6240/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm

und Genossen

an den Bundesminister für Landesverteidiung

betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz

 

Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199 v. 18.12.97) ist eine

Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des

Heeresgebührengesetzes, daß es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die „eigene

Wohnung“ handelt.

 

Demnach wurde einem Beschwerdeführer ein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe nicht

zuerkannt, weil der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt mit vier weiteren

Personen (der Hauptmieterin und drei weiteren Untermietern) zusammen eine Wohnung

benützte. Jede dieser fünf Personen benützte für sich allein einen als Wohn -  und

Schlafzimmer verwendeten Raum. Küche, Bad und WC wurde von allen fünf Personen

gemeinsam benützt.

 

Dies bedeutet im konkreten Fall, daß nach Auffassung des VwGH Grundwehrdiener - und

sinngemäß gilt das gleiche in der Folge auch für den Zivildienst -, die in Wohngemeischaften

wohnen, keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, auch wenn sie nach eigenem

Selbstverständnis einen eigenen Haushalt führen.

 

In gleicher Weise benachteiligt sind Personen, die mit ihrer Lebensgefährtin bzw. mit nahen

Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung leben und selbst

nicht Hauptmieter sind, diese jedoch finanzieren. Dies hat beispielsweise zur Folge, daß ein

junger Mann, der mit seiner arbeitslosen Mutter und minderjährigen Geschwister in einer

gemeinsamen Wohnung wohnt und diese mitfinanziert, nicht in den Genuß der

Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz kommt - mit allen sich daraus

ergebenden negativen sozialen Folgen. (z.B. bei Verlust der Wohnung)

Diese Situation stellt nach unserer Ansicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung dieser

Grundwehrdiener bzw. Zivildiener dar, da unter eigener Wohnung nur Räumlichkeiten

verstanden werden, über die der Antragsteller die alleinige Verfügungsmacht besitzt, das

heißt Hauptmieter ist.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Landesverteidigung nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem

    Heeresgebührengesetz wurden 1996, 1997 und 1998 gestellt?

 

2. Wieviele davon wurden positiv im Sinne der Antragsteller erledigt? Welche Kosten

     dafür wurden 1996, 1997 und 1998 aufgewandt? Wieviele dafür für Wehrdiener und

     wieviele für Zivildiener?

 

3. Wieviele Anträge von Grundwehrdienern bzw. Zivildiener die in einer

    Wohngemeinschaft leben wurden 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?

 

4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen?

     (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)

 

5. Wieviele Anträge von Grundwehrdienern bzw. Zivildienern, die mit Gattin,

     Lebensgefährten oder mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer

     gemeinsamen Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese

     finanzieren, wurden 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?

 

6. Welche Kosten wären 1996,1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen?

     (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)

 

7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen

     gestützt wird -, daß die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen

     verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt oder

     in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?


 

8. Sind Sie daher bereit, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen durch den die sachlich

     ungerechtfertigte Benachteiligung von Personen die in Wohngemeinschaften oder mit

     der Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in

     einer gemeinsamen Wohnung wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe

     ausgeschlossen sind, beseitigt wird?