6296/J XX.GP
der Abg. Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend den Entführungsfall des Sohnes Felix durch seinen Vater Mag. Günter Bauer,
anhängig beim Landesgericht Salzburg seit 1997
Am 4. Juli 1997 hat Mag. Günter Bauer, als Bundeslehrer an der Hochschule Mozarteum
tätig, seinen Sohn Felix entführt und ist seither flüchtig. Am 12. September 1997 erfolgte der
Beschluß über eine vorläufige Obsorgeübertragung für den Sohn Felix an die Kindesmutter
im Bereich Pflege und Erziehung mit der Auflage, daß der Kindesvater Felix sofort zu
übergeben habe. Dieser Beschluß wurde am 15. Sept. 1997 zugestellt. Seither ist es nicht
gelungen, den Aufenthaltsort von Mag. Günter Bauer und seines von ihm entführten Sohnes
Felix ausfindig zu machen. Dieser Umstand begründet sich vor allem darauf, daß die
Staatsanwaltschaft in keiner Weise den Anträgen der von der Interventionsstelle Salzburg (Dr.
Renate Hojas) vertretenen Mutter nachgekommen ist. Noch hat die Staatsanwaltschaft von
sich den Willen gezeigt, durch Eigeninitiative die Kindesmutter zu unterstützen und zu ihrem
Recht auf Übergabe ihres Sohnes zu verhelfen. Diese Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ist
umso schwerwiegender, da bereits in der „Einstweiligen Verfügung“ des Bezirksgerichtes
Salzburg am 23.9.1997 von der zuständigen Richterin Dr. Gudrun Graßberger festgestellt
wurde, daß Mag. Günter Bauer „der Glaubensgemeinschaft der evangelischen Freikirche
angehört und seine Glaubenseinstellung als fanatisch anzusehen ist“.
In diesem Zusammenhang kann, wie bei den meisten Fanatikern, auch eine
Kurzschlußhandlung, nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft Salzburg und des zuständigen Untersuchungsrichters des Landesgerichtes
Salzburg, Mag. Peter Stradal, völlig unverständlich ist.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Justiz nachstehende
Anfrage
1. Was hat die Staatsanwaltschaft Salzburg von sich aus unternommen, um die Übergabe des
Sohnes Felix an die Kindesmutter zu erreichen?
2. Ist Ihnen der derzeitige Aufenthaltsort des Mag. Günter Bauer bekannt?
3. Warum erfolgte erst am 29. Dezember 1998 das Ersuchen an die Exekutive Steyr, einen
Hausbesuch bei den Eltern und zwei ehemaligen Bekannten des flüchtigen Kindesentführers
durchzuführen?
4. Was war das Ergebnis dieser Befragungen?
5. Wurden die Eltern des flüchtigen Kindesentführers sowie die genannten Bekannten von der
Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vorgeladen?
6. Wenn ja, wann erfolgte diese Einvernahme und welche Ergebnisse hat diese Einvernahme
gebracht?
7. Wenn nein, warum erfolgte keine Einvernahme?
8. Warum erging erst am selben Tag vom Familienrichter auch ein Fax an die Exekutive Steyr
zur Aufenthaltsermittlung des flüchtigen Kindesentführers?
9. Wie ist Ihre Meinung zur Tatsache, daß erst 18 Monate nach der Flucht und Entführung
Initiativen zur Aufenthaltsermittlung des flüchtigen Kindesentführers getätigt wurden?
10. Hat die Staatsanwaltschaft Salzburg das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr und die Hochschule Mozarteum über das anhängige Verfahren informiert?
11. Wenn ja, wann wurden das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die
Hochschule Mozarteum informiert?
12. Warum wurde die Überwachung des Telefonanschlusses der Kindesmutter nur für einen
Monat (8.2. - 7.3. 1999) genehmigt, obwohl vorher und nachher zahlreiche anonyme
Telephonate erfolgten, die die beiden Kinder Renata und Corinna völlig verstörten?
13. Wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Antrag auf Einvernahme des Rektors der
Hochschule Mozarteum, Herrn Univ. Prof. Klaus Ager, und der Verwaltungsdirektorin, Frau
Dr. Lassacher, wegen des Schriftverkehrs zwischen der Hochschule Mozarteum und des
flüchtigen Kindesentführers an den Untersuchungsrichter gestellt?
14. Wenn ja, wann erfolgte diese Antrag, wann wurde die Einvernahme durchgeführt und
welches Ergebnis hat diese Einvernahme gebracht?
15. Wenn nein, warum erfolgte bisher dieser Antrag durch die Staatsanwaltschaft Salzburg
nicht?
16. Warum wurde über den von der Interventionsstelle Salzburg am 8. Jänner 1999
eingebrachten Antrag auf Herausgabe des unter Frage 15 genannten Schriftverkehrs und der
Einvernahme der beiden unter Frage 15 genannten Personen bisher nicht entschieden?
17. Warum erfolgte bisher keine Einvernahme der Eltern des flüchtigen Kindesentführers,
obwohl spätestens seit 14. April 1999 dringende Verdachtsmomente vorliegen, daß die im
Bericht der Bundespolizeidirektion Steyr, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 29. 12. 1998
festgehaltenen Antworten der Eltern des flüchtigen Kindesentführers mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht stimmen können?
18. Wird die Staatsanwaltschaft Salzburg aufgrund der seit 14. April 1999 vorliegenden
dringenden Verdachtsmomente, daß die Eltern des flüchtigen Kindesentführers die Flucht und
die bisher nicht geklärte Abwesenheit des
Mag. Bauer durch maßgebliche finanzielle
Unterstützung ermöglicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens wegen
Beteiligung der Eltern einbringen?
19. Warum hat die Staatsanwaltschaft und/oder der zuständige Untersuchungsrichter nicht
von sich aus den Antrag auf Öffnung des Kontos von Mag. Günter Bauer gestellt?
20. Sind nicht die Kontobewegungen, vor allem die Belege zu Sollbuchungen sowie die
Eruierung der Bankomatnummer bei Bankomatbehebungen besonders aufschlußreich für die
Feststellung des derzeitigen Aufenthaltsortes des Mag. Günter Bauer?
21. Warum hat weder die Staatsanwaltschaft noch der zuständige Untersuchungsrichter die
Sperre der Bankomatkarte des Mag. Günter Bauer beantragt, um den Flüchtigen auf seiner
Flucht finanziell auszuhungern?
22. Wurde bisher von der Staatsanwaltschaft und/oder vom zuständigen Untersuchungsrichter
ein Antrag an jene Bank gestellt, bei der Mag. Günter Bauer ein Konto hat, bekanntzugeben,
ob der Flüchtige eine Kreditkarte besitzt und wenn ja, bei welcher Firma?
23. Falls nicht, warum wurde dieser Antrag bisher nicht gestellt?
24. Wie beurteilen Sie die Tatsache, daß 20 Monate nach der Entführung noch immer kein
Haftbefehl ausgestellt ist bzw. dieser nicht vom zuständigen Untersuchungsrichter
unterschrieben wurde, was besonders schwer wiegt, da die Interpol ohne dessen Ausstellung
keine Nachforschungen durchführen kann?
25. Wie beurteilen Sie die Gesetzgebung im Hinblick auf die Entführung von Minderjährigen
durch einen Elternteil und die Schwierigkeit der Sicherstellung der Überstellung des
Minderjährigen an den erziehungsberechtigten Elternteil?
26. Werden Sie aufgrund der Versäumnisse beim genannten Verfahren durch die
Staatsanwaltschaft und den zuständigen Untersuchungsrichter, insbesondere die langen
Fristen zwischen einzelnen Verfahrensschritten sowie deren mangelnde Kreativität bei der
Wahrheitsfindung, Konsequenzen dahingehend ziehen, daß es zu einer Reform der
diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen kommt?
27. Wenn ja, wie werden diese aussehen?
28. Halten Sie es für sinnvoll, daß es dem Zivilgericht ermöglicht wird, im Falle einer
Kindesentziehung bzw. -entführung bei Nichterscheinen des flüchtigen Kindesentführers
beim 1. Gerichtstermin im Pflegschaftsverfahren bereits einen Beschluß dahingehend zu
fassen, daß die Obsorge dem anwesenden Eltern vorläufig übertragen wird und nicht erst nach
erfolgter dreimaliger Ladung, wodurch der flüchtige Kindesentführer einen enormen
zeitlichen Vorsprung erhielt?
29. Halten Sie es für sinnvoll, im Falle einer Kindesentführung die gesetzlichen
Rahmenbedingungen dahingehend zu ändern, daß verbindlich einzuhaltende Fristen für
Verfahrensschritte bei Gericht festgelegt werden?
30. Halten Sie es für sinnvoll, im Falle einer Kindesentführung die genannten Fristen
möglichst kurz zu halten, damit dem flüchtigen Kindesentführer kein allzu großer zeitlicher
Vorsprung erwächst?
31. Wie wurden in letzter Zeit ähnliche Fälle gehandhabt?
32. Ist Ihnen ein ähnlicher Fall aus dem Jahre 1998 in den Bundesländern Wien und
Burgenland bekannt, in dem eine Kindesmutter ihre Kinder mehrmals entführte und besagte
Kindesmutter als Strafe eine „Unterbringung in einer Anstalt für rechtsabnorme
Rechtsbrecher“ erhielt?
33. Wenn ja, wie ist Ihre Einschätzung besagten Falles im Vergleich zur Handhabung der
gesetzlichen Möglichkeiten der Strafverfolgung im Fall „Felix Bauer - Mag. Günter Bauer“?
34. Halten Sie es für sinnvoll, daß bei einer Kindesentführung grundsätzlich ein Haftbefehl
gegen den Entführer ausgestellt wird, damit das entführte Kind wieder dem rechtmäßigen
Erziehungsberechtigten übergeben werden kann?
5. Wenn nein, welche sonstigen Vorschläge hat das Justizministerium, um die Rückstellung
des entführten Kindes an den Erziehungsberechtigten sicherzustellen?