6268/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend „Etikettierung von Humanarzneimittel“

 

Nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. 3. 1992 über die

Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln können die zuständigen

Behörden beschließen, daß bestimmte Heilanzeigen nicht auf der Packungsbeilage angegeben

werden, wenn die Verbreitung dieser Information schwerwiegende Nachteile für den

Patienten zur Folge „haben kann“.

 

Die Kommission ist der Auffassung, daß die Angabe der medizinischen Indikationen auf dem

Beipackzettel ein unerläßlicher Hinweis zur Information des Verbrauchers und zur

vernunftgemäßen Verwendung von Arzneimitteln ist. Daher ist diese Angabe aufgrund der

Richtlinie 92/27/EWG obligatorisch. Nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie in Artikel

7 Abs. 2 besagter Richtlinie ausgeführt, kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden,

dies aber ausschließlich im Interesse des Patienten (s. Anfragebeantwortung E - 0813/96 und

E - 0814/96). Dies kann aber zu Fehlinformationen führen!

 

Ein klassisches Beispiel für eine derartige „Fehlinformation“ ist Fareston (Toremifene), das

seit 1996 in der EU in Verkehr gebracht werden kann. Nach der Europäischen Agentur für die

Beurteilung von Arzneimitteln ist dieses Arzneimittel für die Hauptbehandlung von

hormonabhängigem, metastatischem, nach den Wechseljahren auftretendem Brustkrebs

angezeigt. Fareston wird nicht empfohlen für Patienten mit östrogenrezeptornegativen

Tumoren.

 

In der Verbraucherinformation des Beipackzettels wird als Indikation auch die „Behandlung

von bestimmten, bei weiblichen Patienten nach den Wechseljahren auftretenden

„Brusttumorarten“ aufgeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Fehlinformation, da

unter Brusttumor sowohl gutartige als auch bösartige Tumorarten zu verstehen sind, die

Anwendung von Fareston jedoch auf die Behandlung von bösartigem Brustkrebs beschränkt

werden sollte und gegen gutartige Tumore nicht angezeigt ist.

 

In diesem Fall wurde das Wort „Krebs“ nicht im Text des Beipackzettels verwendet. Dies war

Ergebnis der Diskussion zwischen den Mitgliedern des Ausschusses für

Arzneimittelspezialitäten betreffend die Angemessenheit der Verwendung des Wortes

„Krebs“. Die Packungsbeilage des Arzneimittels Fareston (Toremifene) enthält im gesamten

Gebiet der Gemeinschaft das Wort „Krebs“ nicht, obwohl dieser Begriff in der

Zusammenfassung der Merkmale dieses Arzneimittels, die ebenfalls im Anhang dieses

Beschlusses aufgeführt ist, erscheint. Diese Information wurde in dem o. g. Ausschuß

einstimmig beschlossen.

 

Verbraucherpolitisch muß festgehalten werden, daß das Fehlen korrekter Angaben dem von

der Kommission angestrebten hohen Schutzniveau des Verbrauchers abträglich sein und es

aufgrund der unvollständigen Verbraucherinformation zu einem verfehlten Einsatz

medizinischer Erzeugnisse führen kann.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nachstehende Anfrage:

 

1. Wie stehen Sie zu diesem Sachverhalt?

 

2. in welchen und in wievielen Fällen haben die o. g. zuständigen Behörden beschlossen,

    daß bestimmte Heilanzeigen nicht auf der Packungsbeilage angegeben werden, weil die

    Verbreitung dieser Information, angeblich schwerwiegende Nachteile für die PatientInnen

    zur Folge haben kann?

 

3. Ist eine derartige Fehlinformation wirklich ausschließlich im Interesse des Patienten?

 

4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, daß es auf europäischer Ebene zu einer

    vollständigen und richtigen Information der PatientInnen kommt und Fehlinformationen

    der beschriebenen Art ausgeschlossen werden?

 

5. Ist die Republik Österreich im Ausschuß für Arzneimittelspezialitäten (Europäische

    Agentur) vertreten?

 

6. Wenn ja, warum hat der österreichische Vertreter für diese dargestellte Fehlinformation

    gestimmt?