621/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten in der EU
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. April 1996 eine "Gemeinsame Maßnahme" aufgrund von Art. K. 3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen. Diese gemeinsame Maßnahme hat die Festlegung eines Rahmens für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Inhalt. Damit wird dem Erfordernis Rechnung getragen, einen eindeutigen rechtlichen Rahmen festzulegen, der den bereits laufenden Initiativen förderlich ist, um deren Effizienz zu steigern und deren Koordinierung zu fördern.
Der Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten oder von Verbindungsbeamten soll es ermöglichen, die justitielle Zusammenarbeit schneller und effizienter durchzuführen, wobei auch ein besseres gegenseitigem Verständnis der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert werden wird. Damit kann u.a. ein Beitrag dafür geleistet werden, die grenzüberschreitende Kriminalität in all ihren Ausprägungen - insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus - sowie Betrugshandlungen - insbesondere jene zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - wirksam zu bekämpfen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1 Hat die Republik Österreich nun aufgrund dieser "Gemeinsamen Maßnahme" die Absicht, im Einvernehmen mit einem anderen oder mehreren Mitgliedstaaten Verbindungsrichter/-staatsanwälte zu entsenden oder auszutauschen ?
2. Wurden bereits vor Annahme dieser "Gemeinsamen Maßnahme" im Einvernehmen mit einem anderen oder mehreren Mitgliedstaaten Verbindungsrichter/-staatsanwälte entsendet oder ausgetauscht ?
3. Wurden nach Annahme dieser "Gemeinsamen Maßnahme" im Einvernehmen mit einem anderen oder mehreren Mitgliedstaaten Verbindungsrichter/-staatsanwälte entsendet oder ausgetauscht ?
4. Wenn ja: liegen bereits Erfahrungsberichte vor ?
5. Welche Vereinbarungen wurden dabei jeweils zwischen dem Entsendestaat Österreich und dem jeweiligen Aufnahmestaat getroffen ?
6. Was erwartet sich das Bundesministerium für Justiz von der Entsendung bzw. vom Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten ?
7. Welche konkreten Aufgaben kommen den österreichischen Verbindungsrichtern/Staatsanwälten nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz zu ?
8. In welcher Form werden Sie das Parlament über den Umfang der Entsendungen bzw. des Austausches von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten informieren ?