6240/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm
und Genossen
an den Bundesminister für Landesverteidiung
betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz
Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199 v. 18.12.97) ist eine
Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des
Heeresgebührengesetzes, daß es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die „eigene
Wohnung“ handelt.
Demnach wurde einem Beschwerdeführer ein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe nicht
zuerkannt, weil der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt mit vier weiteren
Personen (der Hauptmieterin und drei weiteren Untermietern) zusammen eine Wohnung
benützte. Jede dieser fünf Personen benützte für sich allein einen als Wohn - und
Schlafzimmer verwendeten Raum. Küche, Bad und WC wurde von allen fünf Personen
gemeinsam benützt.
Dies bedeutet im konkreten Fall, daß nach Auffassung des VwGH Grundwehrdiener - und
sinngemäß gilt das gleiche in der Folge auch für den Zivildienst -, die in Wohngemeischaften
wohnen, keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, auch wenn sie nach eigenem
Selbstverständnis einen eigenen Haushalt führen.
In gleicher Weise benachteiligt sind Personen, die mit ihrer Lebensgefährtin bzw. mit nahen
Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung leben und selbst
nicht Hauptmieter sind, diese jedoch finanzieren. Dies hat beispielsweise zur Folge, daß ein
junger Mann, der mit seiner arbeitslosen Mutter und minderjährigen Geschwister in einer
gemeinsamen Wohnung wohnt und diese mitfinanziert, nicht in den Genuß der
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz kommt - mit allen sich daraus
ergebenden
negativen sozialen Folgen. (z.B. bei Verlust der Wohnung)
Diese Situation stellt nach unserer Ansicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung dieser
Grundwehrdiener bzw. Zivildiener dar, da unter eigener Wohnung nur Räumlichkeiten
verstanden werden, über die der Antragsteller die alleinige Verfügungsmacht besitzt, das
heißt Hauptmieter ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem
Heeresgebührengesetz wurden 1996, 1997 und 1998 gestellt?
2. Wieviele davon wurden positiv im Sinne der Antragsteller erledigt? Welche Kosten
dafür wurden 1996, 1997 und 1998 aufgewandt? Wieviele dafür für Wehrdiener und
wieviele für Zivildiener?
3. Wieviele Anträge von Grundwehrdienern bzw. Zivildiener die in einer
Wohngemeinschaft leben wurden 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?
4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen?
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)
5. Wieviele Anträge von Grundwehrdienern bzw. Zivildienern, die mit Gattin,
Lebensgefährten oder mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer
gemeinsamen Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese
finanzieren, wurden 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?
6. Welche Kosten wären 1996,1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen?
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)
7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen
gestützt wird -, daß die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen
verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt oder
in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?
8. Sind Sie daher bereit, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen durch den die sachlich
ungerechtfertigte Benachteiligung von Personen die in Wohngemeinschaften oder mit
der Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in
einer gemeinsamen Wohnung wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe
ausgeschlossen sind, beseitigt wird?