6239/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend den Verein „Dichterstein Offenhausen“
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat in einem Aktenver -
merk vom 27. März 1997 zu Zahl: Vr - 827/1992 betreffend den Verein "Dichterstein
Offenhausen“ dem Bundesministerium für Inneres folgendes berichtet:
"Seither [4.9.1992] sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu
einer vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines ge -
boten hätten.
Diese amtliche Feststellung erscheint um so bedeutungsvoller, als die Veranstaltungen
des genannten Vereines seit seinem Bestehen stets von Beamten der Staatspolizei beobachtet
wurden. Da die Tätigkeit des Vereines allerdings mit Bescheid vom 24. April 1998 zu Sich01 -
111 - 1998 P/ZE; Sich 8009/1963 eingestellt wurde, drängt sich die Vermutung auf, daß
innerhalb dieses Zeitraumes Anlässe bekannt wurden, die offensichtlich eine vereinsrechtliche
Überprüfung des Vereins notwendig machten.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesmini -
ster für Inneres folgende
A n f r a g e :
Sind während des Zeitraumes vom 27. März 1997 und vom 24. April 1998 tatsächlich
„Anlässe bekanntgeworden“, die eine vereinsrechtliche Überprüfung des Bestandes des
Vereines "Dichterstein Offenhausen" notwendig machten? -
Wenn ja, wann und auf welche Weise sind diese Anlässe bekanntgeworden, welcher Art
waren sie und - so es sich um Anzeigen gehandelt haben sollte - wurden diese von
Beamten
oder Privatpersonen, gegebenenfalls von welchen, erstattet?
Aktenvermerk
Betr.: Verein „Dichterstein Offenhausen“.
Erlaß des BMI v. 26.3.1997
Der rechtliche Bestand des Vereines "Dichterstein Offenhausen"
geht zurück auf den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdi -
rektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21.1.1963, Zahl
SiD/ Ver 91/ 1963.
Der Verein ist bei der hs. Behörde derzeit unter Zl. Vr - 827/ 1992
registriert.
Dem Vereinsakt zufolge, wurden über Auftrag des BMI (Erlaß vom
27.6.1990, Zahl 98.903/1 - II/15/90) bereits Erhebungen betreffend
des Verdachtes einer gegen das Verbotsgesetz verstoßenden Ver -
einstätigkeit geführt; mit Eingabe vom 4.8.1992 hat das Dokumen -
tationsarchiv des österreichischen Widerstandes ebenfalls eine
Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt (Erlaß des BMI vom
26.8.1992. Zl. 50.297/2 - II/15/92).
In beiden Fällen wurden Ermittlungen eingeleitet und das Ergebnis
der Staatsanwaltschaft Wels zugeleitet, die die im Jahre 1990 er -
stattete Anmzeige am 10.10.1990 gem. § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt
hat und die im Jahr 1992 erstattete Anzeige am 4.9.1992.
Seither sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu einer
vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines geboten
hätten.