6223/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller

und Kollegen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Familienleistungen für Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatri -

sche Gesundheits- und Krankenpflege

 

Die Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Kranken -

pflege dürfen ihre Ausbildung den gesetzlichen Regelungen entsprechend erst mit dem

18. Lebensjahr beginnen. Dem Vernehmen nach liegt das Durchschnittsalter vieler

Schüler und Schülerinnen bei ca. 24 Jahren, so daß diese in der Ausbildungszeit meist

für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen oder sogar für eine eigene Familie sorgen

müssen. Darüber hinaus stellt die Eigenfinanzierung der Schulbücher und die in den

meisten Fällen nicht vorhandene Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, Schüler -

freifahrt oder Schulbeihilfe - im Gegensatz zu den Schülern und Schülerinnen des Kran -

kenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfs -

dienste - eine zusätzliche finanzielle Belastung dar.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesmi -

nister für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Aus welchem konkreten Grund sind die Schüler und Schülerinnen der Schulen für

    psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege in bezug auf die Anspruchsberechti -

    gung auf Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder Schulbeihilfe den Schülern und

    Schülerinnen des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdien -

    stes und der Sanitätshilfsdienste nicht gleichgestellt?

 

2. Werden Sie konkrete Schritte setzen, um eine weitere Ungleichbehandlung hinsicht -

    lich der Anspruchsberechtigung dieser Ausbildungsgruppen zu erreichen?

 

3. Wieviel in Ausbildung zum/zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger/in

    befindliche Personen wären von einer Neuregelung der Anspruchsberechtigung auf

    Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder Schulbeihilfe betroffen?

 

4. Wie hoch wären die Belastungen für den FLAF, sollte die betroffene Ausbildungs -

    gruppe in die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder

    Schulbeihilfe miteinbezogen werden?

 

5. Inwieweit halten Sie es für vertretbar, daß z.B. Schüler und Schülerinnen der oben

    beschriebenen Ausbildungsform von der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus

    dem FLAF ausgenommen sind, während die Berücksichtigung politischer Funktionen

    nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr.22/1999 die Anspruchsberech -

    tigung verlängern?