6213/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Nußbaumer und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Steuerreform 2000 - Verlängerung der Spekulationsfrist bei Aktien

 

In der Anfragebeantwortung 5535/AB zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage 5849/J

schreiben Sie zu den Punkten 4. bis 12.:

 

„Eine als „Aktiensteuer“ bezeichnete Besteuerung von Substanzgewinnen, die bei der

Veräußerung von Aktien lukriert werden, wird im Rahmen der Steuerreform 2000 nicht

verwirklicht. Die Koalitionspartner haben sich vielmehr darauf geeinigt, daß die

Spekulationsfrist bei Aktien von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert wird. Der Steuerpflichtige

hat dabei die Möglichkeit, sich einer Meldepflicht zu unterwerfen. Unterwirft er sich dieser

Meldepflicht nicht, dann wird die depotführende Bank verpflichtet, vom Spekulationsgewinn

eine Pauschalsteuer von 25 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten haben natürlich auch ein Interesse daran, die Fragen 4 bis 12

der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 5849/J bezogen auf die Ausweitung der

Spekulationsfrist beantwortet zu wissen. Da dies in der Anfragebeantwortung 5535/AB nicht

geschehen ist, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

und bitten darum, daß auch jede Frage einzeln und nicht mit anderen Fragen aus dieser Anfrage

zusammen beantwortet wird.

 

1. Welche Vorteile sehen Sie in der Ausweitung der Spekulationsfrist?

 

2. Welche Nachteile sehen Sie in der Ausweitung der Spekulationsfrist?

 

3. Welche Verwaltungskosten werden durch die Ausweitung der Spekulationsfrist dem Staat

    jährlich entstehen?

 

4. Mit welchem Steueraufkommen rechnet das Finanzministerium nach Ausweitung der

    Spekulationsfrist?

 

5. Welches zusätzliche Steueraufkommen wird durch die Ausweitung der Spekulationsfrist bei

    Aktien im Gegensatz zur derzeitigen Regelung generiert?

 

6. Wie wird die Einhebung dieser Steuer auf Spekulationsgewinne innerhalb der

    Spekulationsfrist exakt abgewickelt werden?

7. Wenn sich der Steuerpflichtige nicht der besagten Meldepflicht unterwirft, so ist die

    depotführende Bank verpflichtet, vom Spekulationsgewinn eine Pauschalsteuer von 25%

    einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

    a) Welche zusätzlichen Kosten werden den Banken dabei entstehen und wie wird sich das

         exakte Procedere der Abwicklung darstellen?

    b)  Sind Ihnen bereits Aussagen von Banken bekannt, daß dieser zusätzliche

         Verwaltungsaufwand, der natürlich Kosten verursacht, an die Kunden weitergegeben

         wird?

         Wenn ja, welche?

         Wenn nein, halten Sie es für möglich, daß die Banken diese zusätzlichen Kosten an ihre

         Kunden weiterleiten?

 

8. Gibt es im Finanzministerium Berechnungen über die Veränderungen der Angebots - und

    Nachfrageelastizitäten an der Wiener Börse durch die Ausweitung der Spekulationsfrist?

    Wenn ja, wie würden sich, bedingt durch diese Aktiensteuer, Angebot und Nachfrage

     verändern?

    Wenn nein, warum nicht?

    Wenn nein, wie schätzen Sie, bedingt durch die Ausweitung der Spekulationsfrist, die

    Entwicklung des Börseplatzes Wien ein?