6238/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Spindelegger
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Besetzung des zweiten Stellvertreters des Kommandanten des Gendarmeriepostens
Perchtoldsdorf
Für die Funktion des Hauptsachbearbeiters und zweiten Stellvertreters des Kommandanten
des Gendarmeriepostens Perchtoldsdorf haben sich eine Reihe von hervorragend geeigneten
Mitarbeitern der Exekutive beworben. Unter anderem auch Beamte, die bereits die Funktion
des stellvertretenden Kommandanten auf einem anderen Gendarmerieposten ausüben oder
dienstführende Beamte, die auf viele Jahre an Erfahrung zurückblicken können und den zu
erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung erheblich überschritten haben.
Dennoch hat der Landesgendarmeriekommandant von Niederösterreich Herrn GrInsp Peter D.
für diese Funktion vorgeschlagen. GrInsp D. ist in der Verkehrsabteilung des LGK für
Niederösterreich tätig und seit Juni 1998 dem Gendarmerieposten Brunn am Gebirge
dienstzugeteilt.
Für die Eignungsfeststellung eines Bewerbers ist gemäß Erlaß des BM für Inneres (Zl.
6103/16 - II/4/96) unter anderem zu folgenden Beurteilungskriterien Stellung zu nehmen:
* Ausmaß und Tiefe der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Führung einer
Gendarmeriedienststelle,
* Umfang der Fähigkeiten im Umgang mit MitarbeiterInnen (Führen/Leiten,
Motivation),
* Umfang der Managementfähigkeiten, insbesondere der organisatorischen Fähigkeiten
in Bezug auf die künftige Verwendung.
* Ausmaß und Tiefe der Kenntnisse der für den Gendarmeriedienst bezughabenden
Gesetze und Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die künftige Verwendung.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE:
1. Inwieweit weist GrInsp Peter D. die bessere Qualifikation als andere Bewerber auf,
wenn er bisher fast ausschließlich seinen Dienst bei der Verkehrsabteilung des LGK in
Niederösterreich versehen hat?
2. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten konnte sich GrInsp D. in der Führung einer
Gendarmeriedienststelle aneignen, wenn er während seiner kurzen Dienstzuteilung zum
GP Brunn am Gebirge im Außendienst und nicht in Angelegenheiten der Dienstführung
verwendet wurde?
3. Welche konkreten Aufgaben in der Führung eines Gendarmeriepostens kann GrInsp D.
nachweisen, wenn er bisher noch keine solchen Tätigkeiten ausgeübt hat?
4. Wie beurteilte die bisherige Dienststelle des Bewerbers, die Verkehrsabteilung des LGK
für Niederösterreich seine bisherige Dienstleistung im Hinblick auf die künftige
Verwendung?
5. Ist es zutreffend, daß sich der Dienststellenausschuß beim
Bezirksgendarmeriekommando Mödling ausdrücklich gegen eine Einteilung des GrInsp
D. als 2. Stellvertreter des Kommandanten des GP Perchtoldsdorf mit der Begründung
ausgesprochen hat, daß er noch keine Erfahrung als dienstführender Beamter auf einem
Gendarmerieposten aufweisen kann?
6. Welche Beurteilung des GrInsp D. hat der Bezirksgendarmeriekommandant von
Mödling abgegeben?
7. Ist es zutreffend, daß GrInsp Peter D. der Sohn von Oberst D. ist, der beim LGK für
Niederösterreich unter anderem für die Errichtung von Gendarmeriedienststellen
zuständig ist? Wenn ja, welche Rolle hat diese Tatsache bei der Bestellung von GrInsp
D. gespielt?
8. Wurde seitens Ihres Ressorts geprüft, ob seitens des Landesgendarmeriekommandanten
von Niederösterreich Brigadier Schmid, der Herrn GrInsp D. vorgeschlagen hat, im
Hinblick auf die Bestellung des Sohnes eines Kollegen im LGK Befangenheitsgründe
vorlagen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wird eine nachträgliche
Untersuchung angeordnet?