) Ist Ihnen bekannt, daß die für den Neubau des Gendarmeriepostens Weiz

    vorgelegte Planung in starkem Widerspruch zum Artikel 7 der

    Österreichischen Bundesverfassung steht?

3) Ist Ihnen bekannt, daß diese Planung auch dem Erlaß des

    Bundesministeriums für‘ wirtschaftliche Angelegenheiten (vormals

    Bautenministerium) aus dem Jahr 1977 (Zl. 600.000/8 - II/3 - 77, wurde nach

    den Novellen der ÖNORM B 1600 von 1984 und 1994 erneuert)

    widerspricht?

 

4) Ist Ihnen bekannt, daß diese Planung zusätzlich einen klaren Bruch des

    Bundesvergabegesetzes § 34 und der Erstreckungsverordnung des

    Wirtschaftsministeriums darstellt?

 

5) Was werden Sie unternehmen, um den klaren Fehlinterpretationen und

    Rechtsbrüchen (siehe Fragen 2 - 4) Einhalt zu gebieten und für eine

    Umplanung zu sorgen, die behinderten Menschen des barrierefreien Zugang

    zu diesem Bundesgebäude gestattet, vor allem angesichts der Tatsache, daß

    bereits im Juli dieses Jahres mit dem Bau begonnen werden soll?

 

6) Sind in der Planung, Sporträume mit Tageslicht zu schaffen und die

    gesetztlichen Auflagen lt. Punkt 1 - 3 zu erfüllen, nicht im Einklang zu

    bringen?

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!!