6223/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller
und Kollegen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Familienleistungen für Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatri -
sche Gesundheits- und Krankenpflege
Die Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Kranken -
pflege dürfen ihre Ausbildung den gesetzlichen Regelungen entsprechend erst mit dem
18. Lebensjahr beginnen. Dem Vernehmen nach liegt das Durchschnittsalter vieler
Schüler und Schülerinnen bei ca. 24 Jahren, so daß diese in der Ausbildungszeit meist
für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen oder sogar für eine eigene Familie sorgen
müssen. Darüber hinaus stellt die Eigenfinanzierung der Schulbücher und die in den
meisten Fällen nicht vorhandene Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, Schüler -
freifahrt oder Schulbeihilfe - im Gegensatz zu den Schülern und Schülerinnen des Kran -
kenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfs -
dienste - eine zusätzliche finanzielle Belastung dar.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesmi -
nister für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende
Anfrage:
1. Aus welchem konkreten Grund sind die Schüler und Schülerinnen der Schulen für
psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege in bezug auf die Anspruchsberechti -
gung auf Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder Schulbeihilfe den Schülern und
Schülerinnen des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdien -
stes und der Sanitätshilfsdienste nicht gleichgestellt?
2. Werden Sie konkrete Schritte setzen, um eine weitere Ungleichbehandlung hinsicht -
lich der Anspruchsberechtigung dieser Ausbildungsgruppen zu erreichen?
3. Wieviel in Ausbildung zum/zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger/in
befindliche Personen wären von einer Neuregelung der Anspruchsberechtigung auf
Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder Schulbeihilfe betroffen?
4. Wie hoch wären die Belastungen für den FLAF, sollte die betroffene Ausbildungs -
gruppe in die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt oder
Schulbeihilfe miteinbezogen werden?
5. Inwieweit halten Sie es für vertretbar, daß z.B. Schüler und Schülerinnen der oben
beschriebenen Ausbildungsform von der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus
dem FLAF ausgenommen sind, während die Berücksichtigung politischer Funktionen
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr.22/1999 die Anspruchsberech -
tigung verlängern?